Abmahnung wegen Filesharing erhalten – so reagieren Sie richtig!

Abmahnung wegen Filesharings – wir helfen Ihnen bundesweit, schnell und zuverlässig

Wer eine Abmahnung wegen illegalen Filesharings erhält, steht oft unter enormem Druck. Die Fristen nach Erhalt der Abmahnung sind kurz, die Schreiben wirken einschüchternd – und Fehler können schnell teuer werden. Genau hier unterstützen wir Sie: mit unserer Erfahrung aus tausenden Filesharing-Abmahnungen und über 20 Jahren Tätigkeit im Urheberrecht.

Gerade im Raum München sind Abmahnungen von Frommer Legal (ehemals Waldorf Frommer) an der Tagesordnung. Da auch unsere Kanzlei ihren Sitz im Großraum München hat, befassen wir uns tagtäglich mit deren Vorgehensweisen, Argumentationsmustern und typischen Fallkonstellationen.

Daneben haben wir umfassende Erfahrung mit allen weiteren großen Abmahnkanzleien wie CSR Rechtsanwälte, IPPC Law, Nimrod, FAREDS und Sarwari. Wir kennen ihre Standardschreiben, die gerichtliche Praxis und die typischen Angriffspunkte – und wissen deshalb genau, wie man sich erfolgreich verteidigt.

Wir helfen Ihnen bundesweit – schnell, präzise und zuverlässig.
Und das Wichtigste: Ihre erste Einschätzung ist bei uns immer kostenlos.
Rufen Sie uns an, bevor Sie reagieren – wir zeigen Ihnen, welche Schritte wirklich sinnvoll sind und wie Sie die Situation entschärfen können.


Erfahrungen & Bewertungen zu Anwaltskanzlei Schäfer

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So helfen wir Ihnen bei Ihrer Filesharing Abmahnung

Wie eine Filesharing-Abmahnung vollständig abgewehrt werden kann

Die Erfahrung zeigt: In vielen Fällen lässt sich die Forderung erheblich reduzieren oder vollständig beseitigen. Entscheidend ist, dass die tatsächliche Nutzungssituation im Haushalt plausibel aufgearbeitet wird und die Maßstäbe der BGH-Rechtsprechung sauber umgesetzt werden. Wenn mehrere Personen in Betracht kommen, kein unmittelbarer Verdacht besteht und die Sicherungspflichten eingehalten wurden, stehen die Chancen oft sehr gut, die Abmahnung vollständig zurückzuweisen.

Was Sie jetzt tun sollten

Wichtig ist, dass Sie keinesfalls bei der abmahnenden Kanzlei anrufen. Jede Äußerung kann später gegen Sie verwendet werden. Sprechen Sie stattdessen zuerst mit uns.

Die Anwaltskanzlei Schäfer bietet Ihnen:

  • bundesweite Vertretung in allen Filesharing-Abmahnungen,
  • Erfahrung aus tausenden Fällen,
  • umfassende Kenntnis der relevanten BGH-Entscheidungen,
  • und eine kostenlose Erstberatung, in der wir Ihre Situation realistisch einschätzen und die beste Verteidigungsstrategie festlegen.

Rufen Sie einfach an. Wir helfen Ihnen schnell, kompetent und entschlossen.

Sofort-Checkliste: Was Sie jetzt tun müssen

  • Frist notieren (meist nur 7-14 Tage!)

  • NICHTS unterschreiben oder zahlen

  • Keinen Kontakt mit Gegner aufnehmen

  • Alle Unterlagen sichern

  • Kostenlose Erstberatung: 08807 / 94 999 88

Worum es bei einer Filesharing-Abmahnung tatsächlich geht: Ausgangslage, Risiken und rechtliche Einordnung

Eine Filesharing-Abmahnung trifft die meisten Betroffenen völlig überraschend. Oft wissen sie gar nicht, dass über ihren Anschluss ein sogenannter Upload in einer Tauschbörse vorgenommen worden sein soll. Genau an dieser Stelle beginnt unser Alltag als spezialisierte Kanzlei: Die Anwaltskanzlei Schäfer verteidigt seit über 20 Jahren bundesweit Mandanten in solchen Fällen – mit Erfahrung aus tausenden Abmahnverfahren im Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht. Wir kennen die Rechtsprechung des BGH im Detail und wissen, welche Argumente greifen und wie man Forderungen entschärft oder vollständig zurückweist.

Damit Sie sofort Klarheit haben, bieten wir Ihnen stets eine kostenlose Erstberatung an. Bitte sprechen Sie zuerst mit uns – und nicht mit der abmahnenden Kanzlei.

