Abmahnung Filesharing erhalten?
So reagieren Sie richtig!

Abmahnung wegen Filesharings – wir helfen Ihnen bundesweit, schnell und zuverlässig

Wer eine Filesharing Abmahnung  erhält, steht oft unter enormem Druck. Die Fristen nach Erhalt der Abmahnung sind kurz, die Schreiben wirken einschüchternd – und Fehler können schnell teuer werden. Genau hier unterstützen wir Sie: mit unserer Erfahrung aus tausenden Filesharing-Abmahnungen und über 20 Jahren Tätigkeit im Urheberrecht.

Gerade im Raum München sind Abmahnungen von Frommer Legal (ehemals Waldorf Frommer) an der Tagesordnung. Da auch unsere Kanzlei ihren Sitz im Großraum München hat, befassen wir uns tagtäglich mit deren Vorgehensweisen, Argumentationsmustern und typischen Fallkonstellationen.

Daneben haben wir umfassende Erfahrung mit allen weiteren großen Abmahnkanzleien wie CSR Rechtsanwälte, IPPC Law, Nimrod, FAREDS und Sarwari. Wir kennen ihre Standardschreiben, die gerichtliche Praxis und die typischen Angriffspunkte – und wissen deshalb genau, wie man sich erfolgreich verteidigt.

Wir helfen Ihnen bundesweit – schnell, präzise und zuverlässig.
Und das Wichtigste: Ihre erste Einschätzung ist bei uns immer kostenlos.
Rufen Sie uns an, bevor Sie reagieren – wir zeigen Ihnen, welche Schritte wirklich sinnvoll sind und wie Sie die Situation entschärfen können.


Erfahrungen & Bewertungen zu Anwaltskanzlei Schäfer

Nichts oder deutlich weniger zahlen!

Unterschreiben Sie nichts! Frist notieren!

Wir sind für Sie da!

Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung.

Montag bis Freitag:  8:30 – 19:30 Uhr
Samstag:  9:30 – 15:00 Uhr

So helfen wir Ihnen bei Ihrer Abmahnung wegen Filesharings

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

Inhaltsverzeichnis

Wie eine Filesharing-Abmahnung vollständig abgewehrt werden kann

Die Erfahrung zeigt: In vielen Fällen lässt sich die Forderung erheblich reduzieren oder vollständig beseitigen. Entscheidend ist, dass die tatsächliche Nutzungssituation im Haushalt plausibel aufgearbeitet wird und die Maßstäbe der BGH-Rechtsprechung sauber umgesetzt werden. Wenn mehrere Personen in Betracht kommen, stehen die Chancen oft sehr gut, Ihnen wirksam zu helfen.

Wir helfen Ihnen bundesweit — schnell, präzise und mit klarem Plan.

Rufen Sie uns an, bevor Sie möglicherweise falsch reagieren. Tel.: 08807/ 94 999 88 oder schicken Sie uns eine E-Mail an mit Ihrem Anliegen.

Wir geben Ihnen jederzeit gerne eine kostenlose Erstberatung!

Was Sie jetzt tun sollten

Wichtig ist, dass Sie keinesfalls bei der abmahnenden Kanzlei anrufen. Jede Äußerung kann später gegen Sie verwendet werden. Sprechen Sie stattdessen zuerst mit uns.

Die Anwaltskanzlei Schäfer bietet Ihnen:

  • bundesweite Vertretung in allen Filesharing-Abmahnungen,
  • Erfahrung aus tausenden Fällen,
  • umfassende Kenntnis der relevanten BGH-Entscheidungen,
  • und eine kostenlose Erstberatung, in der wir Ihre Situation realistisch einschätzen und die beste Verteidigungsstrategie festlegen.

Rufen Sie einfach an. Wir helfen Ihnen schnell, kompetent und entschlossen.

Sofort-Checkliste: Was Sie jetzt tun müssen

  • Frist notieren (meist nur 7-14 Tage!)

  • NICHTS unterschreiben oder zahlen

  • Keinen Kontakt mit Gegner aufnehmen

  • Alle Unterlagen sichern

  • Kostenlose Erstberatung: 08807 / 94 999 88

Worum es bei einer Filesharing-Abmahnung tatsächlich geht: Ausgangslage, Risiken und rechtliche Einordnung

Eine Filesharing-Abmahnung trifft die meisten Betroffenen völlig überraschend. Oft wissen sie gar nicht, dass über ihren Anschluss ein sogenannter Upload in einer Tauschbörse vorgenommen worden sein soll. Genau an dieser Stelle beginnt unser Alltag als spezialisierte Kanzlei: Die Anwaltskanzlei Schäfer verteidigt seit über 20 Jahren bundesweit Mandanten in solchen Fällen – mit Erfahrung aus tausenden Abmahnverfahren im Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht. Wir kennen die Rechtsprechung des BGH im Detail und wissen, welche Argumente greifen und wie man Forderungen entschärft oder vollständig zurückweist.

