Abmahnung Lacoste

Privatverkauf bei eBay und Markenrecht – wann droht eine Abmahnung?

Sie verkaufen gelegentlich Markenkleidung, Schuhe, Schmuck, Elektronik oder andere Markenprodukte bei eBay, Kleinanzeigen oder Vinted und erhalten plötzlich eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung?

Vielleicht haben Sie nur einige Stücke aus Ihrer privaten Sammlung verkauft. Vielleicht räumen Sie Ihren Kleiderschrank aus oder verkaufen Gegenstände, die Sie selbst nicht mehr benötigen. Trotzdem wirft Ihnen der Markeninhaber vor, im geschäftlichen Verkehr gehandelt und seine Markenrechte verletzt zu haben.

Die entscheidende Frage lautet dann häufig:

Bin ich überhaupt gewerblicher Verkäufer – oder handelt es sich noch um einen echten Privatverkauf?

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Reagieren Sie nicht vorschnell und nehmen Sie keinen Kontakt mit der Gegenseite auf.

Warum ist die Abgrenzung zwischen Privatverkauf und geschäftlichem Verkehr im Markenrecht so wichtig?

Eine Markenrechtsverletzung setzt grundsätzlich voraus, dass das beanstandete Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird. Ein tatsächlich rein privates Handeln kann deshalb markenrechtlich anders zu beurteilen sein als der Verkauf durch einen gewerblichen Händler.

Entscheidend ist jedoch nicht allein, ob Sie sich selbst als Privatverkäufer bezeichnen oder Ihr Benutzerkonto bei eBay, Kleinanzeigen oder einer anderen Plattform als „privat“ eingerichtet haben. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände des Verkaufs.

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Dabei können beispielsweise Anzahl und Häufigkeit der Verkäufe, Art und Herkunft der angebotenen Waren, Dauer der Verkaufstätigkeit und das gesamte Auftreten des Verkäufers eine Rolle spielen. Auch die Frage, ob Waren ursprünglich für den eigenen privaten Gebrauch angeschafft oder gezielt zum Weiterverkauf erworben wurden, kann von Bedeutung sein.

Deshalb sollte bei einer Abmahnung nicht vorschnell akzeptiert werden, dass bereits aufgrund mehrerer Angebote automatisch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt.

Liegt der Abmahnung bereits eine Unterlassungserklärung bei, sollte auch diese nicht ungeprüft unterschrieben werden.

Wir prüfen, ob Ihre Verkaufstätigkeit tatsächlich dem geschäftlichen Verkehr im Sinne des Markenrechts zuzurechnen ist und welche Ansprüche der Markeninhaber gegen Sie geltend machen kann.

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Was bedeutet „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ im Markenrecht?

Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist eine wichtige Grenze des Markenrechts. § 14 MarkenG untersagt bestimmte Benutzungen einer geschützten Marke gerade dann, wenn sie im geschäftlichen Verkehr erfolgen.

Das bedeutet umgekehrt: Nicht jede Verwendung einer Marke und nicht jeder Verkauf eines Markenprodukts durch eine Privatperson ist automatisch eine Markenrechtsverletzung. Vorgänge, die tatsächlich ausschließlich dem privaten Bereich zuzuordnen sind, können außerhalb des markenrechtlich relevanten geschäftlichen Verkehrs liegen.

Gerade bei Verkäufen über eBay, Kleinanzeigen, Vinted, Facebook Marketplace oder andere Plattformen entsteht jedoch häufig Streit darüber, wo der private Bereich endet und eine geschäftliche Verkaufstätigkeit beginnt.

Entscheidend ist eine Gesamtschau der konkreten Umstände.

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Ist jeder Verkauf bei eBay bereits ein Handeln im geschäftlichen Verkehr?

Nein. Allein die Tatsache, dass ein Gegenstand öffentlich über das Internet angeboten wird und dadurch möglicherweise eine große Zahl potenzieller Käufer erreicht, macht einen privaten Verkauf noch nicht zu einem geschäftlichen Handeln.

