Auf der ersten Seite einer solchen Denecke Priess & Partner Abmahnung thront über allem der Briefkopf von Denecke, Priess & Partner. Im Betreff wird der vertretene Mandant, der vermeintliche Urheberrechtsverstoß sowie die Aktennummer dieses Falles genannt.
Schließlich wird unten auf Seite 1 mitgeteilt, dass WENN Ltd. für Deutschland ausschließlich berechtigt ist Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche bei einer unberechtigten Nutzung des von ihr vermarkteten Bildmaterials geltend zu machen.
Auf den nächsten Seiten wird mittels Screenshot, also einer Bildschirm-Sicherung der Vorwurf der illegalen Bildverwendung dokumentiert und beweisgesichert und die vermeintliche Rechtslage dargelegt.
Danach hätten Sie durch die Verwendung des geschützten Bildmaterials in mehrfacher Hinsicht gegen die Rechte von WENN Ltd. verstoßen.
Das streitgegenständliche Bildmaterial soll gemäß § 2 Abs. 1 Nr.5, Abs. 2 UrhG ein Lichtbildwerk und daher urheberrechtlich geschützt sein.
Die Verwendung dieses „geschützten Werkes“ ohne Zustimmung von WENN Ltd. ist als unzulässige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der §§ 16, 19a UrhG urheberrechtswidrig.
Auf den nächsten Seiten gibt Ihnen Denecke Priess & Partner die Ansprüche von WENN Ltd. aufgrund der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung bekannt. Danach werden folgende Ansprüche geltend gemacht:
Unterlassungs-, Auskunfts-, Aufwendungsersatz-und Schadenersatzansprüche, insbesondere gemäß §§ 97, 97a, 101 UrhG, 242 BGB.
Es wird Ihnen anhand der Rechtsprechung des BGH zum Einen erläutert, dass durch das bloße Entfernen des Bildmaterials aus Ihrem Internetauftritt der Unterlassungsanspruch von WENN Ltd. nicht erlischt. Vielmehr kann die vermeintliche Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. (BGH, 17.07.2008, Az. I ZR 219/05)
Zum Zweiten wird Ihnen weiterhin anhand der Rechtssprechung des BGH bekannt gemacht, dass es unerheblich ist, ob der streitgegenständliche Internetauftritt selbst erstellt wurde oder ein Dritter (z.B. Werbeagentur, Internetagentur, Mitarbeiter, Bekannter) damit beauftragt war. Denn jeder, der tatsächlich das urheberrechtlich geschützte Werk nutzt oder nutzen lässt, muss sich selbst davon überzeugen, dass durch die Verwendung keine fremden Urheberrechte verletzt werden. (BGH GRUR 1988, 373, 375 – Schallplattenimport-)
Diese Rechtsprechung ist tatsächlich richtig. Dennoch kann es sein, dass Sie nicht verantwortlich gemacht werden können. Dies hängt von weiteren Umständen ab, die wir Ihnen gerne bei Bedarf näher erläutern.
Auf den weiteren Seiten werden Sie aufgefordert, unter sehr kurzer Fristsetzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Sie werden aufgefordert, innerhalb der obigen Frist Auskunft insbesondere über den Umfang der unlizenzierten Verwendung sowie die Herkunft des widerrechtlich verwendeten Bildmaterials schriftlich zu erteilen.
Bitte erteilen Sie diese Auskunft auf keinen Fall bevor Sie mit uns gesprochen haben!
Schließlich teilt man Ihnen mit, dass man bei Versäumen der beiden Fristen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Erteilung der gewünschten Auskunft ein gerichtliches Verfahren durch Denecke, Priess & Partner Rechtsanwälte zu erwarten hätte.
Daher ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig, also vor Fristablauf, bei uns melden und wir mit Ihnen die weitere Vorgehensweise im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung besprechen können.
Wenn man eine solche Abmahnung erhält, ist man natürlich auf den ersten Blick massiv durch die immer wieder vermeintlich vollständig zitierte Rechtsprechung und die Vielzahl an Paragraphen beeindruckt.
Lassen Sie sich davon allerdings nicht irritieren.
Sie müssen nicht in jedem Fall Schadensersatz oder Anwaltskosten (nach erteilter Auskunft) bezahlen.
Sollten Sie vorschnell eine Zahlung vornehmen, so würden Sie automatisch die Forderung von Denecke, Priess & Partner anerkennen.
Ihr Fall ist ein Einzelfall. Jeder Fall ist anders.
Unterschreiben und zahlen Sie bitte nichts, bevor Sie unseren Rat eingeholt haben!