Abmahnung LEONINE Distribution GmbH

Abmahnung Constantin Film Vertriebs GmbH – Was Sie jetzt wissen sollten!

Seit mehr als 20 Jahren vertreten wir Mandanten bundesweit im Urheberrecht und haben bereits tausende Abmahnverfahren erfolgreich begleitet. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls. Schreiben Sie uns einfach an

Unser Ziel ist klar: Wir prüfen Ihren Fall individuell und arbeiten darauf hin, Forderungen zu reduzieren oder vollständig abzuwehren – etwa durch eine passende Verteidigungsstrategie und den richtigen Umgang mit der Unterlassungserklärung.

Wichtig: Nehmen Sie keinen direkten Kontakt mit der Gegenseite auf und unterschreiben Sie nichts ungeprüft.

Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung – wir unterstützen Sie bundesweit schnell und mit klarer Strategie.

Eine Abmahnung der Constantin Film Distribution GmbH durch Frommer Legal betrifft regelmäßig den Vorwurf, urheberrechtlich geschützte Filme über BitTorrent oder andere Peer-to-Peer-Netzwerke ohne Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Häufig werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Schadensersatz sowie die Erstattung der Rechtsanwaltskosten verlangt. Die heutige Constantin Film Distribution GmbH knüpft dabei an die frühere Tätigkeit der Constantin Film Verleih GmbH an, deren Name aus zahlreichen älteren Filesharing-Abmahnungen bekannt ist.

Die Constantin Film Distribution GmbH verfügt über eines der umfangreichsten Filmportfolios im deutschsprachigen Raum. Zum Katalog gehören unter anderem erfolgreiche Filmreihen und Kinoproduktionen wie Fack ju Göhte, Das perfekte Geheimnis, Der Vorname, Der Nachname, Ostwind, Die Vampirschwestern, Resident Evil, Die drei Musketiere, Wickie und die starken Männer, Männerherzen sowie zahlreiche weitere deutsche und internationale Kinoerfolge. Frommer Legal macht die urheberrechtlichen Ansprüche regelmäßig im Auftrag der Constantin Film Distribution GmbH beziehungsweise – bei älteren Verfahren – der Constantin Film Verleih GmbH geltend. Welche Besonderheiten im Einzelfall bestehen, hängt vom betroffenen Film, dem jeweiligen Rechteinhaber und den konkreten Umständen der behaupteten Urheberrechtsverletzung ab.

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Unsere Erfahrung

Wir können Ihnen wirklich gut helfen, weil wir tatsächlich ständig mit Frommer Legal (ehemals Waldorf Frommer) zu tun haben.


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Unser Ziel

Wir verweigern für Sie die Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten. Dabei ist unser Ziel in den meisten Fällen eine 0-Zahlung, mindestens aber eine deutliche Reduzierung der Zahlbeträge an die Kanzlei Waldorf Frommer.

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Ihr Nutzen

Rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine Email. Die Ersteinschätzung ist immer kostenlos und unverbindlich für Sie. Wir helfen Ihnen gerne.

In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, was im Falle einer Abmahnung der Constantin Film Vertriebs GmbH auf Sie zukommen könnte und wie man richtig auf eine solche Abmahnung reagiert.

Häufige Fragen

Eine Abmahnung der Constantin Film Distribution GmbH durch Frommer Legal betrifft regelmäßig den Vorwurf, urheberrechtlich geschützte Filme über BitTorrent oder andere Peer-to-Peer-Netzwerke ohne Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

Häufig werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Schadensersatz sowie die Erstattung der Rechtsanwaltskosten verlangt. Die heutige Constantin Film Distribution GmbH knüpft dabei an die frühere Tätigkeit der Constantin Film Verleih GmbH an, deren Name aus zahlreichen älteren Filesharing-Abmahnungen bekannt ist.

Zum Katalog gehören unter anderem erfolgreiche Filmreihen und Kinoproduktionen wie Fack ju Göhte, Das perfekte Geheimnis, Der Vorname, Der Nachname, Ostwind, Die Vampirschwestern, Resident Evil, Die drei Musketiere, Wickie und die starken Männer, Männerherzen sowie zahlreiche weitere deutsche und internationale Kinoerfolge.

Erstens: Die Abmahnung zu ignorieren.
Dies kann zu Mahnbescheiden oder gerichtlichen Verfahren führen.

Zweitens: Sich auf Halbwissen aus Foren oder Bekanntenkreis zu verlassen.
Jeder Fall sollte individuell bewertet werden.

Drittens: Die eigene Haftung vorschnell anzuerkennen.
Nicht jeder Anschlussinhaber haftet automatisch als Täter.

Erstens: Bewahren Sie Ruhe.
Kurze Fristen sollten nicht zu überstürzten Entscheidungen führen.

Zweitens: Unterzeichnen Sie nichts ungeprüft.
Vorformulierte Unterlassungserklärungen können langfristige Folgen haben.

Drittens: Leisten Sie keine vorschnellen Zahlungen.
Zunächst sollte geprüft werden, ob und in welchem Umfang Ansprüche bestehen.

Viertens: Stellen Sie fest, wer Zugriff auf Ihren Internetanschluss hatte.
Gerade Familienmitglieder oder Mitbewohner können für die Haftungsfrage von Bedeutung sein.

Erstens: Wir prüfen die Frage der Haftung.
Nicht jeder Anschlussinhaber haftet automatisch für den behaupteten Verstoß.