Damit Sie sofort Klarheit haben, bieten wir Ihnen stets eine kostenlose Erstberatung an. Bitte sprechen Sie zuerst mit uns – und nicht mit der abmahnenden Kanzlei.

Typische Vorwürfe bei Abmahnungen im Filesharing

Der wichtigste Vorwurf lautet in nahezu allen Fällen, man habe über BitTorrent oder eine vergleichbare Tauschbörse urheberrechtlich geschützte Werke heruntergeladen und gleichzeitig vor Allem automatisch anderen Nutzern zum Download bereitgestellt. Das betrifft in der Praxis vor allem Filme, Musik, Serien, pornografische Inhalte oder Computerspiele und Hörspiele.

Nicht wenige Mandanten sind überrascht, weil sie fest davon ausgingen, nur „gestreamt“ zu haben. Programme wie Popcorn Time vermitteln genau diesen Eindruck, funktionieren technisch aber wie eine Tauschbörse – mit der Folge, dass ein Upload entsteht, ohne dass man das bewusst bemerkt.

Haftung: Was tatsächlich gilt und was nur den Anschein hat

Eine Sache ist entscheidend:
Nicht jeder, der eine Abmahnung erhält, haftet automatisch als Täter.

Stellt sich heraus, dass eine andere Person im Haushalt den Download vorgenommen haben könnte,  ist eine vollständige Abwehr der Forderung möglich – mitunter also eine Zahlung von 0 Euro, selbst wenn ursprünglich ein hoher Betrag gefordert wurde. Wie das gehen kann, erklären wir Ihnen gerne.

Rufen Sie uns an, bevor Sie möglicherweise falsch reagieren. Tel.: 08807/ 94 999 88 oder schicken Sie uns eine E-Mail an mit Ihrem Anliegen.

Wir geben Ihnen jederzeit gerne eine kostenlose Erstberatung!

Aktuelle Übersicht: Die relevanten Abmahnkanzleien im Filesharing

Frommer Legal

Bereich: Premium-Filme, Musik, Hörbücher, Serien

Typische Mandanten:
Leonine Licensing GmbH • Leonine Distribution GmbH • Constantin Film Vertriebs GmbH • Bastei Lübbe AG • Hörbuch Hamburg HHV GmbH • Majestic Filmverleih GmbH • Sony Music Entertainment Germany GmbH • Studiocanal GmbH • Telepool GmbH • Tiberius Film GmbH • Tobis Film GmbH • Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH • Twentieth Century Fox of Germany GmbH • Universal Music GmbH • Warner Bros. Entertainment Inc.

Kanzlei Sarwari

Bereich: Erotik- und Pornofilmproduktionen

Typische Mandanten:
Berlin Media Art JT e.K. („John Thompson“) • VPS Film-Entertainment GmbH • G&G Media Foto-Film GmbH • HN Medien GmbH • ClaudiMedia • Asteria Media SL

CSR Rechtsanwälte

Bereich: Adult-Content (Erotik- und Pornofilmwerke)

Typische Mandanten:
PMG Entertainment Ltd. • Kröger MV GmbH • GMV Media GmbH & Co. KG • Private Media Group • Purzel-Video GmbH

IPPC LAW

Bereich: Internationale Erotik- und Adult-Portale

Typische Mandanten:
Gamma Entertainment Inc. • MG Premium Ltd. • Cybernet AG • weitere internationale Adult-Studios

NIMROD Rechtsanwälte

Bereich: Computerspiele und PC-Software

Typische Mandanten:
Kalypso Media Group GmbH • Astragon Entertainment GmbH • Aerosoft GmbH

rka Rechtsanwälte

Bereich: Computerspiele und teilweise Musikrechte

Typische Mandanten:
Koch Media GmbH (Deep Silver) • DigiRights Administration GmbH

So helfen wir Ihnen als Anwalt für Abmahnungen wegen Filesharing

Wenn Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben, sollten Sie schnell handeln – aber mit Bedacht. Rufen Sie uns einfach für eine kostenlose Ersteinschätzung an. In diesem Gespräch klären wir gemeinsam, wie Ihre Chancen stehen und welche Schritte im konkreten Fall sinnvoll sind. Dabei gehen wir systematisch vor und prüfen insbesondere zwei Kernpunkte:

Ob und wann die Abgabe der Unterlassungserklärung bei Filesharing erforderlich ist

Nach unserer ersten Einschätzung – etwa bei einer Abmahnung für Werke von Warner Bros. Entertainment Inc. oder anderen großen Studios – entscheiden wir, ob die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung sinnvoll ist, oder ob in Ihrem Fall gar keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte.
Beides ist möglich – entscheidend ist die individuelle Situation.

