Klage Coty Beauty Germany GmbH Erfahrungen
Was passiert bei Gericht und was kostet das?

Wir helfen Ihnen bundesweit!

Erfahrung und professionelle Hilfe bei Klagen, tausenden Abmahnungen und Einstweiligen Verfügungen im Markenrecht

Nehmen Sie keinen Kontakt mit der abmahnenden Kanzlei auf.
Nutzen Sie vielmehr die Chance einer kostenlosen Erstberatung. Rufen Sie uns gerne an.


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Unsere Erfahrung

Wir haben jahrelange Erfahrung aus tausenden Abmahnungen, insbesondere mit den großen Anwaltskanzleien im Markenrecht.

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Unser Ziel

Wir verweigern für Sie die Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten. Dabei ist unser Ziel in vielen Fällen eine 0-Zahlung, mindestens aber eine deutliche Reduzierung der Zahlbeträge an eine Kanzlei.

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Ihr Nutzen

Rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine Email. Die Ersteinschätzung ist immer kostenlos und unverbindlich für Sie. Wir helfen Ihnen gerne bundesweit.

In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, was eine Klage, Abmahnung oder Einstweilige Verfügung von Coty Beauty Germany GmbH kosten könnte und was wir für Sie tun können, um dies zu vermeiden:

Was passiert bei Gericht und was kostet eine Klage von Coty Beauty Germany GmbH?

Für alle markenrechtlichen Verfahren sind ausschließlich die Landgerichte zuständig. Das bedeutet, es herrscht für gerichtliche Verfahren Anwaltszwang. Sie brauchen also einen Anwalt, der sich auf Markenrecht spezialisiert und große Erfahrung hat!

Wieviel kostet einer Markenrechtsklage?

Es wird häufig in markenrechtlichen Verfahren vor Gericht ein Streitwert von EUR 100.000,00 angesetzt.

Bei einem Streitwert von EUR 100.000,00 bedeutet das, dass folgende Kosten für das Gerichtliche Verfahren im Raum stehen können:

Eigener Anwalt:

  • 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von EUR 2.151,50
  • 1,2 Terminsgebühr in Höhe von EUR 1.986,00
  • möglicherweise 1,0 Einigungsgebühr in Höhe von EUR 1.655,00
  • Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von EUR 20,00
  • 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von EUR 1.104,38

Gesamt ergibt sich somit eine Kostenbelastung von EUR 6.916,88.

Gegnerischer Anwalt:

Ebenfalls gesamt ergibt sich eine Kostenbelastung von EUR 6.916,88.

Gerichtskosten: 3,0 Gebühren: EUR 3.387,00

Das sind die Prozesskosten für Anwälte und Gericht, die im Raum stehen und im schlimmsten Fall der Beklagte, also Sie, zu zahlen hat.

Hinzu kommen noch die Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung in Höhe von EUR 2.584,09

und im Hauptsacheverfahren der Schadensersatzbetrag von manchmal mehreren Tausend EURO, oder mehr.

Fazit: Wenden Sie sich so früh wie möglich an einen erfahrenen Anwalt im Markenrecht, um so noch Schadensbegrenzung betreiben zu können! Dann wird´s in der Regel deutlich günstiger!

Rufen Sie uns für eine kostenlose Erstberatung an, wir helfen Ihnen gerne bundesweit.

Warum wird die Ware nicht ausgeliefert?

Wenn Sie eine Benachrichtigung vom Zoll erhalten, wonach die im Ausland bestellte Ware einbehalten wird und zur Klärung an den Markeninhaber übersandt werden soll, dann nehmen Sie bitte keinen Kontakt mit der Zollbehörde auf, sondern melden sich bitte zuvor unverbindlich und kostenlos bei uns! Es zählt nun jeder einzelne Tag, um einen enormen Schaden von bis zu weit mehr als € 10.000,00 rechtzeitig abzuwenden!!

Warum wird die Ware nicht ausgeliefert?

