Abmahnung Image Professionals GmbH

Abmahnung Image Professionals GmbH durch Frommer Legal – so reagieren Sie jetzt richtig

Haben Sie eine Abmahnung der Image Professionals GmbH durch Frommer Legal wegen der angeblich unberechtigten Nutzung eines Fotos erhalten? Gefordert werden regelmäßig eine Unterlassungserklärung, Auskunft sowie Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten. Gerade bei der Höhe der Zahlungsforderung lohnt sich eine genaue Prüfung: Entscheidend sind unter anderem die konkrete Bildnutzung, die Nutzungsdauer, die Berechnung der Lizenzgebühr und ein möglicher Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung.

20 Jahre Erfahrung im Urheberrecht

Wir sind eine auf Urheberrecht und Abmahnungen spezialisierte Anwaltskanzlei und kennen die Vorgehensweise bei Abmahnungen wegen der Nutzung geschützter Bilder.

Nutzen Sie bundesweit unsere kostenlose Ersteinschätzung oder Tel.: 08807 / 94 999 88.

Reagieren Sie nicht vorschnell, unterschreiben Sie die vorgelegte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft und nehmen Sie keinen Kontakt mit Frommer Legal auf.

Was steckt hinter einer Abmahnung der Image Professionals GmbH?

Die Image Professionals GmbH ist im Bereich der professionellen Bildvermarktung tätig. In den uns bekannten Abmahnungen macht Frommer Legal für Image Professionals Ansprüche wegen der angeblich nicht lizenzierten Verwendung geschützten Bildmaterials geltend. Häufig geht es um Fotos, die auf einer Unternehmenswebsite, in einem Onlineshop oder in anderen gewerblichen Internetangeboten verwendet wurden.

Der rechtliche Vorwurf betrifft insbesondere die Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG und die öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG. Dabei können nicht nur besonders künstlerisch gestaltete Fotografien geschützt sein. Auch einfache Fotografien können als Lichtbilder gemäß § 72 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen.

Entscheidend ist deshalb häufig nicht die Frage, ob überhaupt urheberrechtlicher Schutz besteht, sondern ob Image Professionals die geltend gemachten Rechte besitzt, ob für die konkrete Nutzung eine Lizenz bestand und – vor allem – welche Ansprüche sich aus einer tatsächlich unberechtigten Nutzung in welcher Höhe ergeben.

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Welche Forderungen stellt Frommer Legal für Image Professionals?

Eine solche Abmahnung sollte nicht auf die Forderung reduziert werden, das betreffende Foto zu löschen. In der Regel geht es um mehrere voneinander zu unterscheidende Ansprüche:

Unterlassung: Für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr kann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich sein. Die von Frommer Legal vorformulierte Erklärung sollte jedoch nicht ungeprüft übernommen werden.

Auskunft: Verlangt werden insbesondere Angaben zur Herkunft des Bildes, zur Art der Verwendung und zur Dauer der Nutzung. Diese Angaben können später erheblichen Einfluss auf die Berechnung des Schadensersatzes haben.

Schadensersatz: Image Professionals kann den behaupteten Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 UrhG berechnen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, welche Lizenzgebühr für die konkrete Nutzung tatsächlich angemessen gewesen wäre.

Urheberbenennung: Wurde der Fotograf nicht genannt, wird teilweise ein erheblicher zusätzlicher Schadensersatz verlangt. Ein solcher Zuschlag ist nicht automatisch in jeder geltend gemachten Höhe berechtigt, sondern muss anhand des konkreten Falls geprüft werden.

Rechtsanwaltskosten: Schließlich verlangt Frommer Legal regelmäßig die Erstattung der für die Abmahnung entstandenen Rechtsverfolgungskosten. Auch deren Berechnung und insbesondere der zugrunde gelegte Gegenstandswert sind gesondert zu überprüfen.

Die richtige Verteidigung gegen eine Abmahnung von Image Professionals

Eine Abmahnung der Image Professionals GmbH sollte ernst genommen werden. Das bedeutet aber nicht, dass sämtliche von Frommer Legal geltend gemachten Forderungen ungeprüft erfüllt werden müssen. Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten sind rechtlich voneinander zu unterscheiden und jeweils gesondert zu prüfen.