Typische Vorwürfe bei Abmahnungen im Filesharing

Der wichtigste Vorwurf lautet in nahezu allen Fällen, man habe über BitTorrent oder eine vergleichbare Tauschbörse urheberrechtlich geschützte Werke heruntergeladen und gleichzeitig vor Allem automatisch anderen Nutzern zum Download bereitgestellt. Das betrifft in der Praxis vor allem Filme, Musik, Serien, pornografische Inhalte oder Computerspiele und Hörspiele.

Nicht wenige Mandanten sind überrascht, weil sie fest davon ausgingen, nur „gestreamt“ zu haben. Programme wie Popcorn Time vermitteln genau diesen Eindruck, funktionieren technisch aber wie eine Tauschbörse – mit der Folge, dass ein Upload entsteht, ohne dass man das bewusst bemerkt.

Haftung: Was tatsächlich gilt und was nur den Anschein hat

Eine Sache ist entscheidend:
Nicht jeder, der eine Abmahnung erhält, haftet automatisch als Täter.

Stellt sich heraus, dass eine andere Person im Haushalt den Download vorgenommen hat, entfällt bereits die Täterhaftung. Und auch eine Störerhaftung lässt sich vermeiden, wenn man nachvollziehbar darlegt, dass mehrere Personen Zugriff auf den Anschluss hatten und man selbst die eigenen Prüf- und Verkehrssicherheitspflichten eingehalten hat. In solchen Konstellationen ist eine vollständige Abwehr der Forderung möglich – mitunter also eine Zahlung von 0 Euro, selbst wenn ursprünglich ein hoher Betrag gefordert wurde.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hat die Voraussetzungen der Haftung in Filesharing-Fällen mehrfach klar definiert – und zwar in vielen Punkten zugunsten der Abgemahnten.

Besonders wichtig ist die Feststellung:
Der Anschlussinhaber muss den Täter nicht benennen.
Diese Linie wurde im Urteil BGH, 06.10.2016 – „Afterlife“ bestätigt.

Genauso bedeutsam ist der Grundsatz aus BGH, 30.03.2017 – „Loud“:
Der Anschlussinhaber ist lediglich zu zumutbaren Nachforschungen verpflichtet. Hat er im Rahmen dieser Nachforschungen herausgefunden, wer die Verletzung begangen hat, muss er den Namen mitteilen. Hat er den Täter jedoch nicht ermittelt, schuldet er keine weitergehenden „Ermittlungen“ oder gar eine Überwachung des Familienlebens.

Damit ist klar: Sie müssen niemanden „anschwärzen“. Und Sie müssen vor allem keine privaten Ermittlungen durchführen, um sich zu entlasten. 

Aktuelle Übersicht: Die relevanten Abmahnkanzleien im Filesharing

Frommer Legal

Bereich: Premium-Filme, Musik, Hörbücher, Serien

Typische Mandanten:
Leonine Licensing GmbH • Leonine Distribution GmbH • Constantin Film Vertriebs GmbH • Bastei Lübbe AG • Hörbuch Hamburg HHV GmbH • Majestic Filmverleih GmbH • Sony Music Entertainment Germany GmbH • Studiocanal GmbH • Telepool GmbH • Tiberius Film GmbH • Tobis Film GmbH • Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH • Twentieth Century Fox of Germany GmbH • Universal Music GmbH • Warner Bros. Entertainment Inc.

Kanzlei Sarwari

Bereich: Erotik- und Pornofilmproduktionen

Typische Mandanten:
Berlin Media Art JT e.K. („John Thompson“) • VPS Film-Entertainment GmbH • G&G Media Foto-Film GmbH • HN Medien GmbH • ClaudiMedia • Asteria Media SL

CSR Rechtsanwälte

Bereich: Adult-Content (Erotik- und Pornofilmwerke)

Typische Mandanten:
PMG Entertainment Ltd. • Kröger MV GmbH • GMV Media GmbH & Co. KG • Private Media Group • Purzel-Video GmbH

IPPC LAW

Bereich: Internationale Erotik- und Adult-Portale

Typische Mandanten:
Gamma Entertainment Inc. • MG Premium Ltd. • Cybernet AG • weitere internationale Adult-Studios

NIMROD Rechtsanwälte

Bereich: Computerspiele und PC-Software

Typische Mandanten:
Kalypso Media Group GmbH • Astragon Entertainment GmbH • Aerosoft GmbH

rka Rechtsanwälte

Bereich: Computerspiele und teilweise Musikrechte

Typische Mandanten:
Koch Media GmbH (Deep Silver) • DigiRights Administration GmbH

So helfen wir Ihnen als Anwalt für Abmahnungen wegen Filesharing

Wenn Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben, sollten Sie schnell handeln – aber mit Bedacht. Rufen Sie uns einfach für eine kostenlose Ersteinschätzung an. In diesem Gespräch klären wir gemeinsam, wie Ihre Chancen stehen und welche Schritte im konkreten Fall sinnvoll sind. Dabei gehen wir systematisch vor und prüfen insbesondere zwei Kernpunkte:

Ob und wann die Abgabe der Unterlassungserklärung bei Filesharing erforderlich ist

Nach unserer ersten Einschätzung – etwa bei einer Abmahnung für Werke von Warner Bros. Entertainment Inc. oder anderen großen Studios – entscheiden wir, ob die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung sinnvoll ist, oder ob in Ihrem Fall gar keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte.
Beides ist möglich – entscheidend ist die individuelle Situation.

