Abmahnung im Markenrecht? So reagieren Sie richtig bei einer Markenrechtsverletzung!

Was ist der Vorwurf bei einer markenrechtlichen Abmahnung?

In den häufigsten Fällen handelt es sich bei solchen Markenrechtsabmahnungen um den Vorwurf von Verkauf von gefälschten Artikeln oder Kennzeichen, Marken von bekannten Labels auf Online-Plattformen wie Ebay oder Amazon, um damit im eigenen Namen ohne Zustimmung des Inhabers und vor allem ohne die erforderliche Lizenz lukrative Gewinne zu erzielen. Häufig werden auch sogenannte Plagiate vorzugsweise in Asien zu günstigsten Preisen gekauft und in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt, um diese gefälschten Markenprodukte ohne die erforderliche Lizenz auf Ebay oder Amazon „als echt“ gewinnbringend zu verkaufen. Was alle Fälle gemeinsam haben:  Es wurde das Recht an der Nutzung der Marke verletzt. Der Unterlassungsanspruch soll nun sicherstellen, dass die unberechtigte Nutzung der Marke unterbleibt.


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So helfen wir Ihnen bei Ihrer Markenrechts-Abmahnung

Sie haben eine Abmahnung aufgrund einer Markenrechtsverletzung erhalten? Ihnen wird vorgeworfen, gefälschte oder unbefugte Markenprodukte auf eBay, Amazon oder anderen Plattformen verkauft zu haben – meist ohne die erforderliche Lizenz.

Häufigste Abmahner: Grünecker (Hermès), Lorenz Seidler Gossel (Adidas), CBH (Louis Vuitton), Klaka (BMW)

Sofort-Checkliste: Was Sie jetzt tun müssen

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Worum geht’s bei einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung?

In den häufigsten Fällen handelt es sich bei solchen Markenrechtsabmahnungen um den Vorwurf von Verkauf von gefälschten Artikeln oder Kennzeichen, Marken von bekannten Labels auf Online-Plattformen wie Ebay oder Amazon, um damit im eigenen Namen und vor allem ohne die erforderliche Lizenz lukrative Gewinne zu erzielen.

Markenrechtliche Abmahnungen werden besonders häufig bei Warenimporten aus Ländern wie China, Indien oder Taiwan ausgesprochen. Oftmals werden sogenannte Plagiate vorzugsweise in Asien zu günstigsten Preisen gekauft und in die Bundesrepublik Deutschland oder ein anderes EU-Land eingeführt, um diese gefälschten Markenprodukte ohne die erforderliche Lizenz auf Ebay oder Amazon als echt gewinnbringend zu verkaufen.

Besonders betroffene Branchen

Besonders verbreitet sind solche Fälle im Uhrenhandel, wo gefälschte Modelle von Luxusmarken wie Michael Kors oder Armani teuer über Plattformen wie eBay und Amazon verkauft werden.

Auch im Autohandel ist ein großer Markt vorhanden, etwa bei gefälschten Zubehörteilen, die als originale Produkte, wie die von BMW, angeboten werden.

Darüber hinaus begegnen wir häufig Markenrechtsverletzungen im Parfümvertrieb, wo preiswerte, minderwertige Produkte aus dem Ausland als hochwertige Markenparfüms verkauft werden.

Bekleidungsstücke, Modeaccessoires und sogar Sportartikel von bekannten Marken wie Adidas sind ebenfalls häufig betroffen und beliebt bei Markenfälschern.

Konkrete Gründe, die zu Abmahnungen im Markenrecht führen können

1. Billigimporte – gefälschte Artikel

Man kann eigentlich fast immer davon ausgehen, dass Importe aus China markenrechtswidrig sind und vom Zoll einbehalten werden.

Grundsätzlich gilt, dass man echte Markenartikel nur aus den Ländern beziehen kann, mit denen der Inhaber der Marke ein Vertragsabkommen hat. Hat sich ein Markeninhaber seine Marke für die gesamte EU als sogenannte Unionsmarke schützen lassen und keine weiteren Verträge mit Handelspartnern abgeschlossen, kann man davon ausgehen, dass bei Einfuhr dieser Markenartikel aus einem Land außerhalb der EU Fälschungen vorliegen und diese vom Zoll beschlagnahmt werden.

2. Produktpiraterie

Den Abgemahnten wird am häufigsten vorgeworfen, unberechtigterweise zum Nachteil von berühmten Markeninhabern deren geschützte Markennamen unberechtigterweise genutzt zu haben (z. B. durch den Vertrieb von Fälschungen / Produktpiraterie).