Besonders wichtig ist es, zunächst den tatsächlichen Sachverhalt zu sichern: Woher stammt das verwendete Bild? Wer hat es auf der Website oder im Onlineshop eingestellt? Gab es eine Lizenz, eine Freigabe oder eine Überlassung durch einen Hersteller, Lieferanten, Webdesigner oder sonstigen Dritten? Seit wann und in welchem Umfang war das Foto tatsächlich online?

Diese Fragen können später sowohl für das Verschulden als auch für die Höhe eines möglichen Schadensersatzanspruchs entscheidend sein.

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Das Bild löschen – aber nicht vorschnell die Unterlassungserklärung unterschreiben

Wird das beanstandete Bild noch verwendet, sollte zunächst geprüft werden, ob es vollständig aus dem Internetauftritt entfernt werden muss. Die bloße Entfernung des Fotos beseitigt allerdings grundsätzlich nicht automatisch die durch eine bereits erfolgte Rechtsverletzung begründete Wiederholungsgefahr.

Deshalb kann die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich sein. Die von Frommer Legal vorformulierte Erklärung sollte jedoch nicht ungeprüft unterschrieben werden. Eine Unterlassungserklärung wirkt langfristig und kann bei einem späteren Verstoß erhebliche Vertragsstrafen auslösen.

Wir prüfen deshalb, ob überhaupt eine Unterlassungserklärung erforderlich ist und wie diese so eng wie rechtlich möglich formuliert werden kann.

Vorsicht bei der Auskunft über die Bildnutzung

Auch die verlangte Auskunft sollte weder ignoriert noch vorschnell erteilt werden. Frommer Legal möchte insbesondere erfahren, woher das Bild stammt, wie es verwendet wurde und über welchen Zeitraum die Nutzung erfolgte.

Das ist keineswegs eine Formalität. Gerade die mitgeteilte Nutzungsdauer kann unmittelbar in die spätere Berechnung des verlangten Lizenzschadens einfließen. In der uns aktuell vorliegenden Forderung von Frommer Legal wird beispielsweise ausdrücklich mit unterschiedlichen Lizenzintervallen nach den MFM-Empfehlungen gerechnet.

Deshalb sollte vor Abgabe der Auskunft sorgfältig rekonstruiert werden, welche Angaben tatsächlich feststehen und nachweisbar sind. Vermutungen über eine möglicherweise jahrelange Nutzungsdauer gehören nicht in eine rechtsverbindliche Auskunft.

Nicht jede Zahlungsforderung ist automatisch berechtigt

Selbst wenn sich am Ende herausstellt, dass für die Verwendung des Bildes keine ausreichende Lizenz bestand, ist damit die Höhe der Zahlungsforderung noch lange nicht geklärt.

Bei der Berechnung eines Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, welche Vergütung vernünftige Vertragsparteien für genau diese Nutzung vereinbart hätten. Dabei können insbesondere die tatsächliche Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers, Art und Dauer der Nutzung, die Qualität und wirtschaftliche Bedeutung des Bildes sowie branchenübliche Vergütungen eine Rolle spielen. Der BGH verlangt eine Betrachtung der konkreten Umstände; die Schadenshöhe kann nach § 287 ZPO geschätzt werden.

Genau hier liegt häufig ein wesentlicher Ansatzpunkt für die Verteidigung: Eine Urheberrechtsverletzung und die Höhe des daraus verlangten Schadensersatzes sind zwei unterschiedliche Fragen.

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Schadensersatz richtig prüfen – MFM-Fototabelle, Lizenzpraxis und Urheberzuschlag

Ein besonders wichtiger Punkt bei Abmahnungen der Image Professionals GmbH ist die Höhe des verlangten Schadensersatzes. Frommer Legal kann diesen nach den Grundsätzen der sogenannten Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 UrhG berechnen. Vereinfacht wird gefragt: Welche angemessene Lizenzgebühr hätten vernünftige Vertragsparteien vereinbart, wenn die Nutzung des Fotos von Anfang an ordnungsgemäß lizenziert worden wäre?

Das klingt zunächst einfach. In der Praxis steckt jedoch gerade hier erhebliches Prüfungs- und Verhandlungspotenzial.

Die MFM-Fototabelle ist nicht automatisch die richtige Rechnung

Zur Berechnung von Bildhonoraren werden häufig die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) herangezogen. Dort finden sich Vergütungssätze für unterschiedliche Nutzungsarten und Nutzungszeiträume.