Gerade die Frage der Unterlassungserklärung ist für viele Mandanten zentral. Eine unüberlegte Erklärung kann ein sündhaft teures einstweiliges Verfügungsverfahren nach sich ziehen oder Sie lebenslang vertraglich binden. Deshalb gilt:

Unterlassungserklärung unterschreiben: Bitte verwenden Sie niemals Unterlassungserklärungen aus dem Internet.
Auch Formulare von Verbraucherzentralen, Internetforen, Rechtsschutzversicherungen oder ähnlichen Stellen sind in Filesharing-Fällen regelmäßig ungeeignet.

Jeder Fall ist ein Einzelfall.
Eine falsch abgegebene Erklärung – insbesondere bei Abmahnungen von Kanzleien wie Waldorf Frommer/Frommer Legal – kann erhebliche, langfristige Folgen haben.

 

Wann der Anschlussinhaber beim Filesharing tatsächlich haftet

Viele Betroffene wissen nicht, dass der Anschlussinhaber nicht automatisch für einen Filesharing-Verstoß haftet.

Stellt sich heraus, dass eine andere Person den Upload vorgenommen hat, entfällt die Täterhaftung bereits vollständig. Das führt in vielen Fällen schon zu einer erheblichen Entlastung.

Wenn zusätzlich nachvollziehbar dargelegt werden kann,

  • dass Sie weder Täter noch Mittäter waren,
  • dass Sie nicht als Störer haften,
  • ein Dritter als verantwortliche Person ernsthaft in Betracht kommt,
  • und Sie Ihre zumutbaren Prüf- und Sicherungspflichten erfüllt haben,

dann haften Sie gar nicht. 

Offene Ausgangslage und die Möglichkeit eines wirtschaftlich sinnvollen Vergleichs

Wenn die Sachlage unklar ist und ein gerichtliches Verfahren droht, dann verhandeln wir für Sie die Abmahnkosten der Höhe nach. Dabei handeln wir für Sie einen möglichst günstigen Deal aus und präsentieren Ihnen diesen als Vorschlag.

 Wir entscheiden selbstverständlich nichts über Ihren Kopf hinweg, sondern beraten Sie, ob Sie den Deal annehmen sollten; Sie entscheiden in jeder Phase des Falles.

Fristen, Zahlungen, Unterlassungserklärungen: Richtiges Verhalten und wichtige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Wenn Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben, ist es wichtig, sofort aktiv zu werden. Warten Sie nicht ab und reagieren Sie nicht erst dann, wenn Fristen ablaufen.
Suchen Sie frühzeitig anwaltliche Unterstützung – idealerweise bei einer erfahrenen Kanzlei, die seit vielen Jahren im Urheber- und Markenrecht tätig ist. Auf diese Weise lassen sich die Risiken schnell einschätzen und unnötige Kosten vermeiden.

Ebenso wichtig ist, was Sie auf keinen Fall tun sollten.

Bitte unterschreiben Sie nichts ungeprüft und leisten Sie keine vorschnellen Zahlungen – auch keine vermeintlich harmlosen Teilbeträge. Verzichten Sie darauf, selbst Kontakt mit der abmahnenden Kanzlei aufzunehmen; jedes Wort kann später gegen Sie verwendet werden.

Folgen Sie außerdem keinen pauschalen Tipps aus Internetforen, Rechtsschutzversicherungen oder Mustertexten. Gerade die beiliegenden Unterlassungserklärungen der Abmahner sollten Sie niemals ungeprüft abgeben – sie können rechtliche Bindungen auslösen, die Sie im schlimmsten Fall ein Leben lang begleiten.

Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung

Die kurze und ehrliche Antwort lautet: In aller Regel leider nein.

Die meisten Rechtsschutzversicherungen schließen Urheberrechtsverletzungen in ihren Vertragsbedingungen ausdrücklich aus. Das betrifft sowohl die Anwaltskosten für die Verteidigung gegen die Abmahnung als auch mögliche Schadensersatzforderungen.
Ausnahmen existieren nur selten und betreffen meist Spezialtarife. Im Normalfall müssen Betroffene daher ohne Unterstützung der Rechtsschutzversicherung handeln – ein weiterer Grund, frühzeitig eine erfahrene Kanzlei einzuschalten, um unnötige Kosten zu vermeiden.