3. Codierte Ware und fester Absatzmarkt (Graumarkt)

Große Markeninhaber und Markenrechteverwerter steuern gezielt, wo ihre Waren verkauft werden dürfen. Grund dafür sind Marketingstrategien, Preisgestaltung oder exklusive Vertriebsrechte. Deshalb wird ein fester Absatzmarkt definiert (z. B. EU oder USA).

Produkte, die für diesen Markt bestimmt sind, dürfen nicht in andere Märkte exportiert oder importiert werden. Das gilt in beide Richtungen: EU-Ware nicht in den USA, US-Ware nicht in der EU.

Rechtlicher Hintergrund: In der EU greift dabei der Grundsatz der Erschöpfung von Markenrechten. Wurde eine Ware mit Zustimmung des Markeninhabers in der EU in Verkehr gebracht, darf sie innerhalb der EU grundsätzlich frei weiterverkauft werden. Außerhalb der EU gilt das jedoch nicht automatisch.

Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass es keine internationale Erschöpfung gibt. Waren, die beispielsweise in den USA auf den Markt gebracht wurden, dürfen nicht ohne weiteres in die EU importiert und hier verkauft werden. Tut dies jemand dennoch, spricht man von einem Parallelimport oder dem sogenannten grauen Markt.

Um beim Auftauchen von Graumarktware die Herkunft lokalisieren zu können, ist hochwertige Ware herstellerseitig häufig codiert. Für autorisierte Händler, die Ware in den Graumarkt verschieben, hat das Auftauchen größerer Warenmengen in Graumarktkanälen eine Abmahnung oder Kündigung des Depotvertrags zur Folge.

4. Verwechslungsgefahr nach Paragraph 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Große Markenrechtskanzleien verschicken regelmäßig Abmahnungen, wenn ein Markeninhaber über eine unzulässige Nutzung seiner geschützten Zeichen informiert wird – etwa nachdem ein Artikel bei eBay oder Amazon gelöscht wurde.

Für den Verbraucher entsteht dadurch leicht der Eindruck, die angebotene Ware stamme ebenfalls von dem bekannten Label oder zumindest aus einem mit diesem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Diese Irreführung begründet eine sogenannte assoziative Verwechslungsgefahr und stellt eine Markenrechtsverletzung dar.

Rechtlich zulässig ist die Nennung einer Marke immer dann, wenn für den angesprochenen Verkehr eindeutig erkennbar bleibt, dass es sich nicht um ein Originalprodukt des Markenherstellers handelt. Die Markenangabe sollte stets mit klarstellenden Hinweisen verbunden werden, wie etwa geeignet für oder passend für.

Wer mahnt was ab? Die großen Markenrechtskanzleien

Markenrechtskanzleien wie Grünecker Patent- und Rechtsanwälte, Lorenz Seidler Gossel oder Twainscore Rechtsanwälte mahnen für ihre berühmten Marken wie Hermès, Adidas oder Armani sündhaft teuer ab.

Kanzleien im Markenrecht aus München

Lorenz Seidler Gossel für Adidas, Naketano
Klaka Rechtsanwälte für BMW, Longchamp
Dres. Lohner Fischer Igwechs für Borussia Dortmund (BVB)
Hengeler Mueller Rechtsanwälte für Burberry
Preu Bohlig & Partner für MO Streetwear, Louis Vuitton
Taylor Wessing für FC Bayern München
Grünecker Patent- und Rechtsanwälte für Hermès, Lacoste, Harley Davidson
Beiten Burkhardt für Deutscher Fußball-Bund (DFB)
Boehmert & Boehmert für Nintendo, Sanrio (Hello Kitty), Jack Daniel’s
Müller Schupfner für Dolce & Gabbana Gruppe