Das bedeutet jedoch nicht, dass eine anhand der MFM-Empfehlungen erstellte Berechnung in jedem Fall ungeprüft übernommen werden muss. Der Bundesgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass es auf die konkreten Marktverhältnisse und die Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt. Auch die Frage, ob und in welchem Umfang die MFM-Empfehlungen überhaupt einen geeigneten Maßstab darstellen, kann für die Höhe des Schadensersatzes entscheidend sein.

Welche Lizenzpreise verlangt Image Professionals tatsächlich?

Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt ist die tatsächliche Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers. Existiert für vergleichbare Bilder und vergleichbare Nutzungen eine nachweisbare eigene Lizenzpraxis, kann diese für die Bemessung einer fiktiven Lizenz von erheblicher Bedeutung sein.

Deshalb sollte bei einer hohen Schadensersatzforderung genau geprüft werden, auf welcher tatsächlichen Grundlage die verlangte Lizenzgebühr beruht. Eine rechnerisch sauber aufgebaute Forderung beantwortet noch nicht automatisch die Frage, ob der angesetzte Betrag auch der wirtschaftlich angemessenen Lizenz für die konkrete Nutzung entspricht.

Nutzungsdauer und Nutzungsart können den Betrag erheblich beeinflussen

Auch Art, Umfang und Dauer der Bildnutzung spielen eine wichtige Rolle. Es macht einen Unterschied, ob ein Foto nur kurze Zeit auf einer wenig besuchten Unterseite erschien oder über Jahre werblich auf einer kommerziellen Website oder in einem Onlineshop eingesetzt wurde.

Gerade deshalb ist bei der vorherigen Auskunft besondere Sorgfalt erforderlich: Angaben zur Nutzungsdauer können später unmittelbar in die Schadensberechnung einfließen.

100 Prozent Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung?

Zusätzlich zur eigentlichen Lizenzgebühr verlangt Frommer Legal in entsprechenden Fällen einen weiteren Betrag, wenn der Urheber des Fotos nicht genannt wurde. In der uns vorliegenden aktuellen Forderung wird hierfür beispielsweise ein Zuschlag von 100 Prozent auf die errechnete Lizenzgebühr angesetzt.

Auch ein solcher Zuschlag sollte nicht schematisch als gegeben hingenommen werden. Ob und in welcher Höhe wegen einer fehlenden Urheberbenennung ein zusätzlicher Schadensersatzanspruch besteht, hängt von den rechtlichen und tatsächlichen Umständen des konkreten Falls ab.

Eine hohe Forderung bedeutet deshalb noch nicht, dass sie in dieser Höhe bezahlt werden muss

Bei einer Zahlungsforderung wegen einer Bildnutzung greifen mehrere Faktoren ineinander: Lizenzanalogie, tatsächliche Lizenzpraxis, MFM-Empfehlungen, konkrete Nutzungsart, Nutzungsdauer und ein möglicher Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung.

Wir prüfen deshalb nicht nur, ob ein Schadensersatzanspruch bestehen kann, sondern insbesondere, wie die verlangte Summe zustande gekommen ist und an welchen Stellen sie rechtlich und wirtschaftlich überprüft werden kann.

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Wir sind eine auf Urheberrecht spezialisierte Anwaltskanzlei und wissen, wie wir Ihnen helfen können.

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Unsere Erfahrung

Wir verfügen über 20 Jahre Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen und haben bereits tausende Abmahnfälle bearbeitet. Dazu gehören insbesondere Verfahren mit großen Münchner Kanzleien wie Frommer Legal, die auch für die Image Professionals GmbH tätig ist.

Unsere Kanzlei befindet sich ebenfalls im Raum München. Die Vorgehensweise von Frommer Legal kennen wir daher aus zahlreichen Verfahren.


Erfahrungen & Bewertungen zu Anwaltskanzlei Schäfer

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Unser Ziel

Wir prüfen die von Image Professionals GmbH und Frommer Legal geltend gemachten Zahlungsansprüche und weisen unberechtigte oder überhöhte Forderungen zurück.

Unser Ziel ist es, insbesondere Schadensersatz, Lizenzgebühren, mögliche Zuschläge und Anwaltskosten deutlich zu reduzieren und die Angelegenheit möglichst wirtschaftlich und außergerichtlich für Sie zu lösen.

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Ihr Nutzen

Wir prüfen Ihre Abmahnung, die geforderte Unterlassungserklärung und die Zahlungsansprüche und zeigen Ihnen, welche Verteidigungsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

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Erstens: Frist notieren. Ignorieren Sie die Abmahnung nicht, zahlen Sie aber auch nicht vorschnell.

