Störerhaftung ist kein Selbstläufer für die Kanzleien , wie Waldorf Frommer

2011-01-27T13:52:42+00:0027 Januar 2011|Urheberrecht|

Der BGH hat am 12.05.2010 entschieden, dass ein als Störer in Anspruch genommener Anschlussinhaber nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Ein Anschlussinhaber kann danach nur auf Unterlassung und auf Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten im Rahmen der sog. Störerhaftung in Anspruch genommen werden.

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