Verjährungsfristen bei Abmahnung wegen Filesharing

Ja – aber die Verjährungsfristen unterscheiden sich, je nachdem welcher Anspruch geltend gemacht wird. Das hat der BGH mehrfach klargestellt und 2016 wichtige Leitlinien gesetzt.

Die drei zentralen Ansprüche sind:

1. Unterlassungsanspruch – Verjährung nach 3 Jahren

Der Unterlassungsanspruch, also die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB).

Wichtig: Die Frist beginnt nicht am Tag der angeblichen Rechtsverletzung, sondern erst am Ende des Jahres, in dem
– die abmahnende Kanzlei bzw. der Rechteinhaber von der Rechtsverletzung und
– vom Namen und der Anschrift des Anschlussinhabers
Kenntnis erlangt hat. 

2. Kosten für einen Rechtsanwalt/ Aufwendungsersatz – ebenfalls 3 Jahre

Auch die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten (Aufwendungsersatzanspruch nach § 97a UrhG a.F./n.F.) verjähren innerhalb von drei Jahren.

Hier gibt es keine Sonderregelung: Der BGH behandelt diese Ansprüche wie normale Aufwendungsersatzforderungen. Auch hier beginnt die Verjährung mit dem Jahresende der Kenntniserlangung. 

3. Lizenzschadensersatz – Verjährung erst nach 10 Jahren

Der große Unterschied liegt beim Schadensersatz für das öffentliche Zugänglichmachen (Upload) eines Werkes.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 12.05.2016 (I ZR 48/15 – „Everytime We Touch“)
festgestellt, dass dieser Anspruch erst nach 10 Jahren verjährt.

Begründung des BGH:

  • Der geltend gemachte Anspruch sei als Restschadensersatzanspruch zu behandeln.
  • Dieser richtet sich analog § 852 BGB nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung.
  • Für diesen Anspruch gilt eine 10-jährige Verjährung – unabhängig von der dreijährigen Regelverjährung.

Damit können Lizenzschadensersatzforderungen auch noch Jahre nach der Abmahnung eingefordert werden, wenn der Rechteinhaber die dreijährige Frist verpasst hat. 

Klagepraxis der Abmahnkanzleien und Ablauf des Mahnverfahrens

Abmahnkanzleien wie Frommer Legal oder Sarwari klagen durchaus – und zwar immer dann, wenn sie ihre Erfolgschancen als gut einschätzen. Sich darauf zu verlassen, dass „die sowieso nicht klagen“, wäre daher riskant. Gleichzeitig gibt es zahlreiche Verteidigungsansätze, die eine Klage deutlich abschwächen oder vollständig abwehren können.

Kommt es nicht zu einer außergerichtlichen Einigung oder reagiert der Abgemahnte gar nicht, folgt häufig ein gerichtliches Mahnverfahren. Das Mahngericht erlässt den Mahnbescheid ohne inhaltliche Prüfung, sodass Betroffene unbedingt innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen sollten. Wird der Widerspruch erhoben, geht die Sache in das streitige Verfahren über. Dann muss die abmahnende Kanzlei – etwa Frommer Legal – ihre Ansprüche erstmals substantiiert begründen und mit Beweisen untermauern. Spätestens an diesem Punkt ist die Einschaltung eines spezialisierten Anwalts dringend angeraten.

Drohen weitere Abmahnungen – und wann lohnt sich ein eigener Anwalt

Gerade bei Serienfolgen oder mehrteiligen Werken besteht regelmäßig das Risiko, dass weitere Abmahnungen folgen – häufig für jede einzelne Datei. Wer also nicht sicher ausschließen kann, dass nur eine Folge geladen wurde, sollte mit weiteren Schreiben rechnen. In solchen Fällen ist anwaltliche Begleitung besonders sinnvoll, weil jede zusätzliche Abmahnung erhebliche Mehrkosten verursachen kann. Wir bieten Mandanten in solchen Situationen faire Gesamtpakete an, um mehrere Abmahnungen wirtschaftlich sinnvoll abzufangen, wenn das gewünscht wird.

Ob sich ein Anwalt „lohnt“, zeigt die Erfahrung der letzten Jahre eindeutig: In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle konnten wir den verlangten Betrag deutlich reduzieren oder vollständig abwehren. Garantien gibt es rechtlich nie – aber genau das klären wir in einer kostenlosen Ersteinschätzung, in der wir Chancen, Risiken und ein realistisches Ergebnis offen besprechen.

Haftung im Zusammenhang mit Filesharing

Haftung der Eltern für ihre Kinder bei einer Filesharing-Abmahnung

Bei der Frage der Haftung kommt es entscheidend darauf an, ob es sich um minderjährige oder volljährige Kinder handelt. Die Rechtsprechung des BGH unterscheidet hier sehr deutlich.

