Abmahnung wegen Musik in Instagram Reels, TikTok oder YouTube Shorts – was tun?

Eine Abmahnung wegen Musik in einem Instagram Reel, TikTok-Video oder YouTube Short kann schnell mehrere tausend Euro kosten. Betroffen sind zunehmend Unternehmen, Selbstständige, Influencer und Content Creator, die bekannte Musik zur Untermalung ihrer Social-Media-Videos verwendet haben. Häufig wurde der betreffende Song sogar direkt innerhalb von Instagram oder TikTok ausgewählt – und trotzdem wird anschließend eine Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Wir verfügen über 20 Jahre Erfahrung im Urheberrecht und aus tausenden Abmahnverfahren. Wir vertreten bundesweit Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen bei urheberrechtlichen Abmahnungen und kennen auch die aktuellen Auseinandersetzungen um die Verwendung von Musik in Social Media.

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In solchen Fällen mahnen unterschiedliche Kanzleien und Rechteinhaber ab. Uns liegen insbesondere Fälle im Zusammenhang mit IPPC Law, Bach Rechtsanwälte, Frommer Legal sowie Beutler Brandt vor. Auf Rechteinhaberseite treten unter anderem B1 Recordings GmbH, SoundGuardian GmbH und INSTNCT GmbH auf. Gegenstand der Abmahnungen ist regelmäßig der Vorwurf, geschützte Musik ohne ausreichende Lizenz für geschäftliche oder werbliche Social-Media-Inhalte verwendet zu haben. Dein Material dokumentiert entsprechende Fälle insbesondere für Instagram und TikTok.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie keine vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben und die verlangten Beträge nicht vorschnell bezahlen.

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Warum Musik aus Instagram oder TikTok trotzdem zu einer Abmahnung führen kann

Das rechtliche Problem ist komplizierter, als es auf den ersten Blick erscheint. Instagram, TikTok, Facebook und YouTube stellen ihren Nutzern Musik und unterschiedliche Musikbibliotheken zur Verfügung. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jeder dort verfügbare Titel für jede Plattform, jeden Account und jeden geschäftlichen Verwendungszweck genutzt werden darf.

Entscheidend können vielmehr die konkrete Musikbibliothek, der Accounttyp, die Lizenzbedingungen der Plattform, die verwendete Tonaufnahme und der konkrete Zweck des Videos sein. Gerade bei Unternehmen und Content Creators muss deshalb genau geprüft werden, welche Rechte tatsächlich eingeräumt wurden und ob die konkrete Nutzung davon erfasst ist.

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Hinzu kommt eine weitere Ebene: Bei der Verbindung geschützter Musik mit einem Werbevideo können Rechte betroffen sein, die über die bloße Wiedergabe eines Musikstücks hinausgehen. Auch die Frage der Synchronisation von Musik und Bewegtbild kann deshalb eine wichtige Rolle spielen. Diese Problematik findet sich bereits in der Rechtsprechung zur Verwendung von Musik für Werbezwecke und ist in deinen bisherigen Verteidigungsfällen ein zentraler rechtlicher Ansatz.

Nicht jede Musiknutzung ist automatisch kommerzielle Werbung

Ebenso wichtig ist die Frage, wie das konkrete Reel tatsächlich genutzt wurde. Ein Business- oder Creator-Account kann für einen geschäftlichen Zusammenhang sprechen. Er beantwortet aber noch nicht sämtliche Fragen des Einzelfalls.

Es macht einen Unterschied, ob ein Reel gezielt ein Produkt bewirbt, auf einen Shop verlinkt oder Bestandteil einer Werbekampagne ist – oder ob beispielsweise ein persönlicher, unterhaltender oder privater Inhalt über einen ansonsten geschäftlich genutzten Account veröffentlicht wurde. Gerade diese Abgrenzung kann für die Verteidigung erheblich sein. In deinen bisherigen Fällen wurde genau darüber bereits gestritten.

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Unterlassungserklärung und Geldforderungen müssen getrennt geprüft werden

Mit einer Musik-Abmahnung können unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht werden: Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten. Diese Ansprüche dürfen nicht einfach als einheitliches Paket behandelt werden.

