Drohen weitere Filesharing-Abmahnungen? Was Betroffene jetzt wissen sollten

Wer eine Filesharing-Abmahnung erhalten hat, stellt sich häufig eine weitere beunruhigende Frage: War das die einzige Abmahnung – oder können noch weitere Schreiben folgen?

Diese Sorge kann insbesondere dann berechtigt sein, wenn nicht nur ein einzelner Film oder eine einzelne Serienfolge betroffen war. Wurden beispielsweise mehrere Folgen einer Serie über eine Tauschbörse genutzt, kann eine zunächst ausgesprochene Abmahnung nur einen Teil der möglicherweise erfassten Rechtsverletzungen betreffen.

Auch unterschiedliche Filme, Musiktitel oder andere geschützte Werke können zu weiteren Abmahnungen führen.

Deshalb sollte nach Erhalt der ersten Abmahnung nicht nur geprüft werden, wie auf dieses konkrete Schreiben reagiert wird. Ebenso wichtig ist die Frage, ob weitere Werke betroffen sein könnten und wie weitere Rechtsverletzungen zuverlässig verhindert werden können.

Soforthilfe: Was sollten Sie nach der ersten Filesharing-Abmahnung tun?

20 Jahre Erfahrung mit Filesharing-Abmahnungen

Wir sind eine auf Urheberrecht und Filesharing-Abmahnungen spezialisierte Anwaltskanzlei und kennen auch Fälle, in denen Betroffene innerhalb kurzer Zeit mehrere Abmahnungen erhalten.

Nutzen Sie bundesweit unsere kostenlose Ersteinschätzung oder Tel.: 08807 / 94 999 88. Wir prüfen mit Ihnen nicht nur die bereits vorliegende Abmahnung, sondern besprechen auch, ob nach dem konkreten Sachverhalt mit weiteren Abmahnungen gerechnet werden muss.

Reagieren Sie nicht vorschnell und nehmen Sie möglichst keinen eigenen Kontakt mit der abmahnenden Kanzlei auf. Wichtig ist jetzt insbesondere, die tatsächliche Nutzungssituation sorgfältig aufzuklären und weitere Rechtsverletzungen zuverlässig zu verhindern.

Warum können nach einer Filesharing-Abmahnung weitere Abmahnungen folgen?

Eine Filesharing-Abmahnung bezieht sich zunächst auf die darin konkret bezeichnete Rechtsverletzung.

Das bedeutet nicht automatisch, dass mit diesem Schreiben sämtliche anderen möglicherweise erfolgten Rechtsverletzungen erledigt sind.

Wurden über einen Internetanschluss beispielsweise mehrere Filme, Serienfolgen oder Musiktitel über eine Tauschbörse heruntergeladen und gleichzeitig anderen Nutzern angeboten, können unterschiedliche Werke oder Nutzungsvorgänge betroffen sein.

Ob daraus tatsächlich weitere Abmahnungen oder Ansprüche entstehen, hängt jedoch vom konkreten Sachverhalt ab. Entscheidend ist insbesondere, welche Rechtsverletzungen festgestellt wurden, welche Werke betroffen sind und wer die jeweiligen Rechte geltend machen kann.

Drohen weitere Abmahnungen, wenn mehrere Folgen einer Serie angesehen wurden?

Gerade bei Serien kann das Risiko weiterer Filesharing-Abmahnungen besonders relevant sein.

Wurde zunächst nur eine einzelne Episode abgemahnt, bedeutet dies nicht zwingend, dass damit sämtliche möglicherweise betroffenen Folgen der Serie erledigt sind.

Wurden über eine Tauschbörse mehrere Folgen einer Serie heruntergeladen beziehungsweise gleichzeitig anderen Nutzern zum Download angeboten, können weitere Episoden Gegenstand weiterer Abmahnungen werden.

Wer beispielsweise wegen Folge 2 einer Serie eine Abmahnung erhalten hat, obwohl möglicherweise auch die Folgen 1, 3 oder 4 über dieselbe Tauschbörse genutzt wurden, sollte deshalb prüfen lassen, ob weitere Abmahnungen drohen könnten.

Entscheidend ist dabei nicht allein, welche Folge in der ersten Abmahnung genannt wird. Maßgeblich ist vielmehr, welche weiteren Nutzungsvorgänge tatsächlich stattgefunden haben und welche davon erfasst worden sein könnten.