Zweitens: Bildnutzung sichern. Dokumentieren Sie Fundstelle, Herkunft und bisherige Verwendung.

Drittens: Nichts ungeprüft unterschreiben. Die vorgelegte Unterlassungserklärung kann langfristige Folgen haben.

Viertens: Abmahnung prüfen lassen. Lassen Sie insbesondere Unterlassung, Auskunft und Zahlungsforderung rechtlich überprüfen.

Nehmen Sie nicht vorschnell Kontakt mit Frommer Legal auf und machen Sie keine ungeprüften Angaben zur Herkunft oder Nutzungsdauer des Fotos. Unterschreiben Sie insbesondere nicht einfach die beigefügte Unterlassungserklärung.

Ignorieren sollten Sie die Abmahnung allerdings ebenfalls nicht. Fristen müssen eingehalten und Ansprüche gezielt geprüft werden.

Erstens: Ruhe bewahren und Fristen sichern.
Eine Abmahnung von Image Professionals sollte ernst genommen werden. Zahlen oder unterschreiben Sie aber nicht vorschnell, nur weil Frommer Legal eine kurze Frist gesetzt hat.

Zweitens: Bildnutzung und Herkunft dokumentieren.
Sichern Sie zunächst, wo und wie lange das Foto verwendet wurde und woher es stammt. Rechnungen, Lizenzen, E-Mails mit Fotografen, Lieferanten oder Webdesignern können später wichtige Beweismittel sein.

Drittens: Unterlassungserklärung nicht ungeprüft abgeben.
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann Sie langfristig binden und bei einem späteren Verstoß erhebliche Vertragsstrafen auslösen. Deshalb sollte genau geprüft werden, was tatsächlich unterlassen werden muss und wie weit die Erklärung reichen darf.

Viertens: Bei der Auskunft besonders sorgfältig sein.
Angaben zur Herkunft, Art und insbesondere zur Dauer der Bildnutzung können unmittelbar die spätere Schadensberechnung beeinflussen. Geben Sie deshalb keine Vermutungen als feststehende Tatsachen an.

Fünftens: Zahlungsforderung einzeln prüfen.
Lizenzschaden, MFM-Berechnung, Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung und Rechtsanwaltskosten sind keine untrennbare Gesamtforderung. Jeder einzelne Anspruch kann unterschiedliche rechtliche Angriffspunkte bieten.

Sechstens: Erst prüfen – dann über eine Lösung verhandeln.
Auch wenn eine Bildnutzung tatsächlich nicht ausreichend lizenziert war, bedeutet dies nicht automatisch, dass die verlangte Summe vollständig bezahlt werden muss. Gerade bei der Höhe des Schadensersatzes besteht häufig Prüfungs- und Verhandlungsspielraum.

Erstens: Wir prüfen die Abmahnung und die geltend gemachten Rechte.
Wir klären, ob Image Professionals die erforderlichen Rechte für die konkrete Bildnutzung geltend machen kann und welche Ansprüche tatsächlich bestehen.

Zweitens: Wir kümmern uns um die Unterlassungserklärung.
Ist eine Unterlassungserklärung erforderlich, prüfen wir ihren notwendigen Umfang und formulieren gegebenenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung, ohne unnötig weitgehende Verpflichtungen zu übernehmen.

Drittens: Wir prüfen Auskunft und Schadensersatz.
Wir kontrollieren insbesondere die behauptete Nutzungsdauer, die Lizenzberechnung, eine mögliche Anwendung der MFM-Empfehlungen und zusätzliche Forderungen wegen fehlender Urheberbenennung.

Viertens: Wir verhandeln mit Frommer Legal.
Wir übernehmen die gesamte Korrespondenz mit der Gegenseite und setzen uns dafür ein, unberechtigte oder überhöhte Forderungen zurückzuweisen und berechtigte Forderungen möglichst zu reduzieren.

Regelmäßig werden Unterlassung und Auskunft sowie Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten verlangt. Hinzukommen kann ein zusätzlicher Schadensersatz wegen einer fehlenden Urheberbenennung.

Diese Ansprüche haben unterschiedliche Voraussetzungen. Deshalb sollte insbesondere eine hohe Gesamtforderung nicht als einheitlicher Betrag ungeprüft bezahlt werden.