Weitere wichtige Markenrechtskanzleien deutschlandweit

Lubberger Lehment für Coty Beauty Germany, VW, Clarins, L’Oréal Deutschland
Von Have Fey für Swiss Fragrance
CBH Rechtsanwälte für Louis Vuitton
Bird & Bird Rechtsanwälte für Apple
Baker & McKenzie für Calvin Klein
Becker Haumann für BVB, VfL Wolfsburg, VfB Stuttgart, Werder Bremen
Lentze Stopper für Ticketing (FC Bayern, RB Leipzig), UEFA, FIFA, DFB
Bock Legal für Gucci
Dentons für Nike
Dr. Eikelau Masberg für Tommy Hilfiger, Canon, Huawei, Xiaomi
FPS Rechtsanwälte für Microsoft, Chanel
Heuking Kühn Lüer Wojtek für Tommy Hilfiger
Heumann Rechtsanwälte für Daimler
Keil & Schaafhausen für Samsung
Kessler Kaiser für Audi
Lichtenstein Körner & Partner für Porsche
Unit4 IP für Porsche, Bugatti
Norton Rose Fulbright für Cartier, Van Cleef & Arpels
Uexküll & Stollberg für Tiffany & Co.
Hogan Lovells für Tiffany & Co.
Anwaltskanzlei Winterstein für Abercrombie & Fitch
Twainscore Rechtsanwälte für Fossil
Von Appen Jens Legal für Hamburger SV (HSV)
Rechtsanwälte Schultz-Süchting für H&M
Notos für Samsung

Reale Beispielfälle bei markenrechtlichen Abmahnungen, für die es zwar keine Garantie gibt, die aber aufzeigen, was möglich sein kann

Hier wollen wir Ihnen schildern, was wir in beispielhaften Fällen gegen die ganz großen Markenrechtskanzleien für unsere Mandanten erreichen konnten. Oft sieht die Ausgangssituation hoffnungslos aus. Aber das kann täuschen und hier setzen wir mit unserer Hilfe für Sie an.

Fall 1: Grünecker Patent- und Rechtsanwälte – Marktverkäuferin aus München

Fall 2: Twainscore Rechtsanwälte – Uhrenimport aus China

Fall 3: Lorenz Seidler Gossel – 2 Streifen für Adidas

Abgemahnt? Wir unterstützen Sie!

Diese Beispiele zeigen wieder, wie wertvoll es ist, einen Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz zu beauftragen. Unser Team hat bereits aus tausenden von Abmahnungen gelernt und konnte vielen Menschen erfolgreich helfen.

Sie haben eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung erhalten?

Schicken Sie uns gerne Ihre Abmahnung unverbindlich zu. Wir prüfen diese kostenlos.

Was wird in einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung verlangt?

Was verlangen die Abmahner von Ihnen?

Die Anwaltskanzleien der Markenrechtsinhaber verlangen in der Regel in einer Abmahnung aufgrund von Markenrechtsverletzung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, detailgenaue Auskunft, sowie die Erstattung von durchaus erheblichen Anwaltskosten und Schadensersatz.

Nehmen Sie eine solche Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung unbedingt ernst

Ist die Abmahnung berechtigt? Es handelt sich dabei nicht um die berühmte Internet-Abzocke. Vielmehr sind hier Profis am Werk, die in aller Regel vor Ausspruch einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung die Rechtsinhaberschaft sowie die Verletzung der Markenrechte des Markenrechtsinhabers geprüft haben.

Dennoch empfehlen wir Ihnen, die Ihnen vorliegende Erklärung zur Unterlassung nicht zu unterschreiben oder irgendwelche Zahlungen vorzunehmen, bevor Sie mit einem Anwalt für Markenrecht gesprochen haben. Dieser kann die Abmahnung prüfen und im Ernstfall wichtige Unterstützung leisten – außergerichtlich oder im Gerichtsverfahren.

Welche Ansprüche werden mit einer markenrechtlichen Abmahnung verfolgt?

1. Die Unterlassungserklärung

Erhalten Sie eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung, fordern die Anwälte des Markeninhabers in der Regel die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Diese Erklärung sollten Sie jedoch keinesfalls blind unterschreiben.

Die mitgelieferten Muster der abmahnenden Kanzlei sind fast immer zu weit gefasst und können für Sie zu einem lebenslangen Schuldanerkenntnis führen. Wer hier vorschnell unterschreibt, bindet sich weit über das hinaus, was rechtlich erforderlich wäre.

Ebenso ist Vorsicht geboten bei Vorlagen für modifizierte Unterlassungserklärungen oder Tipps aus Foren und Verbraucherzentralen. Diese sind oft unpräzise oder unvollständig.

Zwei Risiken drohen besonders:
1. Zu weit gefasste Erklärungen – Sie verpflichten sich zu mehr, als notwendig wäre.
2. Zu eng gefasste Erklärungen – etwa ohne ausreichende Vertragsstrafe. In diesem Fall droht unmittelbar ein teures einstweiliges Verfügungsverfahren vor Gericht.