Warum ist das Risiko bei Serien besonders wichtig?

Serien werden häufig nicht als einzelne isolierte Werke genutzt. Wer mit einer Serie beginnt, sieht möglicherweise mehrere Episoden hintereinander oder innerhalb weniger Tage.

Bei einer Nutzung über eine Internettauschbörse kann deshalb nicht nur eine einzelne Folge betroffen sein.

Das kann dazu führen, dass die erste Abmahnung beim Betroffenen den Eindruck erweckt, es gehe lediglich um eine Episode, obwohl möglicherweise weitere Folgen Gegenstand gesonderter Vorwürfe werden können.

Deshalb gehört für uns bei einer Abmahnung wegen einer Serienfolge immer auch die Frage zur Sachverhaltsaufklärung:

Wurden möglicherweise weitere Folgen dieser Serie über die verwendete Tauschbörse genutzt?

Die Antwort kann für die weitere Verteidigungsstrategie von erheblicher Bedeutung sein.

Nutzen Sie bundesweit unsere kostenlose Ersteinschätzung oder Tel.: 08807 / 94 999 88

Können auch wegen anderer Filme oder Werke weitere Abmahnungen kommen?

Ja. Das mögliche Risiko weiterer Abmahnungen beschränkt sich nicht auf Serien.

Wurde eine Tauschbörse über einen längeren Zeitraum genutzt, können beispielsweise auch weitere Filme, Musiktitel, Hörbücher, Computerspiele oder andere urheberrechtlich geschützte Werke betroffen sein.

Dabei muss es sich nicht um Werke desselben Rechteinhabers handeln.

Deshalb kann nach einer ersten Filesharing-Abmahnung nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass sämtliche möglichen Rechtsverletzungen mit diesem einen Schreiben erledigt sind.

Umgekehrt bedeutet eine einzelne Abmahnung aber auch nicht automatisch, dass zwangsläufig weitere Schreiben folgen werden.

Können verschiedene Rechteinhaber wegen Filesharing abmahnen?

Das ist grundsätzlich möglich.

Werden unterschiedliche geschützte Werke über eine Tauschbörse genutzt, können daran unterschiedliche Rechteinhaber beteiligt sein.

So kann beispielsweise ein bestimmter Film einem anderen Rechteinhaber zugeordnet sein als eine weitere Filmproduktion oder ein Musiktitel.

Auch die mit der Rechtsverfolgung beauftragten Kanzleien können sich unterscheiden.

Eine bereits erfolgte Reaktion auf eine Abmahnung schützt deshalb nicht automatisch vor Ansprüchen eines anderen Rechteinhabers wegen eines anderen Werkes.

Bedeutet jede weitere erfasste Datei automatisch eine neue Abmahnung?

Nein. Das lässt sich nicht pauschal sagen.

Nicht jede weitere Datei, jeder weitere Erfassungszeitpunkt oder jeder technische Vorgang führt automatisch zu einer zusätzlichen berechtigten Abmahnung.

Entscheidend ist unter anderem, welches Werk betroffen ist, welche konkrete Rechtsverletzung geltend gemacht wird, welcher Rechteinhaber Ansprüche erhebt und welche Vorgänge möglicherweise zusammengehören.

Deshalb sollte bei mehreren behaupteten Rechtsverletzungen genau geprüft werden, ob tatsächlich selbständige Ansprüche vorliegen und welche rechtlichen Folgen daraus entstehen.

Die bloße Anzahl technischer Erfassungen darf nicht ungeprüft mit der Anzahl berechtigter Abmahnungen gleichgesetzt werden.

Können mehrere Abmahnungen kurz hintereinander eintreffen?

Das ist möglich.

Zwischen einer behaupteten Rechtsverletzung, der Ermittlung des Anschlussinhabers und dem späteren Versand einer Abmahnung kann Zeit liegen.

Deshalb kann es vorkommen, dass eine weitere Abmahnung einen Vorgang betrifft, der bereits vor Zugang der ersten Abmahnung stattgefunden haben soll.

Der Erhalt der ersten Abmahnung bedeutet daher nicht zwingend, dass sämtliche zuvor möglicherweise erfassten Vorgänge bereits bekannt oder erledigt sind.