  1. Sperrvermerk beim Zoll
    Es gibt mehrere Aspekte, warum eine Ware nicht ausgeliefert wird. Oftmals haben die großen Markeninhaber wie Gucci einen Sperrvermerk beim Zoll für die Aussetzung der Überlassung oder Auslieferung der Ware hinterlegt. Wenn nun die Ware beim Zoll eintrifft, überprüft der Zoll auf einen ersten Anschein, ob die Ware identisch mit den vorliegenden Gebrauchsmustern ist.
  2. Grenzbeschlagnahme gefälschter Artikel
    Ist dies nicht der Fall, spricht vieles dafür, dass Sie wissentlich oder unabsichtlich gefälschte Markenartikel bestellt haben könnten. Dann könnte es sich um Plagiate oder Fallsifikate handeln. In diesen Fällen wird der Markeninhaber über eine sogenannte Grenzbeschlagnahme informiert und sofort eine Abmahnung durch seine Anwaltskanzlei an Sie verschicken lassen.

Was ist nun zu tun?

Wurde Ihre Ware vom Zoll einbehalten, formulieren wir für Sie eine vorbeugende Unterlassungserklärung mit der wir ganz erheblichen Schaden von Ihnen abwenden. Auch an dieser Stelle sollten Sie sich dringend von einem fachkundigen Anwalt für Markenrecht helfen lassen.

Wenn Sie noch keine Abmahnung Coty Beauty Germany GmbH erhalten haben, aber bemerken, dass das Onlineportal wie Ebay oder Amazon Ihre(n) Artikel bereits gelöscht hat, dann ist unbedingt Eile geboten! Kontaktieren Sie uns möglichst schnell unverbindlich und kostenlos, damit wir auch in diesen Fällen den oben beschriebenen Schaden für Sie noch abwenden können.

Coty Beauty Germany GmbH Erfahrungen: Um was geht es inhaltlich bei einer Klage?

Wenn sich das Landgericht mit dem Markenrecht befasst, geht es inhaltlich in der Regel um Unterlassungsansprüche, vorgerichtliche Abmahnkosten, Auskunftsansprüche  und Schadensersatzansprüche in Schwindel erregenden Höhen! Hier heißt es dringend schnell zu reagieren und einen im Markenrecht erfahrenen Anwalt kontaktieren! Die Erstberatung ist kostenlos! Es lohnt sich also, rufen Sie uns gerne an.

Was wird eingeklagt?

Die Schadensersatzforderungen sind in der Regel extrem hoch, wenn man jahrelang rege aktiv gewesen ist. Die Berechnung erfolgt in den meisten Fällen anhand einer Lizenzanalogie und kann in den schlimmsten Fällen zwischen EUR 1.500,00 – EUR 10.000,00 und mehr betragen, wenn man regelmäßig als Großhändler in Erscheinung getreten ist.

Die vorgerichtlichen Abmahnkosten bewegen sich bei den berühmten Marken und deren Anwaltskanzleien zwischen EUR 2.000,00 – EUR 6.000,00.

Die Unterlassungserklärungen gehen in den aller meisten Fällen viel zu weit und bedeuten dann ein Schuldanerkenntnis. Da ist es dringend ratsam, diese Unterlassungserklärung, wie sie Ihnen vorliegt, so nicht zu unterschreiben, sondern durch einen fachkundigen Anwalt prüfen und gegebenenfalls ändern zu lassen.

Die Auskunft ist ein wichtiger Faktor für die Berechnung des späteren Schadensersatzes der Markenrechteinhaber und sollte eng mit Ihrem Anwalt abgestimmt werden.

Man ist nicht verpflichtet, seinen gesamten Handel offenzulegen. Hier braucht es Fingerspitzengefühl und viel Erfahrung Ihres Anwaltes. – Klage Coty Beauty Germany GmbH Erfahrungen

Welche Kosten muss der Abgemahnte erstatten?

Kosten fallen bei der Abmahnung an, wenn der Markeninhaber einen Rechtsanwalt für Markenrecht einschaltet. Wer berechtigt abgemahnt wird, ist nach § 14 Abs. 6 MarkenG zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Dabei berechnen sich die Kosten nach dem Streitwert. In markenrechtlichen Fällen wird dieser von den Gerichten eher hoch angesetzt und liegt selten unter EUR 100.000,00, eher drüber. (vgl. oben).

Bei einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 100.000,00 bedeutet dies, dass der Abgemahnte folgende Kosten für die Abmahnung einer Markenverletzung ersetzen muss:

  • 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von EUR 2151,50
  • Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von EUR 20,00
  • 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von EUR 412,59

Unterm Strich ergibt sich somit eine Kostenbelastung von EUR 2.584,09.