Selbst wenn eine Musiknutzung im konkreten Fall nicht ausreichend lizenziert war, folgt daraus insbesondere nicht automatisch, dass auch der verlangte Lizenzschadensersatz in der geforderten Höhe berechtigt ist. Der Schadensersatz kann nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie danach bemessen werden, welche Vergütung vernünftige Vertragspartner für die konkrete Nutzung vereinbart hätten. Deine bisherigen Verteidigungsschreiben setzen genau an dieser objektiven Betrachtung an.

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Gerade deshalb können Dauer und Art der Nutzung, Länge des Musikausschnitts, Reichweite und Views, Größe des Accounts, Intensität des werblichen Einsatzes sowie die tatsächliche Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers für die Bewertung wichtig werden. Auch Empfehlungen oder Vergütungssätze des Deutschen Musikverlegerverbandes (DMV) sind nicht ohne Weiteres mit einem verbindlichen Preis für jedes kurze Social-Media-Reel gleichzusetzen. In deinem Fallmaterial wird gerade problematisiert, dass solche Ansätze wesentliche Besonderheiten eines konkreten Reels – etwa Reichweite, Länge und Views – nicht ohne Weiteres abbilden.

Unser Ziel ist deshalb eine Verteidigung anhand des konkreten Einzelfalls: Wir prüfen die behauptete Rechteinhaberschaft, den Umfang einer möglichen Lizenz, den geschäftlichen Charakter der Nutzung, die Unterlassungsforderung und insbesondere die Berechnung von Schadensersatz und Kosten. Wo Ansprüche unbegründet sind, weisen wir sie zurück. Wo eine Rechtsverletzung dem Grunde nach besteht, prüfen wir, ob die finanziellen Forderungen deutlich reduziert werden können.

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Achten Sie auf die richtige Musikbibliothek

Nehmen Sie nach Erhalt einer Abmahnung nicht vorschnell selbst Kontakt mit der abmahnenden Kanzlei auf und geben Sie keine Erklärungen zur konkreten Musiknutzung ab. Lassen Sie zunächst prüfen, welche Rechte tatsächlich betroffen sind und ob die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestehen.

Achten Sie außerdem künftig darauf, welche Musikbibliothek Sie für Ihre Reels und Videos verwenden. Entscheidend sind insbesondere Plattform, Accountart und Nutzungszweck. Gerade bei Business- und Creator-Accounts sollte geprüft werden, ob der ausgewählte Titel aus einer für die konkrete geschäftliche Nutzung vorgesehenen Musikbibliothek stammt und welche Nutzungsrechte damit tatsächlich eingeräumt werden.

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Unsere Erfahrung

Wir verfügen über 20 Jahre Erfahrung im Urheberrecht und aus tausenden Abmahnverfahren. Auch mit IPPC LAW und Rechtsanwalt Daniel Sebastian, Bach Rechtsanwälte, SoundGuardian sowie Frommer Legal haben wir bereits zu tun und vertreten bundesweit Betroffene bei Abmahnungen wegen der Nutzung geschützter Musik in Instagram Reels, TikTok-Videos und anderen Social-Media-Inhalten.

Dabei prüfen wir nicht nur die Unterlassungsforderung, sondern insbesondere auch Rechteinhaberschaft, Lizenzsituation, Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten. Entscheidend ist für uns stets der konkrete Einzelfall – und nicht lediglich der in der Abmahnung verlangte Betrag.

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Unser Ziel

Wir prüfen die geltend gemachten Ansprüche und entwickeln die passende Verteidigungsstrategie für Ihren konkreten Fall. Dabei behalten wir sowohl die Unterlassungserklärung als auch die finanziellen Ansprüche im Blick.

Unser Ziel ist es, Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten deutlich zu reduzieren oder – soweit rechtlich möglich – vollständig zurückzuweisen und zugleich die mit einer Unterlassungserklärung verbundenen langfristigen Risiken möglichst gering zu halten.

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Ihr Nutzen

Rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Abmahnung per E-Mail. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Wir prüfen Ihren Fall und zeigen Ihnen, welche Reaktion sinnvoll ist. Anschließend übernehmen wir auf Wunsch die weitere Vertretung gegenüber der abmahnenden Kanzlei – bundesweit.

