Filesharing-Abmahnung: Klage, Mahnbescheid und Verjährung – was passiert danach?
Wer eine Filesharing-Abmahnung erhalten hat, fragt sich häufig: Was passiert, wenn ich nicht zahle? Wird tatsächlich geklagt? Kann irgendwann ein Mahnbescheid kommen – und wann sind die Forderungen endlich verjährt?
Diese Fragen sind berechtigt. Denn mit Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Zahlungsfrist ist eine Filesharing-Angelegenheit nicht automatisch beendet. Rechteinhaber können Zahlungsansprüche weiterverfolgen und dabei auch noch nach längerer Zeit gerichtliche Schritte einleiten.
Besonders wichtig ist die Verjährung. Denn für die verschiedenen Ansprüche aus einer Filesharing-Abmahnung gelten nicht ohne Weiteres dieselben Fristen.
Soforthilfe: Was tun, wenn nach der Abmahnung weitere Schreiben kommen?
20 Jahre Erfahrung mit Filesharing-Abmahnungen
Wir sind eine auf Urheberrecht und Filesharing-Abmahnungen spezialisierte Anwaltskanzlei und vertreten Betroffene auch dann, wenn nach einer Abmahnung weitere Zahlungsaufforderungen, ein Mahnbescheid oder eine Klage folgen.
Nutzen Sie bundesweit unsere kostenlose Ersteinschätzung oder Tel.: 08807 / 94 999 88. Gerade bei älteren Filesharing-Forderungen sollte zunächst geprüft werden, welche Ansprüche überhaupt noch bestehen und ob Verjährung eingetreten sein könnte.
Ignorieren Sie insbesondere gerichtliche Schreiben nicht. Bei einem Mahnbescheid oder einer Klage laufen Fristen, deren Versäumung erhebliche Nachteile haben kann.
Klagt die abmahnende Kanzlei wegen Filesharing wirklich?
Eine Filesharing-Abmahnung bedeutet nicht automatisch, dass später tatsächlich Klage erhoben wird.
Umgekehrt sollte man aber auch nicht darauf vertrauen, dass nach einigen Monaten oder Jahren nichts mehr passieren wird. Rechteinhaber können offene Forderungen weiterverfolgen und gegebenenfalls gerichtlich geltend machen.
Ob eine gerichtliche Auseinandersetzung droht, hängt vom jeweiligen Rechteinhaber, der beauftragten Kanzlei, den geltend gemachten Ansprüchen und dem konkreten Sachverhalt ab.
Deshalb ist es keine gute Strategie, eine berechtigte Verteidigung allein darauf aufzubauen, dass die Gegenseite „wahrscheinlich nicht klagen wird“.
Was passiert, wenn ich auf die Zahlungsforderung nicht reagiere?
Wird eine geltend gemachte Forderung nicht bezahlt, können zunächst weitere Zahlungsaufforderungen folgen.
Später kann der Rechteinhaber versuchen, seine Forderung gerichtlich durchzusetzen. Dabei kommt insbesondere ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klage in Betracht.
Das bedeutet allerdings nicht, dass die geltend gemachte Forderung deshalb automatisch berechtigt ist.
Auch im gerichtlichen Verfahren muss geprüft werden, ob der Abgemahnte überhaupt haftet, welche Ansprüche bestehen und ob die verlangten Beträge der Höhe nach gerechtfertigt sind.
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Was ist ein gerichtlicher Mahnbescheid bei Filesharing?
Ein Mahnbescheid ist noch kein Urteil.
Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht es einem Gläubiger, eine Geldforderung zunächst in einem formalisierten Verfahren geltend zu machen. Das Mahngericht prüft dabei grundsätzlich nicht umfassend, ob die behauptete Forderung tatsächlich besteht.
Deshalb bedeutet der Erhalt eines Mahnbescheids wegen einer Filesharing-Forderung nicht, dass ein Gericht bereits festgestellt hätte, dass der geforderte Betrag bezahlt werden muss.
Trotzdem muss ein Mahnbescheid unbedingt ernst genommen werden.
Wie lange habe ich Zeit, auf einen Mahnbescheid zu reagieren?
Nach Zustellung eines Mahnbescheids besteht grundsätzlich die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einzulegen.
Diese Frist sollte unbedingt beachtet werden.
Wird nicht rechtzeitig reagiert, kann die Gegenseite anschließend einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dadurch kann sich die rechtliche Situation erheblich verschlechtern.
