Der BGH hat nunmehr in einer aktuellen Entscheidung vom 08.01.2014 entschieden, dass volljährige Familienmitglieder im Rahmen der sogenannten Filesharing-Fälle nicht volljährige Familienmitglieder darüber belehren und nicht aufklären müssen, dass sie keine Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begehen dürfen.
Der BGH geht davon aus, dass der Anschlussinhaber seinen Anschluss den volljährigen Familienmitgliedern aus familiärer Nähe und Verbundenheit zur Nutzung überlässt und ohne jeglichen Anlass davon ausgehen kann, dass sich die erwachsenen Familienangehörigen nicht in illegalen Tauschbörsen aufhalten und einen eventuellen Upload vornehmen.
Der Anschlussinhaber haftet also nicht für volljährige Familienangehörige, wenn diese versehentlich oder absichtlich einen illegalen Upload in sogenannten Internettauschbörsen vorgenommen haben, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass diese den Internetanschluss für illegales Filesharing missbrauchen würden.
Damit hat der BGH die Haftung des Anschlussinhabers begrüßenderweise nicht nur gegenüber minderjährigen Familienangehörigen, (BGH: Morpheus-Entscheidung vom 15.11.2012) sondern nunmehr auch gegenüber volljährigen Familienmitgliedern deutliche beschränkt.
Es wird spannend zu beobachten sein, ob der BGH diese entlastenden Gesichtspunkte für den Anschlussinhaber auch auf Gaststättenbetriebe, Haupt- und Untermieterverhältnisse und WG-Gemeinschaften übertragen wird.
Der erste Schritt in diese Richtung ist jedenfalls getan.
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Rechtsanwalt