Auf der ersten Seite einer solchen Plainpicture Abmahnung von Waldorf Frommer thront über allem der Briefkopf von Waldorf Frommer. Im Betreff wird der vertretene Mandant, der vermeintliche Urheberrechtsverstoß sowie die Aktennummer dieses Falles genannt.
Schließlich wird unten auf Seite 1 unter I. mitgeteilt, dass Plainpicture GmbH für Deutschland ausschließlich berechtigt ist, Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche bei einer unberechtigten Nutzung des von ihr vermarkteten Bildmaterials geltend zu machen.
Auf Seite 2 wird mittels Screenshot, also einer Bildschirm-Sicherung, der Vorwurf der illegalen Bildverwendung dokumentiert und beweisgesichert.
Auf Seite 3 wird Ihnen unter II. die vermeintliche Rechtslage dargelegt.
Danach hätten Sie durch die Verwendung des geschützten Bildmaterials in mehrfacher Hinsicht gegen die Rechte von Plainpicture GmbH verstoßen.
Das streitgegenständliche Bildmaterial soll gemäß § 2 Abs. 1 Nr.5, Abs. 2 UrhG ein Lichtbildwerk und daher urheberrechtlich geschützt sein.
Die Verwendung dieses „geschützten Werkes“ ohne Zustimmung von Plainpicture GmbH ist als unzulässige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der §§ 16, 19a UrhG urheberrechtswidrig.
Auf Seite 4 gibt Ihnen Waldorf Frommer unter III. die Ansprüche von Plainpicture GmbH aufgrund der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung bekannt. Danach werden folgende Ansprüche geltend gemacht:
Unterlassungs-, Auskunfts-, Aufwendungsersatz- und Schadenersatzansprüche, insbesondere gemäß §§ 97, 97a, 101 UrhG, 242 BGB.
Es wird Ihnen anhand der Rechtsprechung des BGH zum Einen bekannt erläutert, dass durch das bloße Entfernen des Bildmaterials aus Ihrem Internetauftritt der Unterlassungsanspruch von Plainpicture GmbH nicht erlischt. Vielmehr kann die vermeintliche Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. (BGH, 17.07.2008, Az. I ZR 219/05)
Zum Anderen wird Ihnen weiterhin anhand der Rechtsprechung des BGH bekannt gemacht, dass es unerheblich ist, ob der streitgegenständliche Internetauftritt selbst erstellt wurde oder ein Dritter (z.B. Werbeagentur, Internetagentur, Mitarbeiter, Bekannter) damit beauftragt war. Denn jeder, der tatsächlich das urheberrechtlich geschützte Werk nutzt oder nutzen lässt, muss sich selbst davon überzeugen, dass durch die Verwendung keine fremden Urheberrechte verletzt werden. (BGH GRUR 1988, 373, 375 – Schallplattenimport-)
Diese Rechtsprechung ist tatsächlich richtig. Dennoch kann es sein, dass Sie nicht verantwortlich gemacht werden können. Dies hängt von weiteren Umständen ab, die wir Ihnen gerne bei Bedarf näher erläutern.
Auf Seite 5 werden Sie unter IV. aufgefordert, unter sehr kurzer Fristsetzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Unterlassungsvertrages sei der Plainpicture Abmahnung beigefügt.
Bitte auf keinen Fall dieses Formular verwenden! Unterschreiben Sie nichts, bevor Sie mit uns gesprochen haben!
Ab Mitte Seite 5 werden Sie unter V. aufgefordert, innerhalb der obigen Frist Auskunft insbesondere über den Umfang der unlizenzierten Verwendung sowie die Herkunft des widerrechtlich verwendeten Bildmaterials schriftlich zu erteilen.
Bitte erteilen Sie diese Auskunft auf keinen Fall bevor Sie mit uns gesprochen haben! Bitte verwenden Sie auch nicht das beigefügte Formular!
Schließlich teilt man Ihnen auf Seite 6 unter VI. mit, dass man bei Versäumen der beiden Fristen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Erteilung der gewünschten Auskunft ein gerichtliches Verfahren durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte zu erwarten hätte.
Daher ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig, also vor Fristablauf, bei uns melden und wir mit Ihnen die weitere Vorgehensweise im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung besprechen können.
Wenn man eine solche Abmahnung erhält, ist man natürlich auf den ersten Blick massiv durch die immer wieder vermeintlich vollständig zitierte Rechtsprechung und die Vielzahl an Paragraphen beeindruckt.
Lassen Sie sich davon allerdings nicht irritieren.
Sie müssen nicht in jedem Fall Schadensersatz oder Anwaltskosten (nach erteilter Auskunft) bezahlen.
Sollten Sie vorschnell eine Zahlung vornehmen, so würden Sie automatisch die Forderung von Waldorf Frommer anerkenne
Unterschreiben und zahlen Sie bitte nichts, bevor Sie unseren Rat eingeholt haben!