Schadensersatz und Anwaltskosten bei Filesharing – muss ich wirklich zahlen?
Wer eine Filesharing-Abmahnung erhält, wird regelmäßig nicht nur zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Häufig werden zugleich erhebliche Geldbeträge verlangt – insbesondere Schadensersatz und Anwaltskosten.
Für Betroffene stellt sich deshalb meist sofort die Frage: Muss ich den geforderten Betrag wirklich bezahlen?
Die Antwort lautet: Nicht ungeprüft.
Ob und in welcher Höhe Zahlungsansprüche bestehen, hängt insbesondere davon ab, wer die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen hat, welche Haftung tatsächlich besteht und wie die einzelnen Forderungen berechnet wurden.
Eine Filesharing-Abmahnung sollte deshalb weder vorschnell bezahlt noch vollständig ignoriert werden.
Soforthilfe: Was sollten Sie bei Zahlungsforderungen wegen Filesharing tun?
20 Jahre Erfahrung mit Filesharing-Abmahnungen
Wir sind eine auf Urheberrecht und Filesharing-Abmahnungen spezialisierte Anwaltskanzlei und prüfen für Sie, ob die verlangten Zahlungen überhaupt geschuldet sind.
Nutzen Sie bundesweit unsere kostenlose Ersteinschätzung oder Tel.: 08807 / 94 999 88. Wir prüfen insbesondere Ihre Haftung, den geltend gemachten Schadensersatz und die verlangten Anwaltskosten.
Zahlen Sie nicht vorschnell und nehmen Sie möglichst keinen eigenen Kontakt mit der abmahnenden Kanzlei auf. Eine Zahlung oder unbedachte Erklärung kann die weitere Verteidigung erschweren.
Welche Geldforderungen enthält eine Filesharing-Abmahnung?
Die Zahlungsforderung einer Filesharing-Abmahnung kann aus unterschiedlichen rechtlichen Ansprüchen bestehen.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Schadensersatz und dem Ersatz von Abmahn- beziehungsweise Anwaltskosten.
Diese Forderungen haben unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen und sollten deshalb nicht einfach als ein einheitlicher „Abmahnbetrag“ betrachtet werden.
Auch wenn in einem Abmahnschreiben ein Gesamtbetrag oder eine vergleichsweise Erledigung angeboten wird, sollte zunächst geprüft werden, aus welchen einzelnen Positionen sich die Forderung zusammensetzt und ob diese überhaupt bestehen.
Wann kann Schadensersatz wegen Filesharing verlangt werden?
Der Schadensersatzanspruch richtet sich grundsätzlich nach § 97 Abs. 2 UrhG.
Danach kann Schadensersatz verlangt werden, wenn jemand ein urheberrechtlich geschütztes Recht widerrechtlich und vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat.
Beim Filesharing geht es regelmäßig um den Vorwurf, ein geschütztes Werk über eine Internettauschbörse anderen Nutzern öffentlich zugänglich gemacht zu haben.
Entscheidend ist deshalb zunächst die Frage: Wer hat die behauptete Rechtsverletzung tatsächlich begangen?
Allein die Tatsache, dass eine Abmahnung an den Anschlussinhaber geschickt wurde, beantwortet diese Frage noch nicht automatisch.
Muss der Anschlussinhaber automatisch Schadensersatz zahlen?
Nein. Anschlussinhaber und Täter sind nicht automatisch dieselbe Person.
Gerade wenn mehrere Personen einen Internetanschluss nutzen, kann die Haftungsfrage entscheidend dafür sein, ob überhaupt ein Schadensersatzanspruch gegen den Abgemahnten besteht.
Ehepartner, Kinder, Mitbewohner oder andere Personen können den Anschluss ebenfalls genutzt haben. Welche Angaben hierzu erforderlich sind und welche Anforderungen die Rechtsprechung an den Anschlussinhaber stellt, hängt vom konkreten Einzelfall ab.
Deshalb prüfen wir zunächst die persönliche Haftung, bevor über die Höhe einer Zahlungsforderung gesprochen wird.
Nutzen Sie bundesweit unsere kostenlose Ersteinschätzung oder Tel.: 08807 / 94 999 88.
Wie wird der Schadensersatz bei Filesharing berechnet?
Im Urheberrecht kann Schadensersatz auf unterschiedliche Weise berechnet werden.
Bei Filesharing-Fällen spielt insbesondere die sogenannte Lizenzanalogie eine wichtige Rolle. Vereinfacht gesagt wird dabei gefragt, welche angemessene Vergütung für die konkrete Nutzung des geschützten Werkes hätte verlangt werden können.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder in einer Abmahnung genannte Schadensersatzbetrag automatisch richtig oder verbindlich ist.