Die vorformulierte Unterlassungserklärung sollten Sie nicht ungeprüft unterschreiben. Besteht tatsächlich ein Unterlassungsanspruch, kann zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr allerdings eine strafbewehrte Erklärung erforderlich sein.

Wir prüfen, ob und in welchem Umfang eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, ohne unnötig weitgehende Verpflichtungen zu übernehmen.

Nein. Die Entfernung des Fotos von der eigenen Website beseitigt insbesondere die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht. Hierfür kann zusätzlich eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich sein.

Außerdem muss geprüft werden, ob das Bild noch über direkte URLs, Suchmaschinen oder Zwischenspeicher auffindbar ist. Je nach Fall können weitere zumutbare Beseitigungsmaßnahmen und Löschungsanträge gegenüber Suchmaschinen erforderlich sein.

Image Professionals verlangt regelmäßig Angaben zur Herkunft des Bildes sowie zu Art, Umfang und Dauer der Nutzung. Diese Auskunft dient insbesondere dazu, anschließend den behaupteten Lizenzschaden zu berechnen.

Deshalb ist Vorsicht geboten: Geben Sie nur Tatsachen an, die sich zuverlässig feststellen lassen. Gerade eine vorschnell angegebene Nutzungsdauer kann die spätere Zahlungsforderung erheblich beeinflussen.

Ob überhaupt Schadensersatz geschuldet wird, hängt insbesondere von einer Rechtsverletzung und dem nach § 97 Abs. 2 UrhG erforderlichen Verschulden ab. Auch die Höhe eines möglichen Anspruchs ist gesondert zu prüfen.

Selbst bei einer unberechtigten Bildnutzung folgt daraus deshalb nicht automatisch, dass die von Frommer Legal berechnete Summe vollständig geschuldet wird.

Die MFM-Empfehlungen können bei der Schätzung einer angemessenen Lizenzvergütung eine Rolle spielen. Sie sind jedoch kein gesetzlich verbindlicher Gebührentarif und dürfen nicht in jedem Fall schematisch angewendet werden.

Entscheidend können insbesondere die konkrete Nutzung, die Marktverhältnisse und eine tatsächlich bestehende Lizenzierungspraxis sein. Deshalb sollte eine MFM-Berechnung im Einzelfall überprüft werden.

Frommer Legal verlangt in entsprechenden Fällen neben der Lizenzgebühr einen zusätzlichen Schadensersatz wegen fehlender Urheberbenennung. Dabei kann die Forderung erheblich steigen.

Ein Zuschlag von 100 Prozent ist jedoch nicht allein deshalb automatisch geschuldet, weil unter dem Foto kein Fotograf genannt wurde. Anspruchsgrund und konkrete Höhe müssen im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Auch dann sollte geprüft werden, welche Nutzungsrechte Ihnen tatsächlich eingeräumt wurden und welche Absprachen nachweisbar sind. Die bloße Überlassung eines Fotos bedeutet nicht automatisch, dass jede Nutzung erlaubt war.

Wichtig können außerdem die Umstände der Überlassung und mögliche Ansprüche gegen den Vertragspartner sein.

Die Dauer der Bildnutzung kann die Höhe des verlangten Lizenzschadens erheblich beeinflussen. Gerade bei einer Berechnung anhand von MFM-Empfehlungen werden unterschiedliche Nutzungszeiträume berücksichtigt.

Deshalb sollte sorgfältig festgestellt werden, seit wann das Foto tatsächlich online war. Vermutungen über eine jahrelange Nutzung sollten nicht vorschnell bestätigt werden.

Neben Schadensersatz verlangt Image Professionals regelmäßig die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Ob diese dem Grunde und der Höhe nach geschuldet sind, ist eigenständig zu prüfen.

Dabei kommt es insbesondere auf die Berechtigung der Abmahnung und die konkrete Berechnung der Kosten an.

Wird keine außergerichtliche Einigung erzielt, können geltend gemachte Ansprüche grundsätzlich gerichtlich weiterverfolgt werden. Allein deshalb sollte eine Zahlungsforderung aber nicht ungeprüft erfüllt werden.

Sinnvoll ist vielmehr, die rechtliche und wirtschaftliche Ausgangslage frühzeitig zu prüfen und anschließend zu entscheiden, welche außergerichtliche Lösung angemessen ist.

Schicken Sie uns gerne unverbindlich Ihre Abmahnung

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