Das unerlaubte Fotografieren dritter Personen, ob Prominent oder auch nicht, kann zu ganz empfindlichen Konsequenzen führen.

Von Cyber-Mobbing bis zum Verlust des Arbeitsplatzes und Schadensersatz, Unterlassungs- und Schmerzensgeldansprüchen ist alles denkbar, wenn eine Fotografie einer dritten Person ohne dessen Einwilligung auch noch auf den gängigen Internetplattformen wie Facebook, StudiVZ, Mein VZ wer – kennt – wen oder Twitter öffentlich verbreitet wird. Das klassische Partybild, dass bei den sozialen Netzwerken gerne gewählt wird, sieht beispielsweise der künftige (bald nicht mehr künftige) oder jetzige Arbeitgeber und findet es weniger lustig. Oftmals bestehen in größeren Unternehmen innerhalb der einzelnen Abteilungen Internetverbindungen und werden peinliche Fotos, die der Betroffene gar nicht mal kennen muss, innerhalb dieser Abteilungen weiterverbreitet und möglicherweise auch noch kommentiert. Dies geht in den schlimmsten Fällen bis zum sog. Cyber-Mobbing, indem der Betroffene permanent abfällig dargestellt, blamiert und gemobbt wird.

Es gilt an sich der Grundsatz, dass das Abbilden einer fremden Person nur mit dessen Einwilligung vorgenommen werden.

Dies gilt auch im Falle des Teilens eines Fotos auf Facebook. Erst recht, wenn diese Bilder bei Facebook an fremde gepostet werden. Sie sehen, die Problematik des Verbreitens von Fotos durch Dritte betrifft nicht nur die von Paparazzis verfolgten Prominenten, sondern Sie selbst auch.

Das Kunsturhebergesetz (KUG) schafft die Voraussetzung, dass es ausnahmsweise auch ohne Einwilligung des Betroffenen möglich ist, Fotos von Dritten zu fertigen und zu verbreiten. Gemäß § 23 Abs. 2 KUG liegen solche Ausnahmen dann vor, wenn es sich um

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt
  • die betroffene Person auf den Bildnissen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheint
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen hat, handelt,
  • die Verbreitung oder öffentliche zur Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Im Wesentlichen geht es bei Privatpersonen um die zweite Aufnahme, wonach die Person nur als Beiwerk erscheint, dann darf man solche Fotos auch in Facebook und den anderen sozialen Netzwerken posten bzw. weiterverbreiten. Wird dies allerdings in beleidigender Weise getan, ist das Verbreiten eines solchen Bildnisses selbstverständlich nicht erlaubt.
Sollte Ihnen dies wiederfahren sein, und man Sie ohne Ihre Einwilligung abgelichtet haben und keiner der Ausnahmetatbestände des KUG vorliegen, wenden Sie sich sehr gerne an uns, wir können Ihnen gut helfen.

Auch wenn Sie von einer betroffenen Person abgemahnt wurden, weil man Ihnen vorwirft, dass Sie unerlaubt ein Bildnis verbreitet haben sollten, können wir Ihnen gut helfen.

Zahlen Sie nichts und unterschreiben Sie vor allem nicht die beigefügte Unterlassungserkärung.