Dies stellt aber eher die untere Grenze im Markenrecht dar.

Zusätzlich können weitere Kosten für die Ermittlung der Rechtsverletzung anfallen, zum Beispiel für Testkäufe oder für die Dokumentation durch einen Dienstleister.

Was kostet eine Einstweilige Verfügung im Markenrecht?

Leitet der Abmahnende ein einstweiliges Verfügungsverfahren ein, treibt auch dies die Kosten in die Höhe. Die Anwaltskosten des Abmahnenden steigen auf ca. EUR 4.000,00, hinzu kommen Gerichtskosten für das Verfügungsverfahren von knapp EUR 1.000,00. Folgt eine weitere Auseinandersetzung, treten ggf. Kosten für den eigenen Anwalt bzw. die eigene Anwältin hinzu. Die Kosten trägt derjenige, der das Verfahren verliert.

Häufige Fragen

Eine Coty Beauty Germany GmbH Abmahnung durch Lubberger Lehment Rechtsanwälte betrifft regelmäßig den Vorwurf einer Markenrechtsverletzung im Zusammenhang mit Parfüms, Kosmetikprodukten, Duftzwillingen oder vergleichender Werbung. Beanstandet wird häufig, dass geschützte Marken der Coty Beauty Germany GmbH ohne Zustimmung im geschäftlichen Verkehr verwendet wurden.

In vielen Fällen geht es um Angebote auf eBay, Amazon, Kaufland, Etsy oder in eigenen Onlineshops. Bereits die Verwendung einer bekannten Parfümmarke als Produktbezeichnung, Suchbegriff, Werbeaussage oder Vergleichshinweis kann nach Auffassung der Gegenseite eine Markenverletzung darstellen. Betroffen sind oftmals auch Social-Media-Beiträge, Google-Anzeigen oder Produktbeschreibungen, die eine Verbindung zu bekannten Parfümmarken herstellen.

Die Coty Beauty Germany GmbH gehört zu den größten Parfüm- und Kosmetikunternehmen weltweit und vertreibt beziehungsweise betreut zahlreiche bekannte Marken aus dem Luxus-, Lifestyle- und Kosmetikbereich. Je nach Lizenz- und Markenportfolio können unter anderem Marken wie Davidoff, Chloé, Marc Jacobs, Miu Miu, Jil Sander, Adidas Fragrances, OPI, Rimmel London, Manhattan, Sally Hansen sowie weitere internationale Duft- und Kosmetikmarken betroffen sein.

In der anwaltlichen Praxis betreffen Abmahnungen häufig Parfüms, Duftzwillinge, Duftproben, Tester, Restposten, Originalflakons, Kosmetikartikel oder vergleichende Werbung. Besonders häufig stehen Angebote im Mittelpunkt, in denen bekannte Marken verwendet werden, um auf ähnliche Düfte oder alternative Produkte hinzuweisen.

Mit einer Coty Beauty Germany GmbH Abmahnung verlangt die Gegenseite regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Gleichzeitig werden Auskünfte über Lieferanten, Einkaufsquellen, Verkaufszahlen, Umsätze und Gewinne gefordert. Darüber hinaus werden regelmäßig Schadensersatzansprüche sowie die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.

Je nach Einzelfall können außerdem Rückruf-, Vernichtungs- oder Herausgabeansprüche sowie Maßnahmen gegenüber Online-Plattformen oder Zollbehörden im Raum stehen. Deshalb sollte eine Abmahnung niemals ungeprüft unterschrieben oder ignoriert werden.

Nach Erhalt einer Abmahnung der Coty Beauty Germany GmbH durch Lubberger Lehment sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und die gesetzten Fristen ernst nehmen. Unüberlegte Reaktionen können erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Gleichzeitig besteht regelmäßig kein Anlass, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen.

Sinnvoll ist vielmehr eine sorgfältige Prüfung der geltend gemachten Markenrechte, der konkreten Vorwürfe sowie der verlangten Ansprüche. Häufig bestehen bereits bei der Benutzung der Marke, bei der Reichweite des Unterlassungsanspruchs oder bei der Höhe der geltend gemachten Kosten erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.