Minderjährige Kinder

Eltern trifft keine dauerhafte Überwachungs- oder Kontrollpflicht.
Haften müssen sie nur, wenn sie ihre Aufklärungspflicht verletzt haben.

Das bedeutet:

  • Haben die Eltern ihr minderjähriges Kind ausdrücklich und verständlich belehrt, keine illegalen Tauschbörsen zu nutzen oder urheberrechtlich geschützte Inhalte herunterzuladen,
  • und gab es bei Stichprobenkontrollen keinerlei Hinweise darauf, dass das Kind gegen diese Regeln verstößt,

dann haften die Eltern nicht für die Filesharing-Handlungen ihres minderjährigen Kindes.

Diese Grundsätze gelten seit der bekannten BGH-Rechtsprechung fortlaufend. 

Volljährige Kinder und Mitbewohner

Bei volljährigen Kindern, Partnern oder Mitbewohnern gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung.
Der Anschlussinhaber haftet grundsätzlich nicht, solange er keinen Anlass hat, rechtswidriges Verhalten zu vermuten.

Eine Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn:

  • er positive Kenntnis davon hat, dass die volljährige Person Filesharing betreibt,
  • oder diese bereits früher abgemahnt wurde,
  • der Anschlussinhaber dies weiß und keine Maßnahmen ergreift, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern.

Dann kann ihn eine Störerhaftung treffen.

Haftung des Ehepartner bei einer Filesharing-Abmahnung

Bei Ehepartnern gilt – wie bei allen volljährigen Personen – der Grundsatz der Eigenverantwortung.
Ein Ehepartner haftet also nicht automatisch für den anderen.

Der Anschlussinhaber haftet nur dann, wenn er konkrete Hinweise darauf hat,
dass der Ehepartner Filesharing betreibt oder bereits früher eine Abmahnung erhalten hat.
Dann treffen ihn zumutbare Prüf- und Handlungspflichten.
Ignoriert er bekannte Risiken und unternimmt nichts, kann ihn eine Störerhaftung treffen.

In allen anderen Fällen gilt: Volljährige Familienmitglieder sind selbst verantwortlich.

Haftung für Gäste oder Urlauber, die das WLAN nutzen

Auch hier gilt: Keine automatische Haftung.
Gäste, Freunde oder Urlauber, die Ihr WLAN nutzen, sind selbst verantwortlich für ihr Verhalten.

Eine Haftung des Anschlussinhabers kommt nur dann in Betracht, wenn er:

  • wusste, dass der Gast bereits früher Filesharing betrieben hat, oder
  • konkrete Hinweise dafür hatte,
  • und dennoch keine Schutzmaßnahmen ergriffen hat (z. B. keine Belehrung, keine Einschränkung des Zugangs).

In der Praxis bedeutet das:
Ein normaler Gastzugang ohne auffällige Anhaltspunkte führt nicht automatisch zu einer Haftung.

Haftung beim offenen WLAN – die „Hotspot-Rechtsprechung“

Die frühere Störerhaftung für offene WLANs galt lange als Problem – insbesondere für Cafés, Restaurants, Hotels oder Vereine, die ihr WLAN offen ließen.
Dies hat sich grundlegend geändert.

Seit der gesetzlichen Neuregelung in § 8 TMG (heute digital fortgeführt im TTDSG) gilt:

Betreiber eines öffentlichen oder teilöffentlichen WLANs haften nicht für Rechtsverletzungen der Nutzer.

Sie werden wie ein Access-Provider behandelt – also wie klassische Internetanbieter.
Das bedeutet:

  • keine Schadensersatzhaftung,
  • keine Abmahnkosten,
  • keine Unterlassungsansprüche wegen fremder Internetnutzung.

Voraussetzungen sind lediglich:

  • keine vorsätzliche, gezielte Förderung rechtswidriger Nutzung,
  • zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung offensichtlicher Missbrauchsfälle (falls darauf hingewiesen wird),
  • Bereitstellen eines „normalen“ Gastzugangs.

Diese sogenannte Hotspot-Rechtsprechung schützt insbesondere Betreiber wie Starbucks, Hotels

Fazit:  Ein offenes WLAN führt heute nicht mehr automatisch zu einer Haftung des Anschlussinhabers. 

Zweifel an der IP-Ermittlung

Die Ermittlung der IP-Adresse anzuzweifeln, ist eines der riskantesten Verteidigungsmanöver – und sollte nur in absoluten Ausnahmefällen überhaupt erwogen werden.
Die großen Abmahnkanzleien arbeiten seit vielen Jahren mit professionellen und gerichtserprobten Anti-Piracy-Systemen, die in zahlreichen Verfahren bestätigt wurden.