Auch ein Privatverkäufer möchte für einen nicht mehr benötigten Gegenstand regelmäßig einen möglichst guten Preis erzielen. Daraus allein kann deshalb noch nicht geschlossen werden, dass er im geschäftlichen Verkehr tätig wird.

Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass die bloße öffentliche Präsentation einer Ware gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen nicht genügt, um jeden privaten Internetverkauf dem geschäftlichen Verkehr zuzuordnen.

Entscheidend sind vielmehr Art, Umfang, Häufigkeit und Begleitumstände der konkreten Verkaufstätigkeit.

Wie viele Verkäufe darf ich als Privatverkäufer tätigen?

Eine starre Grenze nach dem Motto „Ab zehn Verkäufen ist man gewerblich“ oder „Bis 20 Angebote ist alles privat“ gibt es im Markenrecht nicht.

Die Zahl der Angebote kann ein wichtiges Indiz sein. Sie muss jedoch zusammen mit den übrigen Umständen betrachtet werden. Ein Sammler, der einmalig einen größeren Teil seiner über Jahre aufgebauten Sammlung verkauft, kann anders zu beurteilen sein als jemand, der fortlaufend gleichartige neue Markenprodukte anbietet.

Der Bundesgerichtshof berücksichtigt bei der Abgrenzung unter anderem wiederholte und gleichartige Angebote, das Angebot neuer Gegenstände, erst kurz zuvor erworbene Waren, eine anderweitige gewerbliche Tätigkeit sowie Umfang und Dauer der Verkaufsaktivitäten.

Deshalb sollte eine Abmahnung nicht allein aufgrund der vom Markeninhaber genannten Anzahl von Angeboten beurteilt werden.

Wir prüfen, ob Ihre konkreten Verkaufsaktivitäten tatsächlich bereits dem geschäftlichen Verkehr zuzurechnen sind.

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Welche Kriterien sprechen bei eBay für einen geschäftlichen Verkäufer?

Ob ein vermeintlicher Privatverkäufer tatsächlich im geschäftlichen Verkehr handelt, wird anhand des Gesamtbildes beurteilt.

Für eine geschäftliche Tätigkeit können insbesondere regelmäßige Verkäufe über einen längeren Zeitraum, zahlreiche gleichartige Angebote, der wiederholte Verkauf von Neuware, der gezielte Ankauf von Produkten zum Weiterverkauf oder Verkaufsaktivitäten für andere Personen sprechen.

Auch eine Konzentration auf bestimmte Produktgruppen kann im Einzelfall von Bedeutung sein. Wer beispielsweise fortlaufend zahlreiche Handtaschen, Schuhe, Schmuckstücke, Elektronikartikel oder Autozubehör anbietet, kann anders beurteilt werden als jemand, der einmalig verschiedenste Gegenstände aus seinem privaten Haushalt verkauft.

Keines dieser Merkmale sollte jedoch isoliert betrachtet werden. Entscheidend bleibt das Gesamtbild.

Wann bleibt der Verkauf einer privaten Sammlung noch privat?

Gerade bei Sammlern kann die bloße Zahl der Angebote ein falsches Bild vermitteln.

Wer über Jahre beispielsweise Sneaker, Uhren, Schmuck, Modellautos, Elektronik, Luxusmode oder andere Markenprodukte gesammelt hat und später seine Sammlung ganz oder teilweise auflöst, kann innerhalb kurzer Zeit zahlreiche Angebote veröffentlichen.

Die größere Anzahl der angebotenen Gegenstände bedeutet deshalb nicht automatisch, dass zuvor eine geschäftliche Verkaufstätigkeit bestand.

Wichtig können insbesondere Herkunft und Erwerbszeitpunkt der Gegenstände, Dauer des Besitzes, Anlass des Verkaufs und die bisherige Verkaufstätigkeit sein. Anders kann die Situation zu beurteilen sein, wenn Waren gezielt und wiederholt beschafft werden, um sie anschließend mit Gewinn weiterzuverkaufen.

Gerade bei der Auflösung einer privaten Sammlung sollten deshalb vorhandene Rechnungen, Kaufbelege, ältere Fotos, Korrespondenz oder andere Nachweise zur Herkunft und Besitzdauer nicht vorschnell entsorgt werden.