Gerade die Frage der Unterlassungserklärung ist für viele Mandanten zentral. Eine unüberlegte Erklärung kann ein sündhaft teures einstweiliges Verfügungsverfahren nach sich ziehen oder Sie lebenslang vertraglich binden. Deshalb gilt:

Unterlassungserklärung unterschreiben: Bitte verwenden Sie niemals Unterlassungserklärungen aus dem Internet.
Auch Formulare von Verbraucherzentralen, Internetforen, Rechtsschutzversicherungen oder ähnlichen Stellen sind in Filesharing-Fällen regelmäßig ungeeignet.

Jeder Fall ist ein Einzelfall.
Eine falsch abgegebene Erklärung – insbesondere bei Abmahnungen von Kanzleien wie Waldorf Frommer/Frommer Legal – kann erhebliche, langfristige Folgen haben.

 Wann der Anschlussinhaber beim Filesharing tatsächlich haftet

Viele Betroffene wissen nicht, dass der Anschlussinhaber nicht automatisch für einen Filesharing-Verstoß haftet.

Es ist durchaus möglich in konkreten Einzelfällen den Schadensbetrag unter bestimmten Voraussetzungen, die wir sehr gut einschätzen können, ganz zu beseitigen!

Offene Ausgangslage und die Möglichkeit eines wirtschaftlich sinnvollen Vergleichs

Wenn die Sachlage unklar ist und ein gerichtliches Verfahren droht, dann verhandeln wir für Sie die Abmahnkosten der Höhe nach. Dabei handeln wir für Sie einen möglichst günstigen Deal aus und präsentieren Ihnen diesen als Vorschlag.

Wir entscheiden selbstverständlich nichts über Ihren Kopf hinweg, sondern beraten Sie, ob Sie den Deal annehmen sollten; Sie entscheiden in jeder Phase des Falles.

Fristen, Zahlungen, Unterlassungserklärungen: Richtiges Verhalten und wichtige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Wenn Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben, ist es wichtig, sofort aktiv zu werden. Warten Sie nicht ab und reagieren Sie nicht erst dann, wenn Fristen ablaufen.
Suchen Sie frühzeitig anwaltliche Unterstützung – idealerweise bei einer erfahrenen Kanzlei, die seit vielen Jahren im Urheber- und Markenrecht tätig ist. Auf diese Weise lassen sich die Risiken schnell einschätzen und unnötige Kosten vermeiden.

Ebenso wichtig ist, was Sie auf keinen Fall tun sollten.

Bitte unterschreiben Sie nichts ungeprüft und leisten Sie keine vorschnellen Zahlungen – auch keine vermeintlich harmlosen Teilbeträge. Verzichten Sie darauf, selbst Kontakt mit der abmahnenden Kanzlei aufzunehmen; jedes Wort kann später gegen Sie verwendet werden.

Folgen Sie außerdem keinen pauschalen Tipps aus Internetforen, Rechtsschutzversicherungen oder Mustertexten. Gerade die beiliegenden Unterlassungserklärungen der Abmahner sollten Sie niemals ungeprüft abgeben – sie können rechtliche Bindungen auslösen, die Sie im schlimmsten Fall ein Leben lang begleiten.

Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung

Die kurze und ehrliche Antwort lautet: In aller Regel leider nein.

Die meisten Rechtsschutzversicherungen schließen Urheberrechtsverletzungen in ihren Vertragsbedingungen ausdrücklich aus. Das betrifft sowohl die Anwaltskosten für die Verteidigung gegen die Abmahnung als auch mögliche Schadensersatzforderungen.
Ausnahmen existieren nur selten und betreffen meist Spezialtarife. Im Normalfall müssen Betroffene daher ohne Unterstützung der Rechtsschutzversicherung handeln – ein weiterer Grund, frühzeitig eine erfahrene Kanzlei einzuschalten, um unnötige Kosten zu vermeiden.

Verjährungsfristen bei Abmahnung wegen Filesharing

Ja – aber die Verjährungsfristen unterscheiden sich, je nachdem welcher Anspruch geltend gemacht wird. Das hat der BGH mehrfach klargestellt und 2016 wichtige Leitlinien gesetzt.

Die drei zentralen Ansprüche sind:

1. Unterlassungsanspruch – Verjährung nach 3 Jahren

Der Unterlassungsanspruch, also die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB).

Wichtig: Die Frist beginnt nicht am Tag der angeblichen Rechtsverletzung, sondern erst am Ende des Jahres, in dem
– die abmahnende Kanzlei bzw. der Rechteinhaber von der Rechtsverletzung und
– vom Namen und der Anschrift des Anschlussinhabers
Kenntnis erlangt hat. 

2. Kosten für einen Rechtsanwalt/ Aufwendungsersatz – ebenfalls 3 Jahre

Auch die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten (Aufwendungsersatzanspruch nach § 97a UrhG a.F./n.F.) verjähren innerhalb von drei Jahren.