Wer einen Mahnbescheid wegen einer Filesharing-Forderung erhält, sollte deshalb nicht abwarten, sondern das Schreiben und die zugrunde liegende Forderung kurzfristig prüfen lassen.
Was passiert nach einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid?
Ein Widerspruch bedeutet nicht automatisch, dass die Angelegenheit erledigt ist.
Will der Rechteinhaber die Forderung weiterverfolgen, kann sich an das Mahnverfahren ein streitiges gerichtliches Verfahren anschließen.
Dann muss die Forderung näher begründet werden und das zuständige Gericht beschäftigt sich mit den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs.
Spätestens an diesem Punkt spielen Fragen wie Täterschaft, Haftung, Schadensersatz, Abmahnkosten und Verjährung eine zentrale Rolle.
Kann nach einer Filesharing-Abmahnung direkt Klage erhoben werden?
Grundsätzlich können Zahlungsansprüche auch ohne vorheriges gerichtliches Mahnverfahren im Klageweg verfolgt werden.
Wird eine Klage zugestellt, sollte sie keinesfalls ignoriert werden. Das Gericht setzt Fristen, innerhalb derer auf die Klage reagiert werden muss.
Wer diese Fristen versäumt, riskiert erhebliche prozessuale Nachteile bis hin zu einer Entscheidung, ohne dass seine Verteidigungsargumente ausreichend berücksichtigt werden konnten.
Deshalb gilt: Ein gerichtliches Schreiben erfordert eine andere Dringlichkeit als ein gewöhnliches außergerichtliches Forderungsschreiben.
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Wann verjähren Ansprüche aus einer Filesharing-Abmahnung?
Bei der Verjährung muss genau unterschieden werden, welcher Anspruch geltend gemacht wird.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre. Sie spielt insbesondere bei den mit der Abmahnung verbundenen Ansprüchen eine wichtige Rolle.
Beim urheberrechtlichen Schadensersatz gibt es jedoch eine Besonderheit: Für den sogenannten Restschadensersatz beziehungsweise Lizenzschaden kann aufgrund von § 102 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB eine zehnjährige Verjährungsfrist relevant sein.
Die verbreitete Annahme, eine Filesharing-Forderung sei insgesamt nach drei Jahren erledigt, kann deshalb falsch sein.
Warum kann Schadensersatz wegen Filesharing noch nach zehn Jahren verlangt werden?
Der Bundesgerichtshof hat für Filesharing-Fälle entschieden, dass der sogenannte Restschadensersatzanspruch auch nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist bestehen kann.
Hintergrund ist § 102 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB.
Vereinfacht ausgedrückt kann der Rechteinhaber den durch die unberechtigte Nutzung erlangten Vorteil weiterhin herausverlangen. Bei Filesharing kann dieser Anspruch anhand einer fiktiven Lizenzgebühr berechnet werden.
Deshalb kann der Lizenzschaden grundsätzlich noch innerhalb einer zehnjährigen Frist eine Rolle spielen.
Verjähren die Anwaltskosten ebenfalls erst nach zehn Jahren?
Nein. Hier muss unterschieden werden.
Der Anspruch auf Erstattung der mit einer Abmahnung verbundenen Rechtsanwaltskosten unterliegt grundsätzlich der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist.
Die vom Bundesgerichtshof anerkannte verlängerte Möglichkeit, einen Restschadensersatz auf Grundlage der fiktiven Lizenz zu verlangen, führt nicht dazu, dass automatisch sämtliche Bestandteile einer Filesharing-Forderung zehn Jahre lang verlangt werden können.
Gerade bei älteren Forderungen sollte deshalb genau geprüft werden, welcher Teil der verlangten Summe auf Schadensersatz und welcher Teil auf Abmahnkosten entfällt.
Wann beginnt die dreijährige Verjährungsfrist?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Deshalb lässt sich die Verjährung nicht allein dadurch bestimmen, dass man vom Datum der Filesharing-Abmahnung drei Jahre weiterrechnet.
Der konkrete Beginn der Verjährung muss anhand des jeweiligen Falls geprüft werden.
Kann ein Mahnbescheid die Verjährung verhindern?
Ein rechtzeitig eingeleitetes gerichtliches Mahnverfahren kann die Verjährung hemmen.
Das ist einer der Gründe, weshalb Mahnbescheide in älteren Filesharing-Verfahren besondere Bedeutung haben können.