Für die Bewertung können unter anderem Art des Werkes, Umfang der Nutzung, wirtschaftliche Bedeutung und die konkrete Verletzungshandlung eine Rolle spielen.
Deshalb sollte auch die Höhe des verlangten Schadensersatzes im Einzelfall geprüft werden.
Warum werden zusätzlich Anwaltskosten verlangt?
Neben Schadensersatz werden häufig die Kosten der ausgesprochenen Abmahnung geltend gemacht.
§ 97a UrhG sieht vor, dass bei einer berechtigten und den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Abmahnung grundsätzlich Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden kann.
Dabei handelt es sich rechtlich um einen anderen Anspruch als den Schadensersatz.
Deshalb können Schadensersatz und Abmahnkosten unterschiedlichen Voraussetzungen und Einwendungen unterliegen.
Gerade diese Trennung ist für die Verteidigung wichtig.
Sind die Anwaltskosten bei Filesharing gesetzlich begrenzt?
Für bestimmte Fälle enthält § 97a Abs. 3 UrhG eine Begrenzung des Gegenstandswerts für die Berechnung der gesetzlichen Anwaltsgebühren.
Diese Regelung kann insbesondere natürliche Personen betreffen, die urheberrechtlich geschützte Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwenden und die nicht bereits aufgrund bestimmter Verpflichtungen zur Unterlassung gebunden sind.
Das Gesetz kennt allerdings auch eine Ausnahme für besondere Umstände des Einzelfalls.
Ob die Begrenzung in einem konkreten Filesharing-Fall eingreift und welche Auswirkungen sie auf die verlangten Kosten hat, sollte deshalb anhand der jeweiligen Abmahnung geprüft werden.
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Muss ich den in der Abmahnung genannten Gesamtbetrag akzeptieren?
Nein. Der verlangte Gesamtbetrag ist nicht allein deshalb verbindlich, weil er in einem anwaltlichen Abmahnschreiben steht.
Zunächst muss geprüft werden, ob die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestehen.
Danach stellt sich die Frage, ob auch deren Höhe nachvollziehbar und rechtlich begründet ist.
Je nach Sachverhalt kann deshalb eine vollständige Abwehr der Zahlungsansprüche, eine Reduzierung der Forderung oder eine andere außergerichtliche Lösung in Betracht kommen.
Welche Strategie sinnvoll ist, hängt jedoch von der konkreten Haftungs- und Beweissituation ab.
Ist eine 0-Zahlung bei einer Filesharing-Abmahnung möglich?
Bestehen gegen den Abgemahnten keine durchsetzbaren Zahlungsansprüche, kann das Ziel selbstverständlich darin bestehen, überhaupt nichts an die Gegenseite zu zahlen.
Eine 0-Zahlung kann deshalb ein mögliches Ergebnis, aber niemals ein pauschales Versprechen für jeden Filesharing-Fall sein.
Entscheidend sind insbesondere die Täterfrage, die konkrete Nutzung des Internetanschlusses, die Beweissituation und die rechtlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche.
Wir prüfen deshalb zunächst, ob überhaupt gezahlt werden muss, bevor über einen Vergleich oder eine Reduzierung gesprochen wird.
Kann man Schadensersatz und Anwaltskosten reduzieren?
Auch wenn Zahlungsansprüche grundsätzlich bestehen, bedeutet dies nicht zwingend, dass jeder verlangte Betrag ungeprüft akzeptiert werden muss.
Je nach Fall können rechtliche Einwendungen gegen einzelne Forderungspositionen oder deren Höhe bestehen. Ebenso kann eine außergerichtliche Verhandlung über die Zahlungsforderung sinnvoll sein.
Ob eine vollständige Abwehr, eine deutliche Reduzierung oder eine vergleichsweise Lösung die richtige Strategie ist, lässt sich jedoch erst nach Prüfung des konkreten Sachverhalts beurteilen.
Wir empfehlen deshalb, nicht vorschnell selbst Vergleichsangebote abzugeben.
Nutzen Sie bundesweit unsere kostenlose Ersteinschätzung oder Tel.: 08807 / 94 999 88, bevor Sie voreilig und möglicherweise falsch reagieren.
Muss ich zahlen, wenn ich das Filesharing nicht selbst begangen habe?
Diese Frage führt unmittelbar zur Haftung beim Filesharing.
Hat der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung nicht selbst begangen, muss geprüft werden, wer den Internetanschluss nutzen konnte und welche Anforderungen an den Vortrag des Anschlussinhabers gestellt werden.