Hier gibt es keine Sonderregelung: Der BGH behandelt diese Ansprüche wie normale Aufwendungsersatzforderungen. Auch hier beginnt die Verjährung mit dem Jahresende der Kenntniserlangung. 

3. Lizenzschadensersatz – Verjährung erst nach 10 Jahren

Der große Unterschied liegt beim Schadensersatz für das öffentliche Zugänglichmachen (Upload) eines Werkes.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 12.05.2016 (I ZR 48/15 – „Everytime We Touch“)
festgestellt, dass dieser Anspruch erst nach 10 Jahren verjährt.

Begründung des BGH:

  • Der geltend gemachte Anspruch sei als Restschadensersatzanspruch zu behandeln.
  • Dieser richtet sich analog § 852 BGB nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung.
  • Für diesen Anspruch gilt eine 10-jährige Verjährung – unabhängig von der dreijährigen Regelverjährung.

Damit können Lizenzschadensersatzforderungen auch noch Jahre nach der Abmahnung eingefordert werden, wenn der Rechteinhaber die dreijährige Frist verpasst hat. 

Klagepraxis der Abmahnkanzleien und Ablauf des Mahnverfahrens

Abmahnkanzleien wie Frommer Legal oder Sarwari klagen durchaus – und zwar immer dann, wenn sie ihre Erfolgschancen als gut einschätzen. Sich darauf zu verlassen, dass „die sowieso nicht klagen“, wäre daher riskant. Gleichzeitig gibt es zahlreiche Verteidigungsansätze, die eine Klage deutlich abschwächen oder vollständig abwehren können.

Kommt es nicht zu einer außergerichtlichen Einigung oder reagiert der Abgemahnte gar nicht, folgt häufig ein gerichtliches Mahnverfahren. Das Mahngericht erlässt den Mahnbescheid ohne inhaltliche Prüfung, sodass Betroffene unbedingt innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen sollten. Wird der Widerspruch erhoben, geht die Sache in das streitige Verfahren über. Dann muss die abmahnende Kanzlei – etwa Frommer Legal – ihre Ansprüche erstmals substantiiert begründen und mit Beweisen untermauern. Spätestens an diesem Punkt ist die Einschaltung eines spezialisierten Anwalts dringend angeraten.

Drohen weitere Abmahnungen – und wann lohnt sich ein eigener Anwalt

Gerade bei Serienfolgen oder mehrteiligen Werken besteht regelmäßig das Risiko, dass weitere Abmahnungen folgen – häufig für jede einzelne Datei. Wer also nicht sicher ausschließen kann, dass nur eine Folge geladen wurde, sollte mit weiteren Schreiben rechnen. In solchen Fällen ist anwaltliche Begleitung besonders sinnvoll, weil jede zusätzliche Abmahnung erhebliche Mehrkosten verursachen kann. Wir bieten Mandanten in solchen Situationen faire Gesamtpakete an, um mehrere Abmahnungen wirtschaftlich sinnvoll abzufangen, wenn das gewünscht wird.

Ob sich ein Anwalt „lohnt“, zeigt die Erfahrung der letzten Jahre eindeutig: In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle konnten wir den verlangten Betrag deutlich reduzieren oder vollständig abwehren. Garantien gibt es rechtlich nie – aber genau das klären wir in einer kostenlosen Ersteinschätzung, in der wir Chancen, Risiken und ein realistisches Ergebnis offen besprechen.

Haftung im Zusammenhang mit Filesharing

Haftung der Eltern für ihre Kinder bei einer Filesharing-Abmahnung

Bei der Frage der Haftung kommt es entscheidend darauf an, ob es sich um minderjährige oder volljährige Kinder handelt. Die Rechtsprechung des BGH unterscheidet hier sehr deutlich.

Minderjährige Kinder

Eltern trifft keine dauerhafte Überwachungs- oder Kontrollpflicht., keine automatische Haftung für die Eltern.

Volljährige Kinder und Mitbewohner

Bei volljährigen Kindern, Partnern oder Mitbewohnern gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung.
Der Anschlussinhaber haftet grundsätzlich nicht immer.

Wann eine Haftung der Eltern greift und wann nicht, erläutern wir Ihnen gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung

Betreiber eines öffentlichen oder teilöffentlichen WLANs haften nicht für Rechtsverletzungen der Nutzer.

Sie werden wie ein Access-Provider behandelt – also wie klassische Internetanbieter.
Das bedeutet:

  • keine Schadensersatzhaftung,
  • keine Abmahnkosten,
  • keine Unterlassungsansprüche wegen fremder Internetnutzung.

Huer müssen aber für private Anschlussinhaber ganz bestimmte weitere Voraussetzungen vorliegen, damit die Hotspot-Rechtsprechung zutrifft.

Diese sogenannte Hotspot-Rechtsprechung schützt insbesondere Betreiber wie Starbucks, Hotels

Fazit:  Ein offenes WLAN führt heute nicht mehr automatisch zu einer Haftung des Anschlussinhabers. 