Ein Anspruch, der ohne weitere Maßnahmen möglicherweise verjähren würde, ist deshalb nicht automatisch verjährt, wenn vor Ablauf der Frist ein geeignetes verjährungshemmendes Verfahren eingeleitet wurde.
Bei einem älteren Filesharing-Fall muss daher immer geprüft werden, ob und wann Maßnahmen ergriffen wurden, die den Lauf der Verjährung beeinflusst haben.
Ist eine alte Filesharing-Forderung automatisch verjährt?
Nein.
Das Alter einer Abmahnung allein sagt noch nicht zuverlässig aus, ob sämtliche Ansprüche verjährt sind.
Entscheidend ist unter anderem, welcher Anspruch geltend gemacht wird, wann die jeweilige Verjährungsfrist begonnen hat und ob zwischenzeitlich eine Hemmung oder ein Neubeginn der Verjährung eingetreten ist.
Besonders bei Forderungen, die bereits mehrere Jahre zurückliegen, lohnt deshalb eine genaue Prüfung.
Sollte ich mich bei einer alten Forderung selbst auf Verjährung berufen?
Die Verjährung sollte nicht vorschnell oder ohne Prüfung gegenüber der Gegenseite erklärt werden.
Zunächst muss geklärt werden, welche Ansprüche überhaupt geltend gemacht werden und ob die maßgebliche Verjährungsfrist tatsächlich abgelaufen ist.
Dabei können insbesondere frühere Schreiben, gerichtliche Verfahren, Verhandlungen oder andere Vorgänge eine Rolle spielen.
Eine vermeintlich einfache Berechnung nach dem Muster „Abmahnung plus drei Jahre“ reicht deshalb häufig nicht aus.
Was passiert, wenn ein Anspruch tatsächlich verjährt ist?
Verjährung bedeutet grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch automatisch verschwindet.
Vielmehr erhält der Schuldner nach Eintritt der Verjährung grundsätzlich das Recht, die Leistung zu verweigern. Die Verjährung muss deshalb im Streitfall berücksichtigt und gegebenenfalls geltend gemacht werden.
Gerade bei Filesharing ist zusätzlich zu beachten, dass trotz Verjährung des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs noch der besondere Restschadensersatzanspruch eine Rolle spielen kann.
Wie helfen wir bei Klage, Mahnbescheid oder älteren Filesharing-Forderungen?
Wir prüfen zunächst, welche Forderungen tatsächlich noch geltend gemacht werden und ob diese dem Grunde und der Höhe nach bestehen.
Bei älteren Fällen untersuchen wir insbesondere die Verjährung der einzelnen Ansprüche. Dabei unterscheiden wir zwischen Schadensersatz, Abmahnkosten und weiteren geltend gemachten Forderungen und berücksichtigen mögliche Hemmungstatbestände.
Haben Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage erhalten, prüfen wir zusätzlich die laufenden Fristen und die Möglichkeiten der gerichtlichen Verteidigung.
Unser Ziel ist es, unberechtigte oder verjährte Forderungen abzuwehren und berechtigte Forderungen nicht höher werden zu lassen, als sie rechtlich tatsächlich sind.
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Unsere Erfahrung
Wir können Ihnen bei Klagen, Mahnbescheiden und älteren Filesharing-Forderungen gezielt helfen, weil wir seit rund 20 Jahren Filesharing-Abmahnungen bearbeiten und auch die gerichtliche Durchsetzung solcher Forderungen aus der Praxis kennen.
Wir prüfen insbesondere, welche Ansprüche noch bestehen, ob Verjährung eingetreten sein könnte und welche Fristen jetzt beachtet werden müssen. Bei Mahnbescheiden oder Klagen entwickeln wir die passende Verteidigungsstrategie und vertreten Sie auch im gerichtlichen Verfahren.
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Unser Ziel
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Ihr Nutzen
Bei älteren Filesharing-Forderungen, Mahnbescheiden oder Klagen kommt es darauf an, die Situation schnell und vollständig einzuordnen. Gerade bei lange zurückliegenden Abmahnungen können Verjährung und die Unterscheidung der einzelnen Ansprüche entscheidend sein.
Wir prüfen für Sie, welche Forderungen überhaupt noch durchsetzbar sind, welche Fristen beachtet werden müssen und welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. So vermeiden Sie, verjährte oder unberechtigte Forderungen vorschnell zu bezahlen.
Erhalten Sie bereits einen Mahnbescheid oder eine Klage, übernehmen wir auf Wunsch auch die gerichtliche Vertretung und die weitere Korrespondenz.