Wer nun glaubt, eine Abmahnung – etwa im Auftrag von Warner Bros.- ignorieren zu können, weil die Ermittlung „bestimmt falsch“ sei, setzt sich einem erheblichen Risiko aus. Denn folgt man dieser Strategie konsequent weiter, landet die Sache vor Gericht.

Kommt es dort auf Ihre Behauptung an, die IP-Adresse sei fehlerhaft ermittelt worden, ordnet das Gericht in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.

Kostenvorschuss am AG München: rund 6.000 Euro.
(Und das vor der eigentlichen Begutachtung.)

Gelangt der Sachverständige anschließend zu dem – in der Praxis häufigen – Ergebnis, dass die Anti-Piracy-Software keinen Fehler gemacht hat, tragen Sie:

  • den vollen Sachverständigenkostenanteil,
  • die Abmahnkosten,
  • die Prozesskosten,
  • und riskieren darüber hinaus weitere Zahlungsverpflichtungen, falls die Gegenseite komplett obsiegt.

Fazit: 

Die IP-Ermittlung als Angriffspunkt taugt nur in absoluten Ausnahmefällen. In der Praxis führt dieser Ansatz regelmäßig zu hohen, vermeidbaren Zusatzkosten und ist für Mandanten fast immer die schlechteste aller denkbaren Strategien.

Rechtslage und BGH – Urteile

Die BGH-Rechtsprechung zur Haftung des Anschlussinhabers – kompakt strukturiert

Die Frage der Haftung des Anschlussinhabers ist eines der zentralen Themen im Filesharing-Recht. Der Bundesgerichtshof hat hierzu über viele Jahre hinweg eine Linie entwickelt, die heute die gesamte Rechtsprechung prägt. Wer diese Struktur kennt und sauber vorträgt, kann Abmahnungen häufig vollständig abwehren oder zumindest erheblich reduzieren. 

BGH 2010 – „Sommer unseres Lebens“

Mit dieser Grundsatzentscheidung wurde erstmals klargestellt, dass bei einer Urheberrechtsverletzung über einen bestimmten Internetanschluss eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers spricht.
Entscheidend: Diese Vermutung ist widerleglich. Der Anschlussinhaber kann sie entkräften, indem er eine ernsthafte Möglichkeit eines Alternativgeschehens darlegt. Eine Beweislastumkehr zulasten des Anschlussinhabers besteht nicht.

 

BGH 2012 – „Morpheus“

Im „Morpheus“-Urteil formuliert der BGH richtungsweisend:
Eltern müssen ihre minderjährigen Kinder lediglich belehren und ihnen die Teilnahme an Tauschbörsen verbieten.
Überwachungs-, Kontroll- oder Durchsuchungspflichten bestehen nicht, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Verstöße vorliegen.
Das Urteil bildet bis heute die zentrale Grundlage für die Entlastung von Eltern minderjähriger Kinder.

BGH 2014 – „BearShare“

Hier wird die Linie auf volljährige Familienmitglieder ausgeweitet:
Der Anschlussinhaber haftet nicht automatisch für Rechtsverletzungen Erwachsener im Haushalt.
Er muss diese weder belehren noch überwachen.
Die Verantwortung volljähriger Nutzer wird vom BGH ausdrücklich betont – ein äußerst mandantenfreundlicher Ansatz, den viele Gerichte übernommen haben. 

BGH 2015 – Tauschbörse I, II, III

Die drei „Tauschbörsen“-Entscheidungen bestätigen und präzisieren die bestehende Rechtsprechung.
Wesentliche Punkte:

  • Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, den Täter zu ermitteln oder namentlich zu benennen.
  • Die sekundäre Darlegungslast bleibt reiner Vortrag, keine Beweislast.
  • Rechteinhaber müssen weiterhin nach allgemeinen Grundsätzen beweisen, wer Täter war.

Gerichte, die früher strengere Anforderungen stellten – etwa die Münchener Instanzen – wurden damit deutlich gebremst. 

BGH 2016 – „Afterlife“ (I ZR 154/15)

Diese Entscheidung hat eine zentrale Frage endgültig geklärt:
Der Anschlussinhaber muss den Täter nicht nennen.
Er ist lediglich zu zumutbaren Nachforschungen verpflichtet.
Kennt er den Täter nicht, muss er ihn nicht ermitteln.

Damit wurde ein Großteil der bis dahin diskutierten Streitpunkte endgültig zugunsten der Abgemahnten geklärt. 

BGH 2017 – „Loud“

Auch im „Loud“-Urteil bestätigt der BGH nochmals ausdrücklich:
Die sekundäre Darlegungslast verlangt nur die Darstellung eines möglichen Alternativgeschehens.
Sie begründet keine Pflicht, Familienmitglieder zu überwachen oder deren Computer zu durchsuchen.
Name und Identität eines möglichen Täters sind nur dann mitzuteilen, wenn man sie bereits kennt.