Zweifel an der IP-Ermittlung

Die Ermittlung der IP-Adresse anzuzweifeln, ist eines der riskantesten Verteidigungsmanöver – und sollte nur in absoluten Ausnahmefällen überhaupt erwogen werden.
Die großen Abmahnkanzleien arbeiten seit vielen Jahren mit professionellen und gerichtserprobten Anti-Piracy-Systemen, die in zahlreichen Verfahren bestätigt wurden.

Wer nun glaubt, eine Abmahnung – etwa im Auftrag von Warner Bros.- ignorieren zu können, weil die Ermittlung „bestimmt falsch“ sei, setzt sich einem erheblichen Risiko aus. Denn folgt man dieser Strategie konsequent weiter, landet die Sache vor Gericht.

Kommt es dort auf Ihre Behauptung an, die IP-Adresse sei fehlerhaft ermittelt worden, ordnet das Gericht in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.

Kostenvorschuss am AG München: rund 6.000 Euro.
(Und das vor der eigentlichen Begutachtung.)

Gelangt der Sachverständige anschließend zu dem – in der Praxis häufigen – Ergebnis, dass die Anti-Piracy-Software keinen Fehler gemacht hat, tragen Sie:

  • den vollen Sachverständigenkostenanteil,
  • die Abmahnkosten,
  • die Prozesskosten,
  • und riskieren darüber hinaus weitere Zahlungsverpflichtungen, falls die Gegenseite komplett obsiegt.

Fazit: 

Die IP-Ermittlung als Angriffspunkt taugt nur in absoluten Ausnahmefällen. In der Praxis führt dieser Ansatz regelmäßig zu hohen, vermeidbaren Zusatzkosten und ist für Mandanten fast immer die schlechteste aller denkbaren Strategien.

Rechtslage und BGH – Urteile

Die BGH-Rechtsprechung zur Haftung des Anschlussinhabers – kompakt strukturiert

Die Frage der Haftung des Anschlussinhabers ist eines der zentralen Themen im Filesharing-Recht. Der Bundesgerichtshof hat hierzu über viele Jahre hinweg eine Linie entwickelt, die heute die gesamte Rechtsprechung prägt. Wer diese Struktur kennt und sauber vorträgt, kann Abmahnungen häufig vollständig abwehren oder zumindest erheblich reduzieren. 

BGH 2010 – „Sommer unseres Lebens“

Mit dieser Grundsatzentscheidung wurde erstmals klargestellt, dass bei einer Urheberrechtsverletzung über einen bestimmten Internetanschluss eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers spricht.
Entscheidend: Diese Vermutung ist widerleglich. Der Anschlussinhaber kann sie entkräften. Eine Beweislastumkehr zulasten des Anschlussinhabers besteht nicht.

 BGH 2012 – „Morpheus“

Im „Morpheus“-Urteil formuliert der BGH richtungsweisend:
Überwachungs-, Kontroll- oder Durchsuchungspflichten bestehen nicht.

BGH 2014 – „BearShare“

Hier wird die Linie auf volljährige Familienmitglieder ausgeweitet:
Der Anschlussinhaber haftet nicht automatisch für Rechtsverletzungen Erwachsener im Haushalt. 

BGH 2015 – Tauschbörse I, II, III

Die drei „Tauschbörsen“-Entscheidungen bestätigen und präzisieren die bestehende Rechtsprechung.
Wesentliche Punkte:

  • Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, den Täter zu ermitteln.
  • Die sekundäre Darlegungslast bleibt reiner Vortrag.

Gerichte, die früher strengere Anforderungen stellten – etwa die Münchener Instanzen – wurden damit deutlich gebremst. 

BGH 2016 – „Afterlife“ (I ZR 154/15)

Diese Entscheidung hat eine zentrale Frage endgültig geklärt:
Der Anschlussinhaber muss den Täter nicht nennen.
Er ist lediglich zu zumutbaren Nachforschungen verpflichtet.

Damit wurde ein Großteil der bis dahin diskutierten Streitpunkte endgültig zugunsten der Abgemahnten geklärt. 

BGH 2017 – „Loud“

Auch im „Loud“-Urteil bestätigt der BGH nochmals ausdrücklich:
Die sekundäre Darlegungslast begründet keine Pflicht, Familienmitglieder zu überwachen oder deren Computer zu durchsuchen.

 OLG- und LG-Rechtsprechung: München, Köln, Braunschweig, Bielefeld

Zahlreiche Entscheidungen verschiedener Instanzen — AG München, LG München I, OLG Köln, LG Braunschweig, AG Bielefeld — haben die Linie des BGH bestätigt:

  • Die sekundäre Darlegungslast ist Vortrag, kein Beweis.
  • Eine tatsächliche Vermutung ist stets widerleglich.
  • Eine Beweislastumkehr findet nicht statt.

