Der BGH hat in einer neusten Entscheidung vom 08.01.2014 entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht automatisch für Handlungen, die von seinem Anschluss aus begangen wurden, haftet.
In seiner Grundsatzentscheidung (BGH: „Sommer unseres Lebens“ 12.05.2010) hatte der BGH dem Anschlussinhaber eine sog. sekundäre Darlegungslast aufgebürdet.
Das heißt der Anschlussinhaber musste quasi „beweisen“, dass nicht er eine Urheberrechtsverletzung von diesem Anschluss aus begangen hat.
Im Rahmen dieses Maßstabes hat sodann der BGH in einer weiteren Entscheidung
(BGH: „Morpheus-Entscheidung“ vom 15.11.2012) die Haftung des Anschlussinhabers gegenüber minderjährigen Familienangehörigen deutlich beschränkt.
Wenn der Anschlussinhaber seine minderjährigen Familienangehörigen belehrt und aufgeklärt hat und gewissen Prüfpflichten nachkam, dann haftet er nicht für Handlungen seiner minderjährigen Familienangehörigen, die diese von seinem Anschluss aus begangen haben könnten.
In der jetzigen Entscheidung des BGH vom 08.01.2014 hat der in einem weiteren Schritt die automatische Haftung des Anschlussinhabers nunmehr auch gegenüber volljährigen Familienangehörigen deutlich beschränkt. Volljährige Familienangehörige muss der Anschlussinhaber im Gegensatz zu minderjährigen Familienangehörigen nicht darüber aufklären, dass sie keinerlei Rechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen dürfen.
Der BGH geht davon aus, dass der Anschlussinhaber seinen Anschluss den Familienangehörigen aus familiärer Verbundenheit überlässt und minderjährige für Ihre Handlungen mit diesem Anschluss selbst verantwortlich sind.
Es bedarf also nicht einer Aufklärung oder Belehrung von volljährigen Familienangehörigen durch den Anschlussinhaber, damit sich der Anschlussinhaber freizeichnen kann.
Diese Entscheidung ist ausgesprochen begrüßenswert und es wird eine spannende Frage bleiben, ob der BGH zu der Frage der volljährigen Familienangehörigen diese Grundsätze zu den volljährigen Familienangehörigen auch auf Hotel-/Gaststättenbetriebe, Haupt-/ Untermieterverhältnisse und WG-Gemeinschaften übertragen wird.
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Rechtsanwalt