 

OLG- und LG-Rechtsprechung: München, Köln, Braunschweig, Bielefeld

Zahlreiche Entscheidungen verschiedener Instanzen — AG München, LG München I, OLG Köln, LG Braunschweig, AG Bielefeld — haben die Linie des BGH bestätigt:

  • Die sekundäre Darlegungslast ist Vortrag, kein Beweis.
  • Eine tatsächliche Vermutung ist stets widerleglich.
  • Es genügt ein plausibles und ernsthaftes Alternativgeschehen.
  • Eine Beweislastumkehr findet nicht statt.

Besonders wichtig: Auch die früher als streng geltenden Münchener Gerichte folgen mittlerweile weitgehend der BGH-Linie.

Gesamtergebnis der Rechtsprechung

Die gesamte BGH-Rechtsprechung führt zu einem klaren Leitsatz:

Der Anschlussinhaber haftet nicht automatisch.
Er muss lediglich plausibel darlegen, dass ein Dritter realistisch als Täter in Betracht kommt.
Der Rechteinhaber bleibt beweispflichtig.

Diese Grundsätze bilden das juristische Fundament, auf dem wir in der Anwaltskanzlei Schäfer seit vielen Jahren erfolgreich Filesharing-Verfahren führen — oft mit dem Ergebnis, dass Abmahnungen vollständig abgewehrt oder Forderungen massiv reduziert werden.

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten?

Schicken Sie uns gerne Ihre Abmahnung unverbindlich zu. Wir prüfen diese kostenlos.

Unsere Erfahrungen aus der Filesharing-Praxis

In den vergangenen vielen Jahren haben wir in der Anwaltskanzlei Schäfer tausende Filesharing-Abmahnungen für unsere Mandanten bearbeitet – von einfachen Einzelvorwürfen bis hin zu komplexen Mehrfachverfahren, Serien-Downloads, Anschlussinhaber-Streitigkeiten und gerichtlichen Auseinandersetzungen vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten.

Dabei zeigt sich immer wieder: Jeder Fall ist anders.
Ob minderjährige Kinder, Mitbewohner, volljährige Familienangehörige, wechselnde IP-Adressen, Router-Sicherheitslücken, Untermieter, Hotelgäste, technische Besonderheiten oder schlicht ein völlig unbeteiligter Anschlussinhaber – die Konstellationen sind so vielfältig wie die Lebensrealität dahinter.

Wir erleben regelmäßig, dass Mandanten zunächst überzeugt sind,
„ich war es nicht“ oder „ich hatte keine Ahnung“.
Und oft stimmt das sogar – aber es muss juristisch richtig dargestellt werden.

Genau hier setzen wir an: präzise Analyse, glasklare Darstellung des Alternativgeschehens, Nutzung der aktuellen BGH-Rechtsprechung, taktisches Vorgehen, entschärfte Unterlassungserklärungen, Vergleichslösungen oder vollständige Abwehr.

In vielen Fällen konnten wir Zahlungen massiv reduzieren – oder sogar vollständig beseitigen.
Und selbst in gerichtlichen Verfahren haben wir durch saubere Argumentation auf Basis von „Sommer unseres Lebens“, „Morpheus“, „BearShare“ und den „Tauschbörse“-Entscheidungen zahlreiche Erfolge für unsere Mandanten erzielt.

Unser Schlusswort: Bitte nicht die Gegenseite kontaktieren – rufen Sie uns an

Zum Abschluss möchten wir Ihnen eines besonders ans Herz legen:

Nehmen Sie niemals Kontakt mit der Abmahnkanzlei auf.
Nicht telefonisch, nicht schriftlich, nicht per E-Mail.
Jedes unbedachte Wort kann später gegen Sie verwendet werden.

Wir in der Kanzlei Schäfer vertreten seit über 20 Jahren Mandanten im Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht und verfügen über Erfahrungen aus tausenden Filesharing-Abmahnungen.
Wir kennen die Argumentationsmuster der Abmahner, die Rechtsprechung des BGH und die Erfolgsstrategien, um Forderungen abzuwehren oder erheblich zu reduzieren.

Wir helfen Ihnen bundesweit — schnell, präzise und mit klarem Plan.
Und: Ihre erste Beratung ist bei uns immer kostenlos.

Rufen Sie uns an, bevor Sie reagieren.
Gemeinsam klären wir die Lage, prüfen Ihre Chancen und entwickeln die für Sie beste Lösung – rechtlich solide, wirtschaftlich sinnvoll und ohne jedes Risiko eines eigenen Fehlers.