Erstens: Bewahren Sie Ruhe und notieren Sie sämtliche Fristen. Markenrechtliche Abmahnungen enthalten regelmäßig kurze Fristen. Wer diese verstreichen lässt, riskiert eine einstweilige Verfügung oder eine Klage mit erheblich höheren Kosten.

Zweitens: Unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung niemals ungeprüft. Die vorformulierten Erklärungen gehen häufig weit über das gesetzlich Erforderliche hinaus und können lebenslange Verpflichtungen mit erheblichen Vertragsstrafen begründen.

Drittens: Leisten Sie keine vorschnellen Zahlungen und erteilen Sie keine unüberlegten Auskünfte. Ob Schadensersatz, Auskunft oder Rechtsanwaltskosten tatsächlich in der geforderten Höhe bestehen, muss zunächst sorgfältig geprüft werden.

Viertens: Sichern Sie sämtliche Unterlagen. Speichern Sie Produktangebote, Rechnungen, Lieferantendaten, Screenshots sowie die gesamte Korrespondenz. Diese Unterlagen sind häufig entscheidend für eine erfolgreiche Verteidigung.

Erstens: Die Abmahnung einfach zu ignorieren. Dies führt häufig dazu, dass die Gegenseite gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt und sich die Gesamtkosten erheblich erhöhen.

Zweitens: Die Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben. Viele Erklärungen enthalten weitergehende Verpflichtungen oder unnötig hohe Vertragsstrafen.

Drittens: Sämtliche Forderungen sofort anzuerkennen oder zu bezahlen. Gerade im Markenrecht bestehen häufig erhebliche Angriffspunkte hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes oder der angesetzten Gegenstandswerte.

Viertens: Angebote oder Beweise vollständig zu löschen. Zwar sollte eine mögliche Markenverletzung beendet werden. Gleichzeitig sollten jedoch sämtliche Beweise, Rechnungen, Screenshots und Produktdaten gesichert werden, damit eine spätere Verteidigung nicht erschwert wird.

Erstens: Er prüft, ob überhaupt eine Markenrechtsverletzung vorliegt und ob die geltend gemachten Ansprüche berechtigt sind. Dabei werden insbesondere die Markenbenutzung, die Verwechslungsgefahr, die Erschöpfung sowie die konkrete Gestaltung des Angebots untersucht.

Zweitens: Er entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie. Nicht jede Abmahnung erfordert dieselbe Reaktion. Je nach Sachverhalt kann eine modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll sein oder eine vollständige Zurückweisung der geltend gemachten Ansprüche in Betracht kommen.

Drittens: Er verhandelt mit der Gegenseite über Schadensersatz, Anwaltskosten und Auskunftsansprüche. In vielen Fällen lassen sich erhebliche wirtschaftliche Verbesserungen gegenüber den ursprünglichen Forderungen erreichen.

Viertens: Er begleitet Sie auch bei gerichtlichen Verfahren, falls eine einstweilige Verfügung oder Klage erhoben wird, und entwickelt eine langfristige Strategie, um weitere Markenrechtsverletzungen und zukünftige Abmahnungen zu vermeiden.

Ein erheblicher Teil der Coty Beauty Germany GmbH Abmahnungen durch Lubberger Lehment betrifft Verkaufsangebote auf eBay, Amazon, Kaufland, Etsy oder in eigenen Onlineshops. Gerade im Onlinehandel können bereits Produktüberschriften, Artikelbeschreibungen, Kategorien oder Suchbegriffe eine markenmäßige Benutzung darstellen und damit markenrechtliche Ansprüche auslösen.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn bekannte Marken zur Verkaufsförderung eigener Produkte verwendet werden. Auch automatisch von Plattformen erzeugte Produktseiten, Varianten oder Verknüpfungen mit bestehenden Angeboten können dazu führen, dass geschützte Marken ungewollt verwendet werden. Deshalb sollte nach einer Abmahnung der gesamte Onlineauftritt sorgfältig überprüft werden.

Gerade im Bereich der Duftzwillinge kommt es immer wieder zu markenrechtlichen Auseinandersetzungen. Grundsätzlich ist der Vertrieb ähnlicher Duftkompositionen nicht automatisch unzulässig. Problematisch wird es jedoch dann, wenn bekannte Marken benutzt werden, um auf die Ähnlichkeit des eigenen Produkts hinzuweisen oder von der Bekanntheit einer fremden Marke zu profitieren.