Gesamtergebnis der Rechtsprechung

Die gesamte BGH-Rechtsprechung führt zu einem klaren Leitsatz:

Der Anschlussinhaber haftet nicht automatisch.

Diese Grundsätze bilden das juristische Fundament, auf dem wir in der Anwaltskanzlei Schäfer seit vielen Jahren erfolgreich Filesharing-Verfahren führen — oft mit dem Ergebnis, dass Abmahnungen vollständig abgewehrt oder Forderungen massiv reduziert werden.

Rufen Sie uns an, bevor Sie möglicherweise falsch reagieren. Tel.: 08807/ 94 999 88 oder schicken Sie uns eine E-Mail an mit Ihrem Anliegen.

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten?

Schicken Sie uns gerne Ihre Abmahnung unverbindlich zu. Wir prüfen diese kostenlos.

Unsere Erfahrungen aus der Filesharing-Praxis

In den vergangenen vielen Jahren haben wir in der Anwaltskanzlei Schäfer tausende Filesharing-Abmahnungen für unsere Mandanten bearbeitet – von einfachen Einzelvorwürfen bis hin zu komplexen Mehrfachverfahren, Serien-Downloads, Anschlussinhaber-Streitigkeiten und gerichtlichen Auseinandersetzungen vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten.

Dabei zeigt sich immer wieder: Jeder Fall ist anders.
Ob minderjährige Kinder, Mitbewohner, volljährige Familienangehörige, wechselnde IP-Adressen, Router-Sicherheitslücken, Untermieter, Hotelgäste, technische Besonderheiten oder schlicht ein völlig unbeteiligter Anschlussinhaber – die Konstellationen sind so vielfältig wie die Lebensrealität dahinter.

Wir erleben regelmäßig, dass Mandanten zunächst überzeugt sind,
„ich war es nicht“ oder „ich hatte keine Ahnung“.
Und oft stimmt das sogar – aber es muss juristisch richtig dargestellt werden.

Genau hier setzen wir an: präzise Analyse, glasklare Darstellung des Alternativgeschehens, Nutzung der aktuellen BGH-Rechtsprechung, taktisches Vorgehen, entschärfte Unterlassungserklärungen, Vergleichslösungen oder vollständige Abwehr.

In vielen Fällen konnten wir Zahlungen massiv reduzieren – oder sogar vollständig beseitigen.
Und selbst in gerichtlichen Verfahren haben wir durch saubere Argumentation auf Basis von „Sommer unseres Lebens“, „Morpheus“, „BearShare“ und den „Tauschbörse“-Entscheidungen zahlreiche Erfolge für unsere Mandanten erzielt.

Unser Schlusswort: Bitte nicht die Gegenseite kontaktieren – rufen Sie uns an

Zum Abschluss möchten wir Ihnen eines besonders ans Herz legen:

Nehmen Sie niemals Kontakt mit der Abmahnkanzlei auf.
Nicht telefonisch, nicht schriftlich, nicht per E-Mail.
Jedes unbedachte Wort kann später gegen Sie verwendet werden.

Wir in der Kanzlei Schäfer vertreten seit über 20 Jahren Mandanten im Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht und verfügen über Erfahrungen aus tausenden Filesharing-Abmahnungen.
Wir kennen die Argumentationsmuster der Abmahner, die Rechtsprechung des BGH und die Erfolgsstrategien, um Forderungen abzuwehren oder erheblich zu reduzieren.

Wir helfen Ihnen bundesweit — schnell, präzise und mit klarem Plan.
Und: Ihre erste Beratung ist bei uns immer kostenlos.

Rufen Sie uns an, bevor Sie reagieren.
Gemeinsam klären wir die Lage, prüfen Ihre Chancen und entwickeln die für Sie beste Lösung – rechtlich solide, wirtschaftlich sinnvoll und ohne jedes Risiko eines eigenen Fehlers.

Georg Schäfer, Rechtsanwalt 

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

Die wichtigsten FAQs zu Filesharing-Abmahnungen

Eine Filesharing-Abmahnung betrifft regelmäßig den Vorwurf, urheberrechtlich geschützte Filme, Serien, Computerspiele oder Musiktitel über BitTorrent oder andere Peer-to-Peer-Netzwerke ohne Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Regelmäßig werden Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.

Den Betroffenen wird dabei vorgeworfen, das jeweilige Werk nicht nur heruntergeladen, sondern gleichzeitig anderen Nutzern zum Download angeboten zu haben. Ob diese Vorwürfe und die geltend gemachten Ansprüche im Einzelfall berechtigt sind, sollte stets sorgfältig rechtlich geprüft werden.

Zu den bekanntesten Kanzleien im Bereich Filesharing gehören Frommer Legal, NIMROD Rechtsanwälte, RKA Rechtsanwälte, CSR Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Yusuf Sarwari sowie IPPC LAW. Sie vertreten unter anderem Rechteinhaber wie Warner Bros. Entertainment Inc., LEONINE Licensing GmbH, LEONINE Distribution GmbH, Constantin Film Distribution GmbH, Tobis Film GmbH, Kalypso Media Group GmbH, PLAION GmbH, VPS Entertainment GmbH, PMG Entertainment Limited und B1 Recordings GmbH.