Macht mich ein als „privat“ gekennzeichnetes eBay-Konto automatisch zum Privatverkäufer?

Nein. Die Bezeichnung eines Accounts als „privat“ entscheidet die markenrechtliche Frage nicht.

Maßgeblich ist nicht allein, welche Einstellung bei einer Verkaufsplattform gewählt wurde, sondern wie tatsächlich gehandelt wird. Wer dauerhaft und planmäßig Waren zum Weiterverkauf anbietet, wird sich deshalb nicht allein dadurch auf einen Privatverkauf berufen können, dass sein Account als privates Konto geführt wird.

Umgekehrt darf aus einem professionell wirkenden Angebot oder einer größeren Zahl von Bewertungen ebenfalls nicht ohne weitere Prüfung automatisch auf eine markenrechtlich relevante geschäftliche Tätigkeit geschlossen werden.

Entscheidend bleibt auch hier die Gesamtschau der tatsächlichen Verkaufsaktivitäten.

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Spielt es eine Rolle, ob ich Neuware oder gebrauchte Markenprodukte verkaufe?

Ja, die Art der angebotenen Ware kann ein wichtiges Indiz sein.

Wer gelegentlich eigene gebrauchte Kleidung, Schuhe, ein Smartphone oder eine nicht mehr benötigte Handtasche verkauft, befindet sich typischerweise näher am privaten Bereich als jemand, der regelmäßig mehrere identische oder originalverpackte Neuprodukte anbietet.

Aber auch hier gibt es keinen Automatismus. Ein einzelner Verkauf eines neuen und unbenutzten Geschenks wird nicht allein deshalb geschäftlich, weil die Ware noch originalverpackt ist.

Umgekehrt kann die wiederholte Beschaffung und der anschließende Weiterverkauf gleichartiger Markenprodukte dafür sprechen, dass die Tätigkeit nicht mehr ausschließlich dem privaten Bereich zuzurechnen ist.

Was gilt, wenn ich für Freunde oder Familienmitglieder Sachen mitverkaufe?

Auch Verkäufe für andere Personen können bei der Gesamtbetrachtung eine Rolle spielen.

Wer gelegentlich einen einzelnen Gegenstand für ein Familienmitglied mitverkauft, ist deshalb nicht automatisch gewerblicher Händler. Eine planmäßige Bündelung und Abwicklung zahlreicher Verkäufe für Dritte kann dagegen ein Indiz für eine geschäftliche Tätigkeit darstellen.

Deshalb kommt es auch hier auf Umfang, Häufigkeit und Organisation der Verkaufstätigkeit an.

Wurde eine Abmahnung ausgesprochen, weil über einen Account zahlreiche unterschiedliche Markenprodukte verkauft wurden, sollte deshalb nachvollziehbar aufgearbeitet werden, wem die jeweiligen Gegenstände gehörten und weshalb sie über diesen Account angeboten wurden.

Was ist, wenn ich Originalware privat weiterverkaufe?

Hier müssen zwei unterschiedliche markenrechtliche Fragen auseinandergehalten werden.

Zunächst ist zu prüfen, ob der Verkäufer überhaupt im geschäftlichen Verkehr handelt. Daneben kann bei Originalprodukten die Frage entstehen, ob der Markeninhaber den weiteren Vertrieb der konkreten Ware noch aufgrund seines Markenrechts untersagen kann.

Dabei kann insbesondere der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz eine Rolle spielen. Entscheidend kann sein, wo die Originalware erstmals in Verkehr gebracht wurde und ob dies durch den Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum geschah.

Privatverkauf und Erschöpfung sind deshalb zwei unterschiedliche Verteidigungsansätze und sollten getrennt geprüft werden.

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Was gilt, wenn das angebotene Markenprodukt eine Fälschung ist?

Auch bei einer Fälschung oder Nachahmung darf die Frage des geschäftlichen Verkehrs nicht übersprungen werden.

Dass ein Produkt möglicherweise kein Original ist, beantwortet noch nicht automatisch die weitere Frage, ob die konkrete Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr erfolgt ist. Beide Voraussetzungen müssen rechtlich auseinandergehalten werden.