Besonders kritisch sind Formulierungen wie „Duftzwilling zu …“, „riecht wie …“, „inspiriert von …“, „Alternative zu …“ oder vergleichbare Aussagen. Ob solche Hinweise zulässig sind, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls sowie den Vorschriften über das Markenrecht und die vergleichende Werbung ab.


Viele Anbieter verwenden sogenannte Duftlisten oder Vergleichstabellen, um Kunden zu zeigen, welchem bekannten Markenparfüm ein eigenes Produkt ähnelt. Gerade diese Form der Werbung ist regelmäßig Gegenstand markenrechtlicher Abmahnungen.

Ob eine solche Nutzung zulässig ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Maßgeblich sind unter anderem die konkrete Gestaltung der Werbung, die Art der Markenverwendung sowie die Frage, ob eine unzulässige Ausnutzung der Wertschätzung oder eine Herkunftstäuschung vorliegt. Deshalb sollten Vergleichslisten stets sorgfältig rechtlich geprüft werden.

Ja. Eine Markenverletzung kann nicht nur in einer sichtbaren Produktbeschreibung liegen. Auch Google Ads, Metatags, Suchmaschinenoptimierung (SEO), interne Suchbegriffe oder Werbekampagnen können markenrechtlich relevant sein, wenn geschützte Marken ohne Zustimmung genutzt werden.

Gerade bei einer Coty Beauty Germany GmbH Abmahnung wird häufig geprüft, ob Markenbegriffe als Keywords oder Werbeschlagwörter verwendet wurden. Deshalb sollte nicht nur der eigentliche Produkttext, sondern der gesamte Internetauftritt einschließlich der Werbekampagnen überprüft werden.

Nicht nur Markenbezeichnungen, sondern auch Produktabbildungen, Logos, Verpackungen und charakteristische Gestaltungen können rechtlich geschützt sein. Wer Produktfotos oder Herstellerlogos ohne Zustimmung verwendet, riskiert neben markenrechtlichen Ansprüchen unter Umständen auch urheberrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Forderungen.

Vor der Verwendung fremder Produktbilder sollte deshalb immer geprüft werden, ob entsprechende Nutzungsrechte bestehen. Dies gilt insbesondere bei Bildern aus dem Internet oder von Verkaufsplattformen.


Der Weiterverkauf originaler Markenprodukte ist grundsätzlich möglich. Allerdings gilt dies nur unter bestimmten Voraussetzungen. Entscheidend ist insbesondere, ob die Markenrechte durch das erstmalige Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erschöpft sind.

Wer Originalware verändert, neu verpackt, umfüllt oder außerhalb der zulässigen Vertriebswege vertreibt, kann sich unter Umständen nicht mehr auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen. Gerade bei Parfüms, Testern oder Sondereditionen ist deshalb eine sorgfältige rechtliche Prüfung erforderlich.

Tester, Duftproben und abgefüllte Parfüms führen immer wieder zu markenrechtlichen Streitigkeiten. Während Originalprodukte grundsätzlich weiterverkauft werden können, gelten für Tester, Werbemuster oder umgefüllte Parfüms häufig besondere rechtliche Anforderungen.

Insbesondere das eigenständige Umfüllen von Parfüms in kleinere Flaschen oder der Vertrieb nicht für den Verkauf bestimmter Tester kann markenrechtliche Ansprüche auslösen. Entscheidend sind stets Herkunft, Kennzeichnung und die konkrete Vermarktung.

Neben einer Abmahnung kann es auch zu einer Beschlagnahme von Waren durch die Zollbehörden kommen. Dies betrifft insbesondere Importe von Parfüms oder Kosmetikprodukten aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, wenn der Verdacht einer Markenrechtsverletzung besteht.

Nach einer Zollbeschlagnahme laufen regelmäßig kurze Fristen. Deshalb sollte unverzüglich geprüft werden, ob es sich tatsächlich um Originalware, Parallelimporte oder möglicherweise markenverletzende Produkte handelt. Unüberlegte Erklärungen gegenüber den Behörden sollten vermieden werden.