Zweitens: Wir entscheiden gemeinsam über die Unterlassungserklärung.
Je nach Sachlage kommt eine modifizierte Erklärung oder sogar gar keine Erklärung in Betracht.

Drittens: Wir verhandeln über Schadensersatz und Anwaltskosten.
Unser Ziel ist eine möglichst weitgehende Reduzierung der Forderungen.

Viertens: Wir vertreten Sie auch im gerichtlichen Verfahren.
Selbst bei einem Mahnbescheid oder einer Klage bestehen häufig noch gute Verteidigungsmöglichkeiten.

Erstens: Nehmen Sie Fristen ernst.
Wer untätig bleibt, riskiert weitere Kosten oder gerichtliche Schritte.

Zweitens: Verwenden Sie keine Vorlagen aus dem Internet.
Jeder Filesharing-Fall weist Besonderheiten auf.

Drittens: Vermeiden Sie vorschnelle Erklärungen gegenüber der Gegenseite.
Unüberlegte Angaben können sich später nachteilig auswirken.

Viertens: Holen Sie frühzeitig fachkundigen Rat ein.
Gerade am Anfang bestehen häufig gute Verteidigungsmöglichkeiten.

Nein. Ob überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte und welchen Inhalt sie haben sollte, hängt vom konkreten Sachverhalt ab.

Vorformulierte Erklärungen sind häufig zu weitgehend und sollten deshalb niemals ungeprüft übernommen werden.

Ansprüche aus einer Filesharing-Abmahnung verjähren grundsätzlich nach drei Jahren zum Jahresende. Dies betrifft insbesondere Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Rechteinhaber Kenntnis erlangt hat.

Schadensersatzansprüche – etwa auch bei einer Abmahnung der Constantin Film Vertriebs GmbH – können unter Umständen bis zu zehn Jahre geltend gemacht werden. Eine genaue Prüfung des Einzelfalls ist daher entscheidend.

Ja, grundsätzlich kann auf eine Abmahnung eine Klage folgen, insbesondere wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben oder Forderungen nicht erfüllt werden. Frommer Legal setzt Ansprüche im Filesharing-Bereich regelmäßig gerichtlich durch.

Das gilt sowohl für Fälle der Constantin Film Distribution GmbH als auch bei einer Abmahnung der Constantin Film Verleih GmbH. Mit der richtigen Strategie lässt sich das Prozessrisiko jedoch häufig deutlich reduzieren.

Im Mahnverfahren beantragt die Gegenseite einen gerichtlichen Mahnbescheid, der ohne inhaltliche Prüfung erlassen wird. Sie haben dann zwei Wochen Zeit, um Widerspruch einzulegen – sonst kann ein Vollstreckungsbescheid folgen.

Auch bei einer Abmahnung der Constantin Film Vertriebs GmbH gilt: Legen Sie rechtzeitig Widerspruch ein, wird das Verfahren in ein normales Gerichtsverfahren übergeleitet, in dem die Ansprüche geprüft werden.

Ja, insbesondere bei Serien-Filesharing sind mehrere Abmahnungen möglich. Werden einzelne Folgen öffentlich zugänglich gemacht, kann Frommer Legal für jede Folge gesondert vorgehen.

Auch bei einer Abmahnung der Constantin Film Vertriebs GmbH gilt: Ohne abgestimmte Reaktion summieren sich die Kosten schnell. Eine frühzeitige Gesamtstrategie hilft, Risiken zu bündeln und weitere Verfahren effizient zu steuern.

Ja, in den meisten Fällen ist anwaltliche Hilfe sinnvoll. Eine Abmahnung enthält weitreichende Forderungen (Unterlassung, Schadensersatz, Kosten), die ohne Prüfung oft zu hoch oder rechtlich angreifbar sind.

Auch bei einer Abmahnung der Constantin Film Vertriebs GmbH können durch eine passende Strategie Forderungen reduziert oder abgewehrt und Fehler – etwa bei der Unterlassungserklärung – vermieden werden.

Eltern haften nicht automatisch. Bei minderjährigen Kindern genügt oft eine klare Belehrung, dass Internet-Tauschbörsen nicht genutzt werden dürfen.

Bei volljährigen Kindern oder anderen Familienmitgliedern kommt eine Haftung meist nur bei konkreter Kenntnis oder unzureichender Reaktion in Betracht. Welche weiteren Voraussetzungen vorliegen müssen, erklären wir Ihnen gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstbreatung.

Die Ermittlung Ihrer IP-Adresse bei einer Abmahnung der Constantin Film Vertriebs GmbH durch Frommer Legal kann zwar bestritten werden, ist jedoch mit erheblichen Risiken verbunden.

Gerichte vertrauen den eingesetzten Ermittlungsverfahren häufig. Auch bei einer Abmahnung der Constantin Film Vertriebs GmbH kann im Streitfall ein Sachverständigengutachten erforderlich werden – oft mit hohen Vorschusskosten. Eine strategische Prüfung ist daher entscheidend.

Nein. Nicht immer haftet der Anschlussinhaber selbst. Familienangehörige, Mitbewohner oder andere Nutzer des Internetanschlusses können für die rechtliche Bewertung entscheidend sein.

Ob eine Täterhaftung, eine Störerhaftung oder überhaupt keine Haftung vorliegt, hängt stets vom Einzelfall ab.

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