Für Betroffene ist deshalb wichtig, nicht vorschnell gegenüber dem Markeninhaber einzuräumen, sie hätten „gewerblich“ gehandelt, nur weil ihnen der Verkauf einer vermeintlichen Fälschung vorgeworfen wird.

Gleichzeitig können bei nachgeahmten Produkten weitere rechtliche Fragen hinzukommen. Deshalb sollte zunächst geklärt werden, was tatsächlich verkauft wurde, woher die Ware stammt und unter welchen Umständen der Verkauf erfolgte.

Wer muss beweisen, dass ich im geschäftlichen Verkehr gehandelt habe?

Grundsätzlich muss der Markeninhaber, der sich auf eine Markenrechtsverletzung beruft, die Voraussetzungen seines Anspruchs darlegen und beweisen. Dazu gehört grundsätzlich auch das Handeln im geschäftlichen Verkehr.

In der Praxis können jedoch bereits die nach außen erkennbaren Verkaufsaktivitäten erhebliche Bedeutung haben. Eine große Zahl von Angeboten, zahlreiche frühere Verkäufe oder Bewertungen und wiederholt angebotene gleichartige Produkte können Anhaltspunkte liefern, auf die sich der Markeninhaber beruft.

Deshalb sollte eine Verteidigung nicht bei der bloßen Erklärung „Ich bin Privatverkäufer“ stehen bleiben. Sinnvoll ist vielmehr, die tatsächlichen Umstände nachvollziehbar aufzuarbeiten und diejenigen Tatsachen und Unterlagen zusammenzustellen, die für einen privaten Verkauf sprechen.

Ich habe als Privatverkäufer eine Markenrechtsabmahnung erhalten – was soll ich jetzt tun?

Zunächst sollte geprüft werden, ob überhaupt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Dafür müssen nicht nur einzelne Angebote, sondern die gesamte Verkaufssituation betrachtet werden.

Anschließend ist zu klären, welche Produkte angeboten wurden, ob es sich um Originalware oder möglicherweise um Nachahmungen handelt, woher die Waren stammen und welche konkreten Markenrechte geltend gemacht werden.

Erst danach lässt sich beurteilen, ob tatsächlich ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht und ob daneben Auskunft, Schadensersatz oder die Erstattung von Abmahnkosten verlangt werden können.

Liegt der Abmahnung bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, sollte diese nicht ungeprüft unterschrieben werden. Gerade wenn bereits zweifelhaft ist, ob überhaupt im geschäftlichen Verkehr gehandelt wurde, muss zunächst der geltend gemachte Unterlassungsanspruch geprüft werden.

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Wir prüfen Ihre Verkaufsaktivitäten, die gegen Sie erhobenen Vorwürfe und die geltend gemachten Ansprüche und entwickeln die passende Verteidigungsstrategie.

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Unsere Erfahrung

Wir haben jahrelange Erfahrung aus tausenden Abmahnungen, insbesondere mit Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen.


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Unser Ziel

Wir prüfen, ob Ihre Verkaufstätigkeit tatsächlich dem geschäftlichen Verkehr im Sinne des Markenrechts zuzurechnen ist und welche Ansprüche der Markeninhaber gegen Sie geltend machen kann.

Unser Ziel ist es, unberechtigte Ansprüche abzuwehren und berechtigte Forderungen soweit wie möglich zu begrenzen. Dabei prüfen wir insbesondere mögliche Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Erstattung von Rechtsanwaltskosten.

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Ihr Nutzen

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Haben Sie als vermeintlicher Privatverkäufer eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten? Entscheidend ist nicht allein, wie Ihr Account bezeichnet wird. Wir prüfen, ob Ihre konkreten Verkaufsaktivitäten tatsächlich als Handeln im geschäftlichen Verkehr einzustufen sind.

Lassen Sie insbesondere Art, Umfang und Häufigkeit Ihrer Verkäufe sowie Herkunft und Art der angebotenen Markenprodukte prüfen. Wir klären für Sie, ob dem Markeninhaber tatsächlich Ansprüche zustehen und wie Sie auf die Abmahnung reagieren sollten.