Georg Schäfer, Rechtsanwalt 

Die wichtigsten FAQs zu Filesharing-Abmahnungen

In vielen Fällen ja – aber nie die vorgefertigte Erklärung der Abmahnkanzlei.
Ob Sie tatsächlich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben sollten, hängt stark vom Einzelfall ab.  Ein falsch formulierter Passus kann Sie lebenslang binden oder teuer werden.
Wir prüfen, ob Sie überhaupt eine Erklärung benötigen – oder ob sie entfallen kann.

Nein.
Der BGH verlangt keine Beweislastumkehr, sondern nur die sekundäre Darlegungslast.
Sie haften nicht automatisch – schon gar nicht, wenn auch andere Personen Zugriff hatten.

Nein.
Der BGH hat mehrfach entschieden („Afterlife“, „Loud“), dass der Anschlussinhaber nicht verpflichtet ist, den Täter zu nennen. Sie müssen nur darlegen, dass Sie den Täter nicht kennen – nachweisen müssen Sie das nicht.
Nur wenn Sie den Namen bereits kennen, müssen Sie ihn nennen.
Ermitteln müssen Sie niemanden.

Nein – wenn sie das Kind über die Rechtswidrigkeit von Tauschbörsen belehrt haben.
Überwachungs- oder Kontrollpflichten bestehen erst, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass das Kind eine Urheberrechtsverletzung begangen hat (BGH „Morpheus“).

Ebenfalls nein.
Volljährige sind eigenverantwortlich (BGH „BearShare“).
Es gibt keine Überwachungspflichten, solange nichts auf Missbrauch hindeutet.

Grundsätzlich ja – sie selbst, nicht der Anschlussinhaber.
Der Hauptmieter hat keine generelle Prüf- oder Überwachungspflicht (LG Köln, LG München I).

Regelmäßig nein.
Nach der Hotspot-Rechtsprechung haftet der Betreiber eines offenen WLANs nicht als Störer, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. keine zumutbare Sicherungspflicht verletzt wurde).

Theoretisch ja – praktisch nein.
Das führt fast immer zu teuren Sachverständigengutachten (z. B. AG München ca. 6.000 € Vorschuss).
In den meisten Fällen bestätigt der Gutachter die Ermittlung.

Nicht automatisch.
Viele Forderungen lassen sich massiv reduzieren oder komplett abwehren – je nach Beteiligten, Nutzungsumständen und Alternativgeschehen.
Häufig ist auch der angesetzte Gegenstandswert überzogen, was die Höhe der Forderung zusätzlich in die Höhe treibt. Wir haben das in vielen Fällen erfolgreich angegriffen.

Ja – insbesondere bei Serien, Staffeln oder Mehrfach-Downloads.
Wer „nur eine Folge“ geladen hat, hat oft mehrere geladen, ohne es zu merken.
Wir vereinbaren dafür oft faire Gesamtpakete.

Ja – fast immer.
In den allermeisten Fällen konnten wir die Zahlungsforderungen deutlich reduzieren oder ganz beseitigen. Häufig lässt sich auch eine unangemessen hohe Vertragsstrafe abwehren.
Eine falsche Reaktion ohne Anwalt führt dagegen oft zu Folgekosten, neuen Verfahren oder einstweiligen Verfügungen.

Nein – in aller Regel nicht.
Filesharing-Abmahnungen sind nahezu immer vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

  • Unterlassung: 3 Jahre
  • Anwaltskosten: 3 Jahre
  • Lizenzschaden: 10 Jahre (BGH 2016 – § 852 BGB analog)

Ja – wenn sie Erfolgsaussichten sehen.
Foren-Mythen wie „die klagen eh nicht“ sind gefährlich.
Frommer Legal & Co. klagen regelmäßig.

Zuerst kommt der Mahnbescheid.
Er wird ohne Prüfung der Rechtslage erlassen.
Sie können binnen 2 Wochen Widerspruch einlegen.
Erst dann geht die Sache in ein echtes Gerichtsverfahren über.
Hier sollte spätestens ein Anwalt eingeschaltet werden.

Bitte niemals.
Kein Telefonat, keine E-Mail, keine Erklärung.
Jedes Wort kann später gegen Sie verwendet werden.
Bei uns erhalten Sie sofort eine kostenlose Erstberatung – bundesweit, unverbindlich und mit klarer Strategie.

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Abmahnung erhalten? Jetzt vom Anwalt prüfen lassen

Wer eine Abmahnung wegen Filesharing erhält, sollte schnell und überlegt handeln – vor allem, wenn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt ist. Lassen Sie die Abmahnung durch einen Anwalt prüfen: Ist sie überhaupt berechtigt? Sind Sie wirklich verantwortlich? Und welche Schritte sind tatsächlich notwendig? Wir klären für Sie, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, welche Risiken mit der Unterlassungserklärung verbunden sind und ob und in welcher Höhe Kosten oder Schadensersatz drohen.
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