Was Sie in diesem Artikel erfahren

In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, was bei einer Abmahnung wegen Musik in Instagram Reels, TikTok-Videos oder YouTube Shorts auf Sie zukommen kann und wie Sie richtig reagieren. Wir erklären die wichtigsten Fragen zu Musikbibliotheken und Plattformlizenzen, Unterlassung, Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten und zeigen, welche Verteidigungsmöglichkeiten gegenüber Abmahnungen etwa von IPPC LAW, Bach Rechtsanwälte, Frommer Legal oder SoundGuardian bestehen.

Häufige Fragen

Bei solchen Abmahnungen wird regelmäßig vorgeworfen, urheberrechtlich geschützte Musik ohne ausreichende Nutzungsrechte in einem Instagram Reel, TikTok-Video oder vergleichbaren Social-Media-Beitrag verwendet zu haben. Betroffen sind insbesondere Unternehmen, Selbstständige, Influencer und Content Creator.

Entscheidend ist jedoch nicht allein, dass ein bestimmter Musiktitel verwendet wurde. Zu prüfen ist vielmehr, welche Rechte der Abmahner tatsächlich besitzt, welche Lizenz für die konkrete Nutzung erforderlich war und ob die vorhandene Plattform- oder Musikbibliothekslizenz die Nutzung möglicherweise bereits erfasst.

Abmahnungen kommen unter anderem von IPPC LAW für B1 Recordings und weitere Rechteinhaber, SoundGuardian, Beutler Brandt für INSTNCT/TRO sowie Frommer Legal. IPPC LAW mahnt außerdem wegen des Weihnachtstitels „Wonderful Dream (Holidays Are Coming)“ von Melanie Thornton ab.

Betroffen waren beispielsweise „Pedro“, „Prada“, „Goosebumps“, „Wonderful Dream“, „Push Up“, „Girlz Wanna Have Fun“, „Haselnüsse“ oder „My Sun and Stars – You Make Me Happy“. Welche Ansprüche tatsächlich bestehen, muss für jeden Titel, Rechteinhaber und die jeweilige Rechtekette gesondert geprüft werden.

Regelmäßig werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie erhebliche Zahlungsansprüche verlangt. Dazu gehören insbesondere Schadensersatz nach der Lizenzanalogie und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Je nach Fall können zusätzlich Auskunftsansprüche geltend gemacht werden.

Wichtig ist: Diese Forderungen sind rechtlich getrennt voneinander zu prüfen. Selbst wenn die Musiknutzung nicht ausreichend lizenziert war, bedeutet dies nicht automatisch, dass sämtliche verlangten Zahlungen auch der Höhe nach berechtigt sind.

1. Frist notieren: Ignorieren Sie die Abmahnung nicht. Insbesondere eine gesetzte Frist für die Unterlassungserklärung muss ernst genommen werden.

2. Nichts ungeprüft unterschreiben: Eine vorformulierte Unterlassungserklärung kann Sie langfristig binden und bei späteren Verstößen erhebliche Vertragsstrafen auslösen.

3. Beweise sichern: Dokumentieren Sie das beanstandete Reel, den verwendeten Musiktitel, Accounttyp, Aufrufe, Veröffentlichungsdauer und weitere relevante Umstände, bevor Inhalte verändert oder gelöscht werden.

4. Nicht vorschnell zahlen: Unterlassung, Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten sind unterschiedliche Ansprüche. Eine mögliche Rechtsverletzung bedeutet nicht automatisch, dass die gesamte Geldforderung berechtigt ist.

5. Abmahnung prüfen lassen: Lassen Sie insbesondere Rechteinhaberschaft, Lizenzsituation, konkrete Nutzung und Höhe der Forderungen prüfen. Unsere Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich.

1. Abmahnung und Rechte prüfen: Wir prüfen, welche Rechte der Abmahner geltend macht und ob die behauptete Rechteinhaberschaft und Rechtekette nachvollziehbar sind.

2. Lizenzsituation untersuchen: Wir klären, welche Musikbibliothek genutzt wurde und ob Plattform, Accountart und konkrete Verwendung von bestehenden Nutzungsrechten erfasst sein können.