Gerade deshalb sollte nach Eingang einer ersten Filesharing-Abmahnung möglichst früh geklärt werden, ob weitere Werke oder Nutzungsvorgänge betroffen sein könnten.

Was sollte ich nach der ersten Abmahnung technisch beachten?

Das Wichtigste ist, weitere Urheberrechtsverletzungen zuverlässig zu verhindern.

Dazu sollte zunächst geklärt werden, welche Geräte den Internetanschluss nutzen und ob auf einem Computer oder einem anderen Gerät möglicherweise noch eine Tauschbörsensoftware aktiv ist.

Auch wenn mehrere Personen den Anschluss nutzen, sollte geklärt werden, wer Zugang hatte und wie die konkrete Nutzungssituation aussah.

Dabei geht es nicht darum, nachträglich Beweise zu beseitigen. Vielmehr muss verhindert werden, dass über den Internetanschluss weitere Rechtsverletzungen stattfinden.

Welche tatsächlichen und rechtlichen Schritte sinnvoll sind, hängt von der jeweiligen Situation ab.

Nutzen Sie bundesweit unsere kostenlose Ersteinschätzung oder Tel.: 08807 / 94 999 88

Sollte ich nach der ersten Abmahnung andere Nutzer des Anschlusses befragen?

Wenn mehrere Personen Zugang zum Internetanschluss hatten, kann eine sorgfältige Aufklärung der tatsächlichen Nutzungssituation wichtig sein.

Das gilt insbesondere bei Ehepartnern, Kindern, Mitbewohnern oder anderen Personen, die den Anschluss selbstständig nutzen konnten.

Dabei sollte jedoch nicht vorschnell gegenüber der Gegenseite erklärt werden, wer möglicherweise welches Werk genutzt hat.

Zunächst sollte intern geklärt werden, was tatsächlich geschehen ist und welche weiteren Werke betroffen sein könnten. Erst anschließend sollte entschieden werden, welche Angaben gegenüber einer abmahnenden Kanzlei rechtlich erforderlich und strategisch sinnvoll sind.

Muss ich wegen jeder weiteren Abmahnung erneut reagieren?

Eine weitere Filesharing-Abmahnung sollte nicht deshalb ignoriert werden, weil bereits auf eine frühere Abmahnung reagiert wurde.

Jedes weitere Schreiben muss zunächst daraufhin geprüft werden, welcher Rechteinhaber, welches Werk, welcher behauptete Zeitpunkt und welche konkreten Ansprüche betroffen sind.

Gleichzeitig sollte aber auch geprüft werden, ob Zusammenhänge mit einer bereits bearbeiteten Angelegenheit bestehen.

Gerade bei mehreren Abmahnungen ist deshalb eine Gesamtbetrachtung sinnvoll. Einzelne Schreiben sollten nicht isoliert voneinander bearbeitet werden, wenn sie möglicherweise auf demselben Nutzungsgeschehen beruhen.

Kann eine Unterlassungserklärung vor weiteren Abmahnungen schützen?

Eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung muss genau daraufhin geprüft werden, welche Verpflichtung sie tatsächlich erfasst.

Sie bedeutet nicht automatisch, dass damit sämtliche denkbaren Rechtsverletzungen gegenüber allen Rechteinhabern und für alle Werke erledigt sind.

Ebenso wäre es falsch, vorsorglich möglichst weitgehende Unterlassungserklärungen abzugeben, nur um vermeintlich jede weitere Abmahnung auszuschließen.

Unterlassungserklärungen können langfristige vertragliche Verpflichtungen und Vertragsstrafenrisiken begründen. Ihre Reichweite sollte deshalb immer am konkreten Fall ausgerichtet werden.

Was tun, wenn tatsächlich eine zweite Filesharing-Abmahnung kommt?

Zunächst gilt dasselbe wie bei der ersten Abmahnung: Nicht vorschnell zahlen, nichts ungeprüft unterschreiben und die gesetzte Frist beachten.

Anschließend sollte geprüft werden, ob die zweite Abmahnung denselben Rechteinhaber, dasselbe Werk, eine andere Folge derselben Serie oder ein vollständig anderes Werk betrifft.