Fazit: Unterschreiben Sie niemals blind und vertrauen Sie nicht auf Muster aus dem Internet – sondern lassen Sie sich individuell von einem fachkundigen Anwalt beraten. Wir haben die nötige Erfahrung aus hunderten von Abmahnungen im Markenrecht.

2. Die Auskunftspflicht

Ein zentraler Bestandteil einer Abmahnung ist die Auskunftspflicht. Sie dient dazu, den späteren Schadensersatzanspruch des Markeninhabers zu berechnen.

In der Praxis fordern die Anwälte des Markeninhabers regelmäßig eine umfassende Auskunft. Dazu gehören insbesondere:

Herkunft und Vertriebswege der betroffenen Produkte
Erzielte Preise und Einnahmen
Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten und Vorbesitzern
Gewerbliche Abnehmer und Verkaufsstellen
Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Produkte
Preise, die für diese Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden

Diese Anforderungen wirken oft einschüchternd – und sie sind es auch, denn sie geben dem Markeninhaber tiefen Einblick in Ihre Geschäftstätigkeit.

Wichtig: Sie sind nicht verpflichtet, Ihren gesamten Handel offenzulegen. Ein erfahrener Anwalt weiß, welche Angaben zwingend erforderlich sind und wo Grenzen gezogen werden können.

3. Schadensersatzforderungen

Die Schadensersatzforderungen in markenrechtlichen Abmahnungen können erheblich sein – insbesondere dann, wenn jemand über einen längeren Zeitraum aktiv war und zahlreiche Produkte unter einer geschützten Marke vertrieben hat.

Das Markenrecht kennt drei unterschiedliche Berechnungsmethoden:

  1. Entgangener Gewinn des Markeninhabers
    Der Markeninhaber kann geltend machen, welchen Gewinn er selbst erzielt hätte. In der Praxis ist diese Methode allerdings selten, da ein konkreter Schaden nur schwer nachweisbar ist.
  2. Gewinnabschöpfung
    Häufiger wird der Gewinn herangezogen, den der Verletzer durch die Markenrechtsverletzung tatsächlich erzielt hat. Dieser muss dann an den Markeninhaber herausgegeben werden.
  3.  Lizenzanalogie (am häufigsten)
    Dabei wird geschätzt, welche Lizenzgebühr vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten, wenn der Markeninhaber die Nutzung erlaubt hätte.

4. Erstattung der Anwaltskosten

Gerade die erstattungsfähigen Anwaltskosten schwanken gravierend und sind in aller Regel verhandelbar. Diese Kosten berechnen sich auf der Grundlage eines sogenannten Streitwertes.

Wer berechtigt abgemahnt wird, ist nach Paragraph 14 Abs. 6 MarkenG zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten verpflichtet. In markenrechtlichen Fällen wird dieser von den Gerichten eher hoch angesetzt und liegt selten unter EUR 100.000,00.

Bei einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 100.000,00 bedeutet dies:

1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von EUR 2.281,50
Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von EUR 20,00
19% Mehrwertsteuer in Höhe von EUR 437,29

Unterm Strich: Kostenbelastung von EUR 2.738,79

Dies stellt aber eher die untere Grenze im Markenrecht dar. Sie bewegen sich bei den berühmten Marken und deren Anwaltskanzleien zwischen ca. EUR 2.000,00 bis EUR 6.000,00.

5. Anspruch auf Vernichtung

Der Markeninhaber hat selbstverständlich zu guter Letzt einen Anspruch auf Vernichtung aller Plagiate gemäß Paragraph 18 MarkenG, damit sichergestellt werden kann, dass keine widerrechtlichen gekennzeichneten Waren, Materialien (z.B Verpackungen) und Geräte weiterhin verkauft werden.

Was kostet eine Markenrechtsklage?

Für alle markenrechtlichen Verfahren sind ausschließlich die Landgerichte zuständig. Das bedeutet, es herrscht für gerichtliche Verfahren Anwaltszwang.

Da der Streitwert über die Höhe der Gerichts- und Anwaltsgebühren entscheidet, führt ein hoher Streitwert auch zu hohen Verfahrensgebühren.

Regelmäßig werden Streitwerte ab EUR 100.000,00 bis hin zu EUR 1.000.000,00 in markenrechtlichen Verfahren geltend gemacht. Bei bekannten Marken winken die Gerichte auch mal Streitwerte von EUR 500.000,00 (z.B. BMW) bis 1.000.000,00 (z.B. Apple) anstandslos durch.