Gerade in Haushalten mit Ehepartnern, Kindern, Mitbewohnern oder anderen Nutzern kann dies für die Zahlungsansprüche entscheidend sein.
Die bloße Anschlussinhaberschaft darf deshalb nicht mit einer automatischen Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz gleichgesetzt werden.
Muss ich zahlen, wenn ich eine Unterlassungserklärung abgebe?
Unterlassung und Zahlung sind voneinander zu unterscheiden.
Die Abgabe einer Unterlassungserklärung bedeutet nicht automatisch, dass damit auch Schadensersatz oder Anwaltskosten anerkannt werden.
Umgekehrt erledigt eine Zahlung nicht zwangsläufig einen bestehenden Unterlassungsanspruch.
Deshalb sollten Unterlassungserklärung und Zahlungsforderungen getrennt geprüft und strategisch aufeinander abgestimmt werden.
Gerade bei einer modifizierten Unterlassungserklärung ist darauf zu achten, keine unnötigen Anerkenntnisse hinsichtlich der geltend gemachten Geldforderungen abzugeben.
Sollte ich einfach einen kleineren Betrag anbieten?
Davon würden wir ohne vorherige Prüfung abraten.
Ein vorschnelles Vergleichsangebot kann die eigene Verhandlungsposition beeinflussen und unter Umständen Aussagen enthalten, die später rechtlich relevant werden.
Zunächst sollte geklärt werden, ob überhaupt eine Haftung besteht und welche Ansprüche tatsächlich durchsetzbar sind.
Erst danach lässt sich sinnvoll entscheiden, ob eine vollständige Zurückweisung der Zahlungsforderungen oder eine außergerichtliche Einigung die bessere Strategie ist.
Nutzen Sie bundesweit unsere kostenlose Ersteinschätzung oder Tel.: 08807 / 94 999 88.
Was passiert, wenn ich die Zahlungsforderung einfach ignoriere?
Auch das vollständige Ignorieren einer Filesharing-Abmahnung ist keine gute Strategie.
Werden geltend gemachte Ansprüche nicht außergerichtlich geklärt, können später weitere Schreiben, ein Mahnbescheid oder eine Klage folgen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass aus Angst vor einem gerichtlichen Verfahren vorschnell gezahlt werden sollte.
Entscheidend ist vielmehr, die Forderungen frühzeitig zu prüfen und eine klare Verteidigungsstrategie festzulegen.
Wie helfen wir bei Schadensersatz und Anwaltskosten nach einer Filesharing-Abmahnung?
Wir prüfen zunächst, ob Sie für die behauptete Rechtsverletzung überhaupt haften.
Anschließend prüfen wir Schadensersatz und Abmahnkosten getrennt nach Grund und Höhe. Dabei berücksichtigen wir insbesondere die konkrete Nutzungssituation, die Täterfrage und die gesetzlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Forderungen.
Bestehen tragfähige Verteidigungsansätze, setzen wir diese konsequent ein.
Unser Ziel ist es, unberechtigte Zahlungsforderungen vollständig abzuwehren. Soweit Ansprüche bestehen, prüfen wir, ob die verlangten Beträge reduziert und eine wirtschaftlich sinnvolle außergerichtliche Lösung erreicht werden kann.
Zahlen Sie nicht, nur weil ein Betrag in einer Abmahnung genannt wird. Lassen Sie zunächst prüfen, ob und in welcher Höhe Sie überhaupt zahlen müssen.
Nutzen Sie bundesweit unsere kostenlose Ersteinschätzung oder Tel.: 08807 / 94 999 88.

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Unsere Erfahrung
Wir können Ihnen bei Schadensersatz und Anwaltskosten gezielt helfen, weil wir seit rund 20 Jahren Filesharing-Abmahnungen bearbeiten und die unterschiedlichen Zahlungsforderungen aus der täglichen Praxis kennen.
Wir prüfen, ob überhaupt Zahlungsansprüche gegen Sie bestehen, ob die geltend gemachten Beträge berechtigt sind und welche Möglichkeiten bestehen, die Forderungen vollständig abzuwehren oder deutlich zu reduzieren.
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Unser Ziel
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Ihr Nutzen
Rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine E-Mail. Unsere Ersteinschätzung zu Ihrer Filesharing-Abmahnung ist kostenlos und unverbindlich.
Wir prüfen Ihre persönliche Haftungssituation sowie die geltend gemachten Zahlungsforderungen und zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten bestehen, Schadensersatz und Anwaltskosten abzuwehren oder zu reduzieren. So zahlen Sie nicht vorschnell Beträge, die möglicherweise überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe geschuldet sind.