3. Unterlassungsrisiko begrenzen: Ist eine Unterlassungserklärung erforderlich, prüfen wir deren Reichweite und vermeiden nach Möglichkeit unnötig weitgehende Verpflichtungen.

4. Geldforderungen überprüfen: Wir hinterfragen insbesondere Lizenzschadensersatz, Berechnungsgrundlagen, Vergleichslizenzen, DMV-Ansätze, Gegenstandswerte und Rechtsanwaltskosten.

5. Vertretung übernehmen: Wir führen die weitere Korrespondenz mit der abmahnenden Kanzlei und versuchen, unberechtigte Forderungen zurückzuweisen beziehungsweise berechtigte Forderungen möglichst deutlich zu reduzieren.

1. Auf die Instagram- oder TikTok-Musikbibliothek vertrauen: Dass ein Song auf einer Plattform auswählbar war, beweist noch nicht, dass die konkrete geschäftliche Nutzung von einer Lizenz erfasst war. Entscheidend sind Musikbibliothek, Account und Nutzungszweck.

2. Den Accounttyp für allein entscheidend halten: Weder ein Business-Account noch ein Creator-Account beantwortet automatisch die Frage, ob das konkrete Reel werblich genutzt wurde. Maßgeblich sind auch Inhalt und wirtschaftlicher Zusammenhang des einzelnen Beitrags.

3. Andere Plattformen vergessen: Wurde dasselbe Video zusätzlich auf Instagram, TikTok, Facebook oder YouTube veröffentlicht, können unterschiedliche Lizenzbedingungen relevant sein. Eine Berechtigung für eine Plattform muss nicht automatisch andere Plattformen erfassen.

4. Nur den Schadensersatz betrachten: Gerade die Unterlassungserklärung kann langfristig wesentlich gefährlicher sein als die aktuelle Geldforderung. Ihr Umfang und insbesondere die Vertragsstrafenregelung müssen sorgfältig geprüft werden.

5. Weitere Reels ungeprüft online lassen: Betrifft die Abmahnung einen bestimmten Musiktitel, sollte kontrolliert werden, ob derselbe Titel oder andere möglicherweise problematische Musik noch in weiteren Beiträgen verwendet wird. So lässt sich das Risiko weiterer Abmahnungen oder späterer Vertragsstrafen reduzieren.

Nicht jeder auf Instagram oder TikTok verfügbare Musiktitel ist automatisch für geschäftliche oder werbliche Inhalte freigegeben. Die Plattformen können unterschiedliche Musikangebote für private Nutzer, Creator und Unternehmen bereitstellen. Entscheidend ist deshalb, aus welcher Bibliothek der konkrete Titel stammt.

Bei geschäftlichen Accounts sollte insbesondere geprüft werden, welche Nutzungen die jeweilige Musikbibliothek tatsächlich erlaubt. Allein die technische Möglichkeit, einen Song auszuwählen und einem Reel hinzuzufügen, beantwortet die urheberrechtliche Lizenzfrage noch nicht.

Ausführlich erklären wir in unserem Ratgeber, welche Musik Sie in Instagram Reels, TikTok und Social Media geschäftlich nutzen dürfen.

Ja. Der Accounttyp kann sowohl für die verfügbare Musikbibliothek als auch für die Beurteilung der konkreten Nutzung eine wichtige Rolle spielen. Ein Business-Account kann insbesondere für einen geschäftlichen Zusammenhang sprechen.

Der Accounttyp entscheidet aber nicht allein. Maßgeblich sind auch Inhalt und Zweck des konkreten Reels: Produktwerbung, Unternehmensdarstellung, Shop-Links, Kooperationen oder andere absatzfördernde Inhalte können für eine kommerzielle Nutzung sprechen.

Nein. Eine Berechtigung zur Musiknutzung auf Instagram bedeutet nicht zwingend, dass dasselbe Video einschließlich der Musik auch auf TikTok, Facebook oder YouTube veröffentlicht werden darf. Entscheidend ist der konkrete Umfang der jeweiligen Lizenz.