Bei einem Streitwert von EUR 100.000,00 können folgende Kosten für das gerichtliche Verfahren entstehen:

Eigener Anwalt:
1,3 Verfahrensgebühr: EUR 2.281,50
1,2 Terminsgebühr: EUR 2.106,00
Möglicherweise 1,0 Einigungsgebühr: EUR 1.755,00
Pauschale Post/Telekommunikation: EUR 20,00
19% Mehrwertsteuer: EUR 1.170,88

Gesamt: EUR 7.333,38

Gegnerischer Anwalt: Ebenfalls EUR 7.333,38
Gerichtskosten: EUR 3.594,00

Hinzu kommen die Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung und im Hauptsacheverfahren der Schadensersatzbetrag.

Fazit: Wenden Sie sich so früh wie möglich an einen erfahrenen Anwalt im Markenrecht, um Schadensbegrenzung zu betreiben! Dann wird es in der Regel deutlich günstiger!

Die einstweilige Verfügung im Markenrecht

Kurze Fristen sind für Markenrechtsabmahnungen typisch. Wenige Tage bis eine Woche sind keine Seltenheit. Auch solche Fristen sollten Sie ernst nehmen und in jedem Fall einhalten.

Reagiert der Verletzer auf die Abmahnung nicht oder zu spät oder bleibt die Abgabe der Unterlassungserklärung aus, kann der Abmahnende einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen.

In diesem Eilverfahren kann das Gericht eine vorläufige Regelung treffen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt zumeist, wer das Verfahren verliert. Diese liegen bei einem durchschnittlichen Fall bei ca. EUR 3.000,00.

Spezielle Situationen: Was ist zu tun?

Zoll liefert Ware nicht aus – was tun? Es eilt!

Wenn Sie vom Zoll eine Benachrichtigung erhalten, dass Ihre im Ausland bestellte Ware einbehalten wird und zur Prüfung an den Markeninhaber weitergeleitet wurde, ist Vorsicht geboten.

Wichtig: Nehmen Sie nicht eigenständig Kontakt mit der Zollbehörde auf, sondern holen Sie unbedingt vorher fachkundigen Rat ein. Oft entscheidet jeder einzelne Tag darüber, ob sich ein finanzieller Schaden in fünfstelliger Höhe noch abwenden lässt.

Warum wird die Ware nicht ausgeliefert?

  1. Sperrvermerk beim Zoll
    Viele große Markenhersteller haben beim Zoll einen sogenannten Sperrvermerk hinterlegt. Dieser bewirkt, dass verdächtige Sendungen automatisch angehalten werden.
  2. Grenzbeschlagnahme gefälschter Artikel
    Weichen die Produkte ab, liegt der Verdacht nahe, dass es sich um Plagiate oder Fälschungen handelt. Der Markeninhaber wird informiert und beauftragt umgehend eine Kanzlei, um eine Abmahnung gegen Sie auszusprechen.

Was ist nun zu tun?
Wurde Ihre Ware vom Zoll einbehalten, formulieren wir für Sie eine vorbeugende Unterlassungserklärung, mit der wir ganz erheblichen Schaden von Ihnen abwenden.

Angebot bei eBay, Amazon oder Facebook gelöscht – was nun? Es eilt!

Auch wenn Sie noch keine Abmahnung erhalten haben, ist schnelles Handeln erforderlich. Wird Ihr Angebot bei eBay, Amazon oder einem anderen Online-Portal gelöscht, ist dies meist ein Warnsignal dafür, dass ein Markenrechtsverstoß im Raum steht.

In solchen Situationen gilt: Warten Sie nicht ab. Je früher Sie reagieren, desto größer ist die Chance, teure rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Fazit: Ob Zollbenachrichtigung oder gelöschtes Online-Angebot – handeln Sie nicht eigenmächtig, sondern lassen Sie sich umgehend von einem spezialisierten Anwalt beraten.

08807 / 94 999 88

Abmahnung erhalten? Jetzt vom Anwalt prüfen lassen

Wer eine Abmahnung wegen Markenverletzung bekommt, sollte schnell handeln – vor allem, wenn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert wird. Lassen Sie durch einen Anwalt für Markenrecht prüfen, ob die Abmahnung unberechtigt oder begründet ist und welche Schritte wirklich notwendig sind. Wir klären für Sie den Umfang der Markenrechtsverletzung – und ob Ihnen daraus Kosten entstehen.
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