Ebenso wichtig ist die zeitliche Einordnung: Wann soll die zweite Rechtsverletzung stattgefunden haben? Lag dieser Zeitpunkt vor oder nach der ersten Abmahnung?

Diese Informationen können für die rechtliche Bewertung und die weitere Strategie erheblich sein.

Nutzen Sie bundesweit unsere kostenlose Ersteinschätzung oder Tel.: 08807 / 94 999 88

Wie helfen wir, wenn weitere Filesharing-Abmahnungen drohen?

Wir betrachten nicht nur das einzelne Abmahnschreiben.

Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass weitere Serienfolgen, Filme oder andere Werke betroffen sein könnten, besprechen wir mit Ihnen die gesamte Nutzungssituation.

Wir prüfen, welche Personen den Anschluss genutzt haben, welche weiteren Werke möglicherweise betroffen sein könnten und welche rechtlichen Risiken daraus entstehen.

Geht tatsächlich eine weitere Abmahnung ein, prüfen wir außerdem, ob und in welchem Umfang neue Ansprüche bestehen oder Zusammenhänge mit bereits bearbeiteten Abmahnungen berücksichtigt werden müssen.

Unser Ziel ist eine Verteidigungsstrategie, die nicht nur auf das erste Schreiben reagiert, sondern die gesamte Filesharing-Situation des Mandanten im Blick behält.

Wenn Sie bereits eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben und befürchten, dass wegen weiterer Serienfolgen oder anderer Werke noch weitere Abmahnungen folgen könnten, lassen Sie die Situation frühzeitig prüfen.

Nutzen Sie bundesweit unsere kostenlose Ersteinschätzung oder Tel.: 08807 / 94 999 88


Erfahrungen & Bewertungen zu Anwaltskanzlei Schäfer

Nichts oder deutlich weniger zahlen!

Unterschreiben Sie nichts! Frist notieren!

Wir sind für Sie da!

Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung.

Montag bis Freitag:  8:30 – 19:30 Uhr

Nehmen Sie keinen Kontakt mit der abmahnenden Kanzlei auf. Nutzen Sie vielmehr die Chance einer kostenlosen Erstberatung. Rufen Sie uns gerne an. Wir helfen Ihnen bundesweit!

1

Unsere Erfahrung

Wir können Ihnen bei der Frage nach weiteren Filesharing-Abmahnungen gezielt helfen, weil wir seit rund 20 Jahren Filesharing-Abmahnungen bearbeiten und auch Fälle kennen, in denen Betroffene innerhalb kurzer Zeit mehrere Abmahnungen erhalten haben.

Wir prüfen insbesondere, ob weitere Serienfolgen, Filme oder andere Werke betroffen sein könnten und welche Risiken sich daraus ergeben. So behalten wir nicht nur die erste Abmahnung, sondern die gesamte Filesharing-Situation im Blick.

2

Unser Ziel

Unser Ziel ist es, frühzeitig zu klären, ob nach der ersten Abmahnung weitere Filesharing-Abmahnungen drohen könnten und welche Schritte jetzt sinnvoll sind, um zusätzliche Risiken zu vermeiden.

Dabei betrachten wir nicht nur das bereits abgemahnte Werk, sondern auch weitere Serienfolgen, Filme oder andere möglicherweise betroffene Werke. Gehen weitere Abmahnungen ein, prüfen wir diese im Zusammenhang und entwickeln eine einheitliche Verteidigungsstrategie.

3

Ihr Nutzen

Gerade bei Abmahnungen wegen mehrerer Folgen einer Serie besteht häufig die Sorge, dass nach der ersten Abmahnung noch weitere Schreiben folgen – und damit immer neue Anwaltskosten entstehen.

Deshalb bieten wir Ihnen auf Wunsch ein Sicherheitspaket zum festen Pauschalpreis an: Wir übernehmen nicht nur die bereits vorliegende Filesharing-Abmahnung, sondern auch weitere Filesharing-Abmahnungen, die innerhalb des vereinbarten Pakets eingehen – ohne zusätzliche Anwaltskosten für unsere Tätigkeit.

Sie wissen damit von Anfang an, welche Kosten für unsere Vertretung entstehen, auch wenn später weitere Abmahnungen wegen anderer Serienfolgen oder durch andere abmahnende Kanzleien eintreffen.

Häufige Fragen