Gerade beim Cross-Posting von Reels und Shorts sollte deshalb geprüft werden, ob die eingeräumten Musikrechte plattformübergreifend gelten oder auf diejenige Plattform beschränkt sind, für die die Musik ursprünglich bereitgestellt wurde.

Nicht ungeprüft. Besteht tatsächlich ein Unterlassungsanspruch, muss allerdings geklärt werden, wie die sogenannte Wiederholungsgefahr rechtssicher beseitigt werden kann. Das bloße Löschen des Reels genügt hierfür regelmäßig nicht.

Die vom Abmahner vorformulierte Erklärung muss dennoch nicht einfach übernommen werden. Häufig ist eine modifizierte Unterlassungserklärung zu prüfen, die den Unterlassungsanspruch erfüllt, aber unnötig weitreichende Verpflichtungen vermeidet. Besondere Aufmerksamkeit verdient die Vertragsstrafe, weil Verstöße später erhebliche finanzielle Folgen haben können.

Häufig wird Schadensersatz nach der sogenannten Lizenzanalogie verlangt. Dabei wird gefragt, welche angemessene Lizenzgebühr vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten, wenn vor der Veröffentlichung die erforderlichen Nutzungsrechte für die konkrete Musiknutzung eingeholt worden wären.

Die Höhe ist deshalb keine automatisch feststehende Pauschale. Maßgeblich sind die Umstände der konkreten Nutzung und der objektive wirtschaftliche Wert der erforderlichen Lizenz. Gerade deshalb sollte die vom Abmahner vorgenommene Berechnung im Einzelfall genau überprüft werden.

Auch die verlangten Rechtsanwaltskosten sollten gesondert geprüft werden. Ob und in welcher Höhe sie zu erstatten sind, hängt unter anderem davon ab, ob die Abmahnung berechtigt war und welcher Gegenstandswert der Gebührenberechnung zugrunde gelegt werden kann.

Gerade bei der Nutzung eines Musiktitels in einem einzelnen Social-Media-Beitrag sollte deshalb nicht ungeprüft davon ausgegangen werden, dass jeder angesetzte Gegenstandswert und jede daraus berechnete Gebühr angemessen und erstattungsfähig ist.

Nicht automatisch – die Reichweite eines Reels ist aber auch nicht bedeutungslos. Für die Bewertung einer angemessenen Lizenz kann es einen Unterschied machen, ob ein Beitrag nur wenige hundert Personen erreicht oder Teil einer reichweitenstarken Werbekampagne ist.

Dabei sollten die Umstände nicht isoliert betrachtet werden. Neben den Views können etwa Länge des Musikstücks, Dauer der Veröffentlichung, Accountgröße und Werbecharakter des Beitrags das wirtschaftliche Gewicht der Nutzung mitbestimmen.

Das muss im Einzelfall geprüft werden. Wird der geforderte Schadensersatz anhand von Vergütungsempfehlungen oder Lizenzwerten klassischer Werbenutzungen berechnet, stellt sich zunächst die Frage, ob diese Nutzung überhaupt mit einem kurzen Social-Media-Video vergleichbar ist.

Gerade hier können erhebliche Unterschiede bestehen. Nutzungsdauer, Reichweite, Plattform, Werbeintensität und Umfang der eingeräumten Rechte müssen zur konkreten Nutzung passen. Ein vorhandener Tarif oder Erfahrungswert beantwortet die Höhe des Lizenzschadens daher nicht automatisch.

Grundsätzlich können tatsächlich abgeschlossene Lizenzverträge ein wichtiger Anhaltspunkt für den Wert einer Musiknutzung sein. Behauptet ein Rechteinhaber eine bestimmte übliche Lizenzierungspraxis, sollte jedoch geprüft werden, ob dafür wirklich aussagekräftige und vergleichbare Lizenzierungen bestehen.

Ein Vertrag über eine professionelle Werbekampagne ist nicht ohne Weiteres mit einem einzelnen Reel vergleichbar. Entscheidend sind unter anderem Plattform, Reichweite, Nutzungszeitraum, Werbezweck und eingeräumter Rechteumfang. Gerade bei hohen Forderungen kann diese Vergleichbarkeit ein wichtiger Angriffspunkt sein.