Betroffen sind insbesondere bekannte Filme und Serien wie Harry Potter, Dune, Barbie, John Wick, The Expendables, Fack ju Göhte, The Batman, House of the Dragon oder The Last of Us, Computerspiele wie Tropico 6, Dungeons 4, Railway Empire, Commandos 3 HD Remaster oder Disciples: Liberation, außerdem Musikproduktionen verschiedener Labels sowie Filmproduktionen aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung.

Nein, Sie müssen den Täter nicht ermitteln oder benennen. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass keine Pflicht zur aktiven Nachforschung besteht (vgl. BGH Urteil I ZR 154/15 Afterlife).

Nur wenn Ihnen der Täter bereits bekannt ist, müssen Sie ihn benennen. Andernfalls genügt ein plausibles Alternativgeschehen, um Ihre Haftung zu entkräften.

Erstens: Bewahren Sie Ruhe.
Auch wenn die gesetzten Fristen kurz sind, sollte nichts überstürzt werden.

Zweitens: Prüfen Sie, wer den Anschluss genutzt hat.
Familienangehörige, Mitbewohner oder Gäste können für die rechtliche Bewertung von Bedeutung sein.

Drittens: Zahlen Sie nicht vorschnell.
Die geltend gemachten Forderungen sollten zunächst rechtlich überprüft werden.

Viertens: Unterschreiben Sie nichts ungeprüft.
Gerade Unterlassungserklärungen können langfristige Verpflichtungen auslösen.

Fünftens: Holen Sie sich frühzeitig fachkundigen Rat.
Je früher der Sachverhalt geprüft wird, desto größer sind häufig die Verteidigungsmöglichkeiten.

Erstens: Halten Sie sämtliche Fristen unbedingt ein.

Zweitens: Geben Sie keine vorschnellen Erklärungen gegenüber der abmahnenden Kanzlei oder dem Rechteinhaber ab.

Drittens: Bewahren Sie sämtliche Unterlagen, E-Mails und die Abmahnung vollständig auf.

Viertens: Lassen Sie Ihre individuelle Haftung rechtlich prüfen. Nicht jeder Anschlussinhaber haftet automatisch für eine behauptete Urheberrechtsverletzung.

Erstens: Die Filesharing-Abmahnung ignorieren oder Fristen verstreichen lassen.

Zweitens: Die vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben.

Drittens: Den geforderten Vergleichsbetrag vorschnell bezahlen.

Viertens: Sich ausschließlich auf Muster aus dem Internet oder allgemeine Ratschläge verlassen, anstatt den eigenen Fall individuell prüfen zu lassen.

Erstens: Wir prüfen die Abmahnung, die Beweislage und sämtliche geltend gemachten Ansprüche umfassend.

Zweitens: Wir beurteilen, ob und in welcher Form eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, und erstellen bei Bedarf eine rechtssichere modifizierte Unterlassungserklärung.

Drittens: Wir übernehmen die außergerichtliche Korrespondenz mit der abmahnenden Kanzlei und verhandeln über die vollständige Zurückweisung oder eine wirtschaftlich sinnvolle Einigung.

Viertens: Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit außergerichtlich und vor Gericht und entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie.

Selbst nach einem Mahnbescheid oder einer Klage bestehen häufig noch gute Verteidigungsmöglichkeiten.

Die vorformulierte Unterlassungserklärung sollten Sie niemals ungeprüft unterschreiben. Ob überhaupt eine Unterlassungserklärung erforderlich ist und wie sie im Einzelfall formuliert werden sollte, hängt von den konkreten Umständen Ihres Falls ab.

In vielen Verfahren kann eine individuell angepasste modifizierte Unterlassungserklärung die bessere Lösung sein als die vom Rechteinhaber vorformulierte Erklärung.

Nein, die geforderten Beträge müssen nicht automatisch in voller Höhe gezahlt werden.

Ob und in welcher Höhe Schadensersatz oder Rechtsanwaltskosten verlangt werden können, richtet sich nach der konkreten Beweislage, der tatsächlichen Haftung sowie den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.

In vielen Verfahren bestehen gute Möglichkeiten, Forderungen ganz oder teilweise zurückzuweisen oder eine wirtschaftlich sinnvolle außergerichtliche Einigung zu erzielen.

Nicht jede Filesharing-Abmahnung endet mit einem Gerichtsverfahren. Kommt jedoch keine außergerichtliche Einigung zustande, können die vertretenen Rechteinhaber ihre Ansprüche gerichtlich weiterverfolgen.

Ob tatsächlich Klage erhoben wird, hängt insbesondere von der Beweislage, dem betroffenen Werk, dem Verhalten nach Erhalt der Abmahnung und den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls ab.

