Abmahnung Lacoste

Originalware und Erschöpfung im Markenrecht – wann darf ich Markenprodukte weiterverkaufen?

Sie verkaufen Originalware einer bekannten Marke und erhalten trotzdem eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung? Oder Ihr Angebot wurde bei eBay oder einer anderen Verkaufsplattform gelöscht, obwohl Sie sicher sind, dass es sich um ein echtes Markenprodukt handelt?

Gerade in solchen Fällen ist die Verwunderung häufig groß: Warum soll der Verkauf eines Originalprodukts eine Markenrechtsverletzung sein?

Die Antwort liegt häufig im sogenannten Erschöpfungsgrundsatz im Markenrecht. Denn allein die Tatsache, dass ein Produkt echt und keine Fälschung ist, bedeutet noch nicht automatisch, dass der Markeninhaber dessen Weitervertrieb in Deutschland oder im Europäischen Wirtschaftsraum hinnehmen muss.

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Entscheidend kann insbesondere sein, wo und mit wessen Zustimmung die konkrete Ware erstmals in Verkehr gebracht wurde. Wurde das Markenprodukt vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht, können die Markenrechte hinsichtlich des weiteren Vertriebs grundsätzlich erschöpft sein. § 24 MarkenG regelt genau diesen Grundsatz.

Ich verkaufe Originalware – warum kann trotzdem eine Markenrechtsverletzung vorliegen?

Bei einer markenrechtlichen Abmahnung wegen Originalware müssen zwei Fragen auseinandergehalten werden: Ist das Produkt tatsächlich echt? Und sind die Markenrechte an diesem konkreten Produkt bereits erschöpft?

Originalware und Erschöpfung sind nicht dasselbe. Ein Produkt kann tatsächlich vom Markeninhaber stammen und dennoch markenrechtliche Probleme beim Vertrieb verursachen.

Ein typisches Beispiel ist der Import von Originalprodukten aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Dass die Ware dort rechtmäßig erworben wurde und tatsächlich vom Markeninhaber stammt, beantwortet noch nicht die Frage, ob der Markeninhaber auch einem Inverkehrbringen dieser konkreten Ware im EWR zugestimmt hat. Für die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ist gerade das Inverkehrbringen im maßgeblichen EWR-Gebiet durch den Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung entscheidend.

Umgekehrt kann sich ein Markeninhaber dem Weitervertrieb grundsätzlich nicht allein aufgrund seines Markenrechts widersetzen, wenn die Voraussetzungen der Erschöpfung erfüllt sind. Allerdings kennt § 24 Abs. 2 MarkenG hiervon wiederum Ausnahmen, wenn berechtigte Gründe gegen den weiteren Vertrieb bestehen, insbesondere wenn der Zustand der Ware nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert wurde. Damit beschäftigen wir uns im weiteren Verlauf noch genauer.

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Deshalb sollte bei einer Abmahnung wegen des Verkaufs von Originalware nicht nur geklärt werden, ob die Ware echt ist. Ebenso wichtig ist die Frage, woher sie stammt, wie sie in den Europäischen Wirtschaftsraum gelangt ist und ob die Markenrechte an der konkreten Ware erschöpft sind.

Liegt der Abmahnung bereits eine  Unterlassungserklärung  bei, sollte auch diese nicht ungeprüft unterschrieben werden.

Wir prüfen, ob der Weiterverkauf Ihrer Originalware markenrechtlich zulässig ist und wie Sie auf eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung reagieren sollten.

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Was bedeutet Erschöpfung im Markenrecht?

Der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz begrenzt das Recht eines Markeninhabers, den weiteren Vertrieb seiner Produkte zu kontrollieren. Hat der Markeninhaber eine konkrete Ware selbst oder mit seiner Zustimmung in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Verkehr gebracht, kann er sich dem weiteren Vertrieb dieser Ware grundsätzlich nicht mehr allein aufgrund seiner Marke widersetzen.

Vereinfacht gesagt: Der Markeninhaber darf grundsätzlich darüber entscheiden, ob ein Produkt erstmals im EWR auf den Markt gelangt. Ist dies mit seiner Zustimmung geschehen, ist sein markenrechtliches Verbietungsrecht hinsichtlich des weiteren Vertriebs dieses konkreten Produkts grundsätzlich „erschöpft“. Genau diesen Grundsatz regelt § 24 Abs. 1 MarkenG.

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Dabei erlischt selbstverständlich nicht die Marke selbst. Die Erschöpfung betrifft vielmehr die Befugnis des Markeninhabers, sich hinsichtlich der konkreten, bereits rechtmäßig in Verkehr gebrachten Ware auf sein Markenrecht zu berufen.

Für Händler und Verkäufer von Originalprodukten ist diese Unterscheidung entscheidend. Denn erst wenn die Voraussetzungen der Erschöpfung erfüllt sind, kann aus der Tatsache, dass es sich um Originalware handelt, auch ein Recht zum weiteren Vertrieb folgen.

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Wann sind Markenrechte an Originalware erschöpft?

Für die Erschöpfung kommt es nicht nur darauf an, dass ein Produkt echt ist. Entscheidend ist vielmehr die Vertriebsgeschