Abmahnung Modern Family

Abmahnung Lubberger Lehment Anwalt Erlangen für Clarins, Coty Germany oder L’Oréal Deutschland GmbH erhalten?

Wir kennen die Kanzlei Lubberger Lehment seit Jahren bestens und haben ständig mit diesen zu tun. Haben Sie eine solche Abmahnung von Lubberger Lehment wegen z.B. gefälschtem Parfum oder anderen Modeartikeln wie Schmuck erhalten? Keine Sorge, wir haben jahrelange Erfahrung aus tausenden Abmahnungen und helfen Ihnen!

Die CLARINS GMBH, COTY GERMANY GMBH ODER L’ORÉAL DEUTSCHLAND GMBH verschicken durch die Anwaltskanzlei Lubberger Lehment zahlreiche Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzung (Abmahnung Lubberger Lehment Anwalt Erlangen für Clarins, Coty Germany oder L’Oréal Deutschland GmbH ). Hierbei geht es in der Regel um die Marken, die sich die CLARINS GMBH, COTY GERMANY GMBH oder L’ORÉAL DEUTSCHLAND GMBH  in den verschiedensten Klassen Europas markenrechtlich schützen lassen haben.

1

Unsere Erfahrung

Wir haben jahrelange Erfahrung aus tausenden Abmahnungen, insbesondere mit den großen Anwaltskanzleien. Wir kennen Lubberger Lehment bestens.


Erfahrungen & Bewertungen zu Anwaltskanzlei Schäfer

2

Unser Ziel

Wir verweigern für Sie die Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten. Dabei ist unser Ziel in den meisten Fällen eine deutliche Reduzierung der Zahlbeträge an die Kanzlei Lubberger Lehment.

3

Ihr Nutzen

Dann nutzen Sie jetzt die Möglichkeit unserer kostenlosen Ersteinschätzung! Wir können Ihnen helfen!

Wenn Sie eine Benachrichtigung vom Zoll erhalten, wonach die im Ausland bestellte Ware einbehalten wird und zur Klärung an den Markeninhaber übersandt werden soll, dann nehmen Sie bitte keinen Kontakt mit der Zollbehörde auf, sondern melden sich bitte zuvor unverbindlich und kostenlos bei uns! Es zählt nun jeder einzelne Tag, um einen enormen Schaden von bis zu weit mehr als € 10.000,00 rechtzeitig abzuwenden!!

Warum wird die Ware nicht ausgeliefert?

  1. Sperrvermerk beim Zoll
    Es gibt mehrere Aspekte, warum eine Ware nicht ausgeliefert wird. Oftmals haben die großen Markeninhaber wie Audi einen Sperrvermerk beim Zoll für die Aussetzung der Überlassung oder Auslieferung der Ware hinterlegt. Wenn nun die Ware beim Zoll eintrifft, überprüft der Zoll auf einen ersten Anschein, ob die Ware identisch mit den vorliegenden Gebrauchsmustern ist.
  2. Grenzbeschlagnahme gefälschter Artikel
    Ist dies nicht der Fall, spricht vieles dafür, dass Sie wissentlich oder unabsichtlich gefälschte Markenartikel bestellt haben könnten. Dann könnte es sich um Plagiate oder Fallsifikate handeln. In diesen Fällen wird der Markeninhaber über eine sogenannte Grenzbeschlagnahme informiert und sofort eine Abmahnung durch seine Anwaltskanzlei an Sie verschicken lassen.

Was ist nun zu tun?

Wurde Ihre Ware vom Zoll einbehalten, formulieren wir für Sie eine vorbeugende Unterlassungserklärung mit der wir ganz erheblichen Schaden von Ihnen abwenden. Auch an dieser Stelle sollten Sie sich dringend von einem fachkundigen Anwalt für Markenrecht helfen lassen.

Wenn Sie noch keine Abmahnung von Audi erhalten haben, aber bemerken, dass das Onlineportal wie Ebay oder Amazon Ihre(n) Artikel bereits gelöscht hat, dann ist unbedingt Eile geboten! Kontaktieren Sie uns möglichst schnell unverbindlich und kostenlos, damit wir auch in diesen Fällen den oben beschriebenen Schaden für Sie noch abwenden können.

In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, was im Falle einer Abmahnung auf Sie zukommen könnte und wie man richtig auf eine solche Abmahnung reagiert:

Häufige Fragen

Es gibt diverse Gründe, die zu einer Abmahnung von Lubberger Lehment führen können. Im Folgenden zeigen wir Ihnen wie der Vorwurf Ihrer Abmahnung genau begründet sein könnte und wie es dazu gekommen ist.

Fester Absatzmarkt codierte Parfums

Viele große Markeininhaber oder Markenrechteverwerter legen aus marketingtechnischen oder wirtschaftlichen Gründen Wert darauf, dass bestimmte Produkte oder alle Produkte ihrer Kollektion in bestimmten Absatzmärkten und nur dort vertrieben werden. Markenhersteller legen daher für den Verkauf ihrer Waren einen Absatzmarkt fest, von dem nicht abgewichen werden darf. So dürfen Markenartikel, die für einen bestimmten Markt, beispielsweise die Europäische Union, bestimmt sind, nicht außerhalb der EU verkauft werden. Dies kann auch umgekehrt gelten, wenn Waren, die ausschließlich für den US-amerikanischen Markt bestimmt sind, eingeführt und hierzulande verkauft werden. Die Clarins GmbH vertreibt beispielsweise ihre Parfums codiert. An Hand dieses Codes lässt sich dann jeder einzelner Lieferweg jedes einzelnen Parfums nachvollziehen.

Sollte nun eines dieser codierten Parfums in die EU eingeführt werden, obwohl es ausweislich des Codes nur für den US-amerikanischen Markt bestimmt war, so kann dieses nur markenrechtswidrig in die EU gelangt sein und wird von der Anwaltskanzlei Lubberger Lehment sündhaft teuer abgemahnt.

Parfum ohne Verpackung

Die Coty Germany GmbH, Clarins GmbH und die L‘Oréal Deutschland GmbH haben in der Vergangenheit schon öfter durch die Lubberger Lehment Rechtsanwälte Abmahnungen wegen Angebote des Abgemahnten, bei denen auf den Produktfotos jeweils nur der Flakon ohne Verpackung abgebildet war, verschickt. So auch im nachfolgenden Fall:

Als exklusive Lizenznehmerin ist die Clarins GmbH von der Markeninhaberin ermächtigt, die Rechte aus der Marke im eigenen Namen geltend zu machen. Dabei ist sie auf das Angebot des Abgemahnten auf eBay aufmerksam geworden. Dort würde der Empfänger der Abmahnung in großem Umfang Parfums verschiedener Hersteller vertreiben. In den Artikelbeschreibungen würde es u.a. heißen „ohne Verpackung, wie abgebildet“.

Der Vertrieb von unverpackten Parfums verletzt nach Lubberger Lehment die Markenrechte der Coty Germany GmbH gemäß Art. 13 Abs. 2 UMV. Zudem verletze der Vertrieb von unverpackten Waren die Identitäts- und Garantiefunktion der Ware, da die vorgeschriebenen Angaben zur Identifizierung des Herstellers auf den Verpackungen aufgedruckt und die Bestandteile des Produktes ausschließlich auf dieser gekennzeichnet seien. Schließlich würde der Vertrieb von unverpackten Parfums das Image der Waren verletzen, da die Verpackung von Luxusparfums ebenso wie der Flakon die Wertschätzung der Ware und damit den Ruf der Marke verkörpern würde.

Zu hohe unverbindliche Preisempfehlung

Die Anwaltskanzlei Lubberger Lehment verschickt regelmäßig z.B. für die Clarins GmbH und für Lorèal S.A. Abmahnungen mit hohen Streitwerten für deren Marken wegen vermeintlicher wettbewerbsrechtlicher oder markenrechtlicher Verletzungen, weil Sie bei Ihrem Angebot eine Unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers aus der Vergangenheit „blind“ übernommen und Ihrem Produkt auf Amazon beigefügt haben. Tatsächlich ist jedoch diese UVP längst nicht mehr gültig und führt dazu, dass Sie in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht dem Käufer gegenüber anderen Verkäufern einen vermeintlichen Preisvorteil offerieren, der aber tatsächlich gar nicht mehr gegeben ist.

Parfumtester/ Parfumproben

Der Verkauf von Parfümproben und Testern, die nur zu Testzwecken für das allgemeine Publikum in den Ladenlokalen der Händler stehen, ist nicht ganz immer erlaubt.

Teilweise wird vertreten, dass der Verkauf von Gratisproben und Parfümtestern durch den Markeninhaber nicht untersagt werden darf, da eine sog. Erschöpfung der Markenrechte des ursprünglichen Markeninhabers an diesem Produkt eingetreten ist (BGH, Urteil vom 15.02.2007, Az.: I ZR 63/07).

Grundsätzlich galt: Ist ein Parfümtester eines Markenhersteller mit dessen Zustimmung in die EU auf den Markt eingeführt worden, haben sich die Rechte des Markeninhabers erschöpft – er kann den Verkauf des Parfümtestern nun nicht mehr verbieten.

In einem Urteil des EUGH vom 03.06.2010 (Az. C-127/09) hat dieser nunmehr entschieden, dass Markeninhaber, die ihre Tester mit „unverkäuflich“ o. ä. kennzeichnen und dies vertraglich fixieren, den Verkauf verbieten dürften.

Werden nun diese gekennzeichneten Parfumtester nicht zweckgemäß gebraucht bzw. aufgebraucht, sondern weiterverkauft, liegt eine Markenrechtsverletzung zum Nachteil des Markenherstellers, wie die Clarins GmbH oder Coty Germany GmbH vor.

Das kann teuer werden!

Billigimporte – gefälschte Artikel

Man kann eigentlich fast immer davon ausgehen, dass Importe aus China markenrechtswidrig sind und vom Zoll einbehalten werden. Grundsätzlich gilt, dass man echte Markenartikel nur aus den Ländern beziehen kann, mit denen der Markeninhaber ein Vertragsabkommen hat. Hat sich ein Markeninhaber seine Marke für die gesamte EU als sogenannte Unionsmarke schützen lassen und keine weiteren Verträge mit Handelspartnernabgeschlossen, kann man davon ausgehen, dass bei Einfuhr dieser Markenartikel aus einem Land außerhalb der EU Fälschungen vorliegen und diese vom Zoll beschlagnahmt werden.

Produktpiraterie

Die Anwaltskanzlei Lubberger Lehment verschickt im Auftrag von CLARINS GMBH, COTY GERMANY GMBH ODER L’ORÉAL DEUTSCHLAND GMBH Abmahnungen wegen weiterer vermeintlicher Markenrechtsverstöße. Den Abgemahnten wird vorgeworfen, unberechtigterweise zu Ungunsten von CLARINS GMBH, COTY GERMANY GMBH ODER L’ORÉAL DEUTSCHLAND GMBH geschützte Markennamen unberechtigterweise genutzt zu haben (z. B. durch den Vertrieb von Fälschungen / Produktpiraterie).

-Verwechslungsgefahr, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Ferner versendet Lubberger Lehment Abmahnungen, nachdem ein Artikel bei eBay oder Amazon gelöscht und der Markenrechteinhaber darüber informiert wurde, weil jemand ohne Zustimmung des berühmten Markeninhabers ein drittes Unternehmen und dessen Artikel mit dem geschützten Zeichen des berühmten Labels beworben und veräußern würde. Hierdurch dränge sich den potentiellen Kunden der Eindruck auf, diese Ware würde ebenfalls von dem überragend bekannten Label oder aus einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen, was tatsächlich nicht der Fall ist. Allerdings entstünde hierdurch eine assoziative Verwechslungsgefahr, die eine Markenrechtsverletzung darstellt.

Die großen Marken wie CLARINS GMBH, COTY GERMANY GMBH ODER L’ORÉAL DEUTSCHLAND GMBH kennzeichnen seit Jahrzehnten ihre angebotenen Produkte mit eingehenden Bezeichnungen wie „CLARINS“, „COTY“ oder „L’ORÉAL“ usw..

Diese Bezeichnungen sind für Produkte seit langer Zeit zu Gunsten der jeweiligen Hersteller registriert und damit diesen markenrechtlich vorbehalten.

So ist beispielsweise die Wortmarke „CLARINS“, „COTY“ oder „L’ORÉAL“ bei CLARINS GMBH, COTY GERMANY GMBH ODER L’ORÉAL DEUTSCHLAND GMBH Stammbestandteil einer von dem Unternehmen registrierten und benutzten Markenserie.

„CLARINS“, „COTY“ oder „L’ORÉAL“ ist nach der gängigen Rechtssprechung gegen jede Form von Benutzung für Waren und Dienstleistungen an Produkten geschützt. Es werden von den großen Markeninhabern genaue Gebrauchsmuster der geschützten Kennzeichen beim Zoll mit einem Sperrvermerk hinterlegt, dass beim leisesten Verdacht auf gefälschte Ware bzw. gefälschte Kennzeichen/Logos die Ausfuhr oder Überlassung der Ware ausgesetzt wird.

Artikel, die so oder so ähnlich von nichtautorisierten Händlern auf den klassischen Onlineplattformen, wie eBay, Amazon und mittlerweile auch Facebook angeboten werden, werden gelöscht und der Markeninhaber von der Kennzeichenfälschung bzw. Produktpiraterie informiert!

Codierte Ware fester Absatzmarkt

Viele große Markeninhaber oder Markenrechteverwerter legen aus marketingtechnischen oder wirtschaftlichen Gründen Wert darauf, dass bestimmte Produkte oder alle Produkte ihrer Kollektion in bestimmten Absatzmärkten und nur dort vertrieben werden. Markenhersteller legen daher für den Verkauf ihrer Waren einen Absatzmarkt fest, von dem nicht abgewichen werden darf. So dürfen Markenartikel, die für einen bestimmten Markt, beispielsweise die Europäische Union, bestimmt sind, nicht außerhalb der EU verkauft werden. Dies kann auch umgekehrt gelten, wenn Waren, die ausschließlich für den US-amerikanischen Markt bestimmt sind, eingeführt und hierzulande verkauft werden.

Graumarktware

Nach der Definition von Wikipedia: Der Begriff „Graumarktware“ wird meistens im Bereich technischer Geräte oder aber auch in der Parfümerie- und Kosmetikbranche verwendet. Graumarktware ist in der Regel keine Fälschung und es handelt sich nicht um Produktpiraterie im eigentlichen Sinn, sondern in vielen Fällen um Reimporte. Dabei werden echte Produkte, für einen nicht etablierten Markt in beispielsweise Schwellenländern mit einem geringeren als dem handelsüblichen Preis kalkuliert. Diese Produkte werden dann nach Europa und den USA importiert und dort deutlich preisgünstiger verkauft.

Um beim Auftauchen von Graumarktware die Herkunft lokalisieren zu können, ist hochwertige Ware herstellerseitig häufig codiert. Für autorisierte Händler, die Ware in den Graumarkt verschieben, hat das Auftauchen größerer Warenmengen in Graumarktkanälen eine Abmahnung oder Kündigung des Depotvertrag zur Folge. Sie verlieren damit das Recht, Ware des Lieferanten zu verkaufen und werden nicht mehr beliefert.

Führt nun ein nicht autorisierter Lieferant diese codierte Ware, die vom Markeninhaber für einen gezielt gewählten Markt, wie z.B. die EU, in einen anderen Markt ein, so vertreibt er zwar originale Ware, führt diese Ware aber unzulässig in den nicht bestimmten Markt ein. Der gewerbliche Abnehmer solcher Graumarktware kann diese Ware nun nur unter Verstoß gegen das Markenrecht des Markeninhabers vertreiben und muss mit einer sündhaft teuren Abmahnung rechnen.

Wortmarke

Ferner hätten die Abgemahnten in ihren Anzeigen bewusst die Bezeichnung „CLARINS“, „COTY“ oder „L’ORÉAL“ im Titel des eBay Angebotes verwendet, dadurch sei ebenfalls der Schutz der Wortmarke betroffen.

Wort- und Bildmarke (Firmenlogo / Emblem)

„CLARINS“, „COTY“ oder „L’ORÉAL“ ist als Wortmarke, aber auch als Kombination von Wort- und Bildmarke geschützt. Dies bedeutet, dass nicht nur die Buchstaben „CLARINS“, „COTY“ oder „L’ORÉAL“ für den Waren- und Dienstleistungen der Automobilbranche geschützt sind, sondern auch die konkrete Ausgestaltung als Firmenlogo. CLARINS GMBH, COTY GERMANY GMBH ODER L’ORÉAL DEUTSCHLAND GMBH ist sehr konsequent, Markenrechtsverletzungen zu ahnden, da diese zu einer Imageschädigung führen können.

Wer mit einem fremden Kennzeichen wirbt, ohne dafür die Lizenz vom Markenrechtsinhaber zu besitzen, riskiert abgemahnt zu werden. Es dürfen keine CLARINS GMBH, COTY GERMANY GMBH ODER L’ORÉAL DEUTSCHLAND GMBH-Embleme über eBay verkauft werden, die „CLARINS“, „COTY“ oder „L’ORÉAL“ als Wortmarke oder Bildmarke verwenden, ohne dafür jedoch seitens CLARINS GMBH, COTY GERMANY GMBH ODER L’ORÉAL DEUTSCHLAND GMBH die Befugnis erhalten zu haben.

Eine Abmahnung von CLARINS GMBH, COTY GERMANY GMBH ODER L’ORÉAL DEUTSCHLAND GMBH über die Lubberger Lehment Rechtsanwälte droht immer dann, wenn Ihr Artikel aus den oben genannten Gründen bei eBay gelöscht wurde!

Es werden von den großen Markeninhabern genaue Gebrauchsmuster der geschützten Kennzeichen beim Zoll mit einem Sperrvermerk hinterlegt, dass beim leisesten Verdacht auf gefälschte Ware bzw. gefälschte Kennzeichen/Logos die Ausfuhr oder Überlassung der Ware ausgesetzt wird.

Zubehör oder sonstige Artikel:

Bei dem Verkauf von Zubehör stellt sich immer die Frage, ob man als Verkäufer die Marke nennen darf, zu der die Produkte passen.

Sofern man gewerblich eigene Zubehörteile namhafter Hersteller ohne Nennung der Marke verkauft, so wird man bei ebay kaum von denjenigen Verkehrskreisen gefunden, die nach Ersatzteilen für diese Marken suchen.

Hier kommt man an einen Punkt, an dem man nicht auf die Nennung der Marke verzichten kann, wenn man seine eigenen unbedeutenden Produkte verkaufen will. Es stellt sich also die Frage, ob und wann das Interesse des Kennzeicheninhabers an der alleinigen Benutzung des Zeichens zurückweichen muss.

Man darf immer dann die Bezeichnung der berühmten Marke zur Bewerbung der eigenen Produkte verwenden, wenn den betreffenden Verkehrskreisen immer klar ist, dass es sich nicht um ein Produkt des Herstellers handelt. Es darf also keine Zuordnungsverwirrung auftreten. Dies erreicht man am besten durch deutliche Hinweise wie: „geeignet für…“, passend für…“.

Nutzen Sie die Möglichkeit unserer kostenlosen Ersteinschätzung unter 089 / 535 135 wenn Sie noch Fragen bezüglich Ihrer Abmahnung an uns haben, wir helfen Ihnen gerne!

Die Kanzlei Lubberger Lehment mahnt unter anderem auch im Auftrag folgender Unternehmen bzw. Marken ab:

  • CLARINS GMBH für:
  • Clarins, Azzaro, Thierry Mugler, My Blend und ClarinsMen,
  • Lizenz- und Partnermarken: Porsche Design, Swarovski und David Yurman
  • COTY GERMANY GMBH für:
    • Adidas
    • Astor
    • Balenciaga
    • Beyoncé
    • Bottega Veneta
    • Bourjois
    • Cerruti
    • Chloé
    • Chopard
    • David Beckham
    • Davidoff
    • Enrique Iglesias
    • GUESS
    • Jennifer Lopez
    • Jōvan
    • Katy Perry
    • Lancaster
    • Love2Love
    • Manhattan
    • Marc Jacobs
    • Miss Sporty
    • Miu Miu
    • Nautica
    • NYC Color
    • OPI
    • Philosophy
    • Playboy
    • Rimmel
    • Roberto Cavalli
    • Sally Hansen
    • Stetson
    • Vera Wang
    • Vespa
  • L’ORÉAL DEUTSCHLAND GMBH für:
  • Lancôme
  • Giorgio Armani Cosmetics
  • Yves Saint Laurent Beauté
  • Biotherm
  • Kiehl’s
  • Ralph Lauren
  • Cacharel
  • Helena Rubinstein
  • Clarisonic
  • Diesel
  • Viktor&Rolf
  • Maison Martin Margiela
  • Urban Decay
  • Consumer Products:
  • L’ORÉAL PARiS
  • Essie
  • The Body Shop

In den häufigsten Fällen handelt es sich bei einer solchen Markenrechtsverletzung um den Verkauf von gefälschten Artikeln oder Kennzeichen, Marken von bekannten Labels auf Online-Plattformen wie eBay oder Amazon, um damit im eigenen Namen und vor allem ohne die erforderliche Lizenz lukrative Gewinne zu erzielen. Häufig werden auch sogenannte Plagiate vorzugsweise in Asien zu günstigsten Preisen gekauft und in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt, um diese gefälschten Markenprodukte ohne die erforderliche Lizenz auf eBay oder Amazon „als echt“ gewinnbringend zu verkaufen.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Lubberger Lehment verlangen in der Regel die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Erteilung einer umfangreichen Auskunft zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen, Herausgabe bzw. Vernichtung der Plagiate sowie die Erstattung von Anwaltskosten zur Verfolgung der Markenrechtsverletzung zum Nachteil von CLARINS GMBH, COTY GERMANY GMBH ODER L’ORÉAL DEUTSCHLAND GMBH mittels Abmahnung.

Hierbei berechnen sich die Anwaltskosten auf der Grundlage eines Streitwertes von mindestens € 300.000. In der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollen Sie es unter Androhung einer Vertragsstrafe in Höhe von mindestens € 3.240,90 netto unterlassen, Artikel die mit der Marke „CLARINS GMBH, COTY GERMANY GMBH ODER L’ORÉAL DEUTSCHLAND GMBH“ gekennzeichnet sind, gewerbsmäßig anzubieten, oder in den Verkehr zu bringen, zu bewerben oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Produkte nicht von CLARINS GMBH, COTY GERMANY GMBH ODER L’ORÉAL DEUTSCHLAND GMBH oder in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Verkehr gebracht sind.

Bereits an dieser Stelle empfiehlt sich dringend, einen fachkundigen Anwalt für Markenrecht überprüfen zu lassen, ob überhaupt eine Markenrechtsverletzung vorliegt und wenn ja, ob die Ihnen vorliegende Abmahnung CLARINS GMBH, COTY GERMANY GMBH ODER L’ORÉAL DEUTSCHLAND GMBH von Lubberger Lehment überhaupt rechtens beziehungsweise angemessen ist.

Nach erfolgreicher Einschätzung Ihrer Abmahnung Lubberger Lehment Anwalt Erlangen für Clarins, Coty Germany oder L’Oréal Deutschland GmbH werden wir gegebenenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung, die genau für Ihren Fall gefertigt wird oder auch gar keine Unterlassungserklärung abgeben.

Wir verhandeln für Sie die Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten. Dabei ist unser Ziel in den meisten Fällen eine deutliche Reduzierung der Zahlbeträge.

Sollte sich herausstellen, dass Sie die Ware definitiv nicht, sondern ein Dritter bei Ebay oder Amazon eingestellt hat, haften Sie möglicherweise schon nicht mehr als Täter.

Wichtig

  • Werden Sie unbedingt aktiv,
  • Kontaktieren Sie umgehend eine erfahrene und auf Markenrecht spezialisierte Kanzlei wie uns.

Auf keinen Fall sollten Sie nun

  • blind unterschreiben,
  • blind zahlen, auch Teilbeträge ins Blaue hinein sind ein Fehler,
  • Kontakt mit dem Abmahner aufnehmen,
  • blind Tipps aus dem Internet folgen und,
  • die Ihnen vorliegende Unterlassungserklärung abgeben, dies kann unter Umständen fatale Folgen haben, die Sie ein Leben lang binden.

Wenn Sie eine Benachrichtigung vom Zoll erhalten, wonach die im Ausland bestellte Ware einbehalten wird und zur Klärung an den Markeninhaber übersandt werden soll, dann nehmen Sie bitte keinen Kontakt mit der Zollbehörde auf, sondern melden sich bitte zuvor unverbindlich und kostenlos bei uns! Es zählt nun jeder einzelne Tag, um einen enormen Schaden von bis zu weit mehr als € 10.000,00 rechtzeitig abzuwenden!!

Warum wird die Ware nicht ausgeliefert?

Sperrvermerk  beim Zoll:

Es gibt mehrere Aspekte, warum eine Ware nicht ausgeliefert wird. Oftmals haben die großen Markeninhaber wie CLARINS GMBH, COTY GERMANY GMBH ODER L’ORÉAL DEUTSCHLAND GMBH einen Sperrvermerk beim Zoll für die Aussetzung der Überlassung oder Auslieferung der Ware hinterlegt. Wenn nun die Ware beim Zoll eintrifft, überprüft der Zoll auf einen ersten Anschein, ob die Ware identisch mit den vorliegenden Gebrauchsmustern ist.

Grenzbeschlagnahme gefälschter Artikel:

Ist dies nicht der Fall, spricht vieles dafür, dass Sie wissentlich oder unabsichtlich gefälschte Markenartikel bestellt haben könnten. Dann könnte es sich um Plagiate oder Fallsifikate handeln. In diesen Fällen wird der Markeninhaber über eine sogenannte Grenzbeschlagnahme informiert und sofort eine Abmahnung durch seine Anwaltskanzlei an Sie verschicken lassen.

Was ist nun zu tun?

Wurde Ihre Ware vom Zoll einbehalten, formulieren wir für Sie eine vorbeugende Unterlassungserklärung mit der wir ganz erheblichen Schaden von Ihnen abwenden. Auch an dieser Stelle sollten Sie sich dringend von einem fachkundigen Anwalt für Markenrecht helfen lassen.

Wenn Sie noch keine Abmahnung Lubberger Lehment Anwalt Erlangen für Clarins, Coty Germany oder L’Oréal Deutschland GmbH erhalten haben, aber bemerken, dass das Onlineportal wie Ebay oder Amazon Ihre(n) Artikel bereits gelöscht hat, dann ist unbedingt Eile geboten! Kontaktieren Sie uns möglichst schnell unverbindlich und kostenlos, damit wir auch in diesen Fällen den oben beschriebenen Schaden für Sie noch abwenden könne

Manche Abmahnkanzleien behaupten gerne, dass die Verjährungsfrist für Markenrecht-Abmahnungen 10 Jahre betragen würde! Das stimmt allerdings nicht. Die Verjährungsfrist beträgt für  3 Jahre und beginnt mit dem Erhalt der Abmahnung zu laufen.

Generell ist davon auszugehen, dass die Lubberger Lehment Rechtsanwälte immer vor Gericht gehen, wenn sie der Auffassung sind, gute Erfolgsaussichten zu haben. Darauf zu hoffen, dass „die eh nicht klagen“, wie es in manchen Foren beschrieben wird, ist höchst fahrlässig. Dennoch gibt es durchaus auch Wege und Möglichkeiten, wie man sich erfolgreich gegen eine Klage wehren kann.

a) Wenn Sie schon eineAbmahnung Lubberger Lehment Anwalt Erlangen für Clarins, Coty Germany oder L’Oréal Deutschland GmbH dafür erhalten haben, dass Sie beispielsweise gefälschte Artikel über Ebay zum Verkauf angeboten haben sollen, aber wissen, dass Sie weitere Artikel auch bei Amazon zum Verkauf angeboten haben, dann ist damit zu rechnen, dass Ihnen weitere Abmahnungen ins Haus flattern.

In diesem Falle sollten Sie schleunigst über einen fachkundigen Anwalt für Markenrecht eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgeben lassen und Ihre Verkaufsangebote überall dort löschen, wo Sie sie eingestellt haben.

b) Wenn Sie noch keine Abmahnung Lubberger Lehment Anwalt Erlangen für Clarins, Coty Germany oder L’Oréal Deutschland GmbH erhalten haben, aber bemerken, dass das Onlineportal wie Ebay oder Amazon Ihre(n) Artikel bereits gelöscht hat, dann ist unbedingt Eile geboten, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie gegen Markenrecht verstoßen haben. Hier zählt jeder Tag. Wir würden Ihnen in diesem Fall helfen eine sündhaft teure Abmahnung zu vermeiden und Ihnen dadurch bereits mehrere tausend Euro sparen!

Bereits für die eben zitierten Fälle lohnt sich bei einer markenrechtlichen Abmahnung Lubberger Lehment Anwalt Erlangen für Clarins, Coty Germany oder L’Oréal Deutschland GmbH die Einschaltung eines fachkundigen Anwaltes auf jeden Fall. In den oben beschriebenen Fällen können wir Ihnen häufig bis zu mehreren tausend Euro sparen!

Nach erfolgreicher Einschätzung Ihrer Abmahnung Lubberger Lehment Anwalt Erlangen für Clarins, Coty Germany oder L’Oréal Deutschland GmbHwerden wir gegebenenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung, die genau für Ihren Fall gefertigt wird oder auch gar keine Unterlassungserklärung abgeben. Dies könnte sehr wichtig sein, um ein vielleicht drohendes sündhaft teures einstweiliges Verfügungsverfahren vor Gericht für Sie abzuwenden. Hierbei sollten Sie keine sog. modifizierte Unterlassungserklärung aus dem Internet herunterladen, auch nicht vorgefertigte Formulare von Verbraucherzentralen oder sonstigen Stellen, wie Internetforen, Rechtsschutzversicherungen oder sonstigen Vereinen verwenden. Ihr Fall ist ein Einzelfall! Bei falscher Beratung zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung kann dies zu unnötigen, fatalen Folgen führen, die Sie lebenslänglich binden.

Wurde Ihre Ware vom Zoll einbehalten, formulieren wir für Sie eine vorbeugende Unterlassungserklärung mit der wir ganz erheblichen Schaden von Ihnen abwenden. Auch an dieser Stelle sollten Sie sich dringend von einem fachkundigen Anwalt für Markenrecht helfen lassen.

Nachdem außergerichtlich keine Einigung über Ihre Abmahnung Lubberger Lehment Anwalt Erlangen für Clarins, Coty Germany oder L’Oréal Deutschland GmbHerzielt wurde oder man nicht reagiert hat, kann es zunächst zum gerichtlichen Mahnverfahren kommen. Beim zuständigen Mahngericht wird ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt. Das Mahngericht erlässt einen Mahnbescheid antragsgemäß, wenn keine formellen Fehler vorliegen. Das Mahngericht prüft nämlich nicht, ob der Anspruch tatsächlich besteht. Daher hat ja der Anspruchsgegner die Möglichkeit gegen einen solchen Mahnbescheid innerhalb von 2 Wochen mittels einem mitgeliefertem Formular Widerspruch gegen den erlassenen Mahnbescheid einzulegen. Davon sollten Sie tunlichst Gebrauch machen, insbesondere, wenn Sie bisher überhaupt noch nicht tätig geworden sind.

Suchen Sie spätestens jetzt den Rat eines fachkundigen Anwaltes für Markenrecht, um zu prüfen, ob und wie es Sinn macht gegen den vorliegenden Mahnbescheid vorzugehen. Legen Sie nun Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, wird das Verfahren an das zuständige Gericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens abgegeben. Nun sind die Lubberger Lehment Rechtsanwälte an der Reihe, ihre vermeintlichen Ansprüche aus dem Mahnbescheid zu begründen und mit den notwendigen Beweismitteln zu belegen. Danach werden Sie aufgefordert, innerhalb von meistens 2 Wochen anzuzeigen, ob Sie sich gegen diese Klage verteidigen wollen und nach Ablauf einer weiteren Frist von 2 Wochen Ihre Verteidigungsanzeige zu begründen. Auch zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens ist es noch nicht zu spät einen fachkundigen Anwalt aufzusuchen.