Ja – fast immer.
In den allermeisten Fällen konnten wir die Zahlungsforderungen deutlich reduzieren oder ganz beseitigen. Häufig lässt sich auch eine unangemessen hohe Vertragsstrafe abwehren.

Eine falsche Reaktion ohne Anwalt führt dagegen oft zu Folgekosten, neuen Verfahren oder einstweiligen Verfügungen.

Nein – in aller Regel nicht.
Filesharing-Abmahnungen sind nahezu immer vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Den meisten Rechtsschutzversicherungen ist das Urheberrecht genau wegen solcher Fälle zu teuer.

Die Erfolgsaussichten hängen von der Beweislage, der Nutzung des Internetanschlusses und den konkreten Vorwürfen ab. Eine pauschale Bewertung ist deshalb nicht möglich.

Je nach Sachverhalt können Forderungen reduziert, Vergleiche verbessert oder Ansprüche vollständig zurückgewiesen werden. Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung verbessert regelmäßig die Verteidigungsmöglichkeiten.

Ja – wenn sie Erfolgsaussichten sehen.
Foren-Mythen wie „die klagen eh nicht“ sind gefährlich.
Frommer Legal & Co. klagen regelmäßig. Die Erfolgsaussichten sind für die Abmahnkanzleien dann recht groß, wenn man als Laie versucht hat das ganze selbst außergerichtlich zu klären und dabei nicht bemerkt hat, dass man sich „um Kopf und Kragen“ geredet hat.

Daher empfehlen wir immer, keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei aufzunehmen. Rufen Sie uns an nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung.

Zu den bekanntesten Kanzleien im Bereich Filesharing gehören Frommer Legal, NIMROD Rechtsanwälte, RKA Rechtsanwälte, CSR Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Yusuf Sarwari sowie IPPC LAW. Während Frommer Legal vor allem große Filmstudios und Filmverleiher vertritt, konzentrieren sich NIMROD Rechtsanwälte auf Computerspiele, RKA Rechtsanwälte unter anderem auf die PLAION GmbH, CSR Rechtsanwälte auf Filmrechteinhaber wie die PMG Entertainment Limited, Rechtsanwalt Yusuf Sarwari insbesondere auf die VPS Entertainment GmbH und IPPC LAW auf Musikrechte, unter anderem der B1 Recordings GmbH.
Zu den bekanntesten Kanzleien im Bereich Filesharing gehören Frommer Legal, NIMROD Rechtsanwälte, RKA Rechtsanwälte, CSR Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Yusuf Sarwari sowie IPPC LAW. Während Frommer Legal vor allem große Filmstudios und Filmverleiher vertritt, konzentrieren sich NIMROD Rechtsanwälte auf Computerspiele, RKA Rechtsanwälte unter anderem auf die PLAION GmbH, CSR Rechtsanwälte auf Filmrechteinhaber wie die PMG Entertainment Limited, Rechtsanwalt Yusuf Sarwari insbesondere auf die VPS Entertainment GmbH und IPPC LAW auf Musikrechte, unter anderem der B1 Recordings GmbH.

Besonders häufig betroffen sind Filmstudios und Rechteinhaber wie Warner Bros. Entertainment Inc., LEONINE Licensing GmbH, LEONINE Distribution GmbH, Constantin Film Distribution GmbH, Tobis Film GmbH, VPS Entertainment GmbH und PMG Entertainment Limited, außerdem Spielepublisher wie die Kalypso Media Group GmbH und die PLAION GmbH sowie Musiklabels wie die B1 Recordings GmbH.
Zu den bekanntesten Werken gehören unter anderem Harry Potter, Phantastische Tierwesen, Dune, Barbie, Wonka, The Batman, Joker, Aquaman, The Matrix, House of the Dragon, The Last of Us, John Wick, The Expendables, Knives Out, The Hunger Games – The Ballad of Songbirds & Snakes, Moonfall, Greenland, Fall, Fack ju Göhte, Resident Evil, Tropico 6, Dungeons 4, Railway Empire, Commandos 3 HD Remaster, Disciples: Liberation sowie zahlreiche Musikproduktionen und weitere Film-, Serien- und Computerspielveröffentlichungen
08807 / 94 999 88

Abmahnung erhalten? Jetzt vom Anwalt prüfen lassen

Wer eine Abmahnung wegen Filesharing erhält, sollte schnell und überlegt handeln – vor allem, wenn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt ist. Lassen Sie die Abmahnung durch einen Anwalt prüfen: Ist sie überhaupt berechtigt? Sind Sie wirklich verantwortlich? Und welche Schritte sind tatsächlich notwendig? Wir klären für Sie, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, welche Risiken mit der Unterlassungserklärung verbunden sind und ob und in welcher Höhe Kosten oder Schadensersatz drohen.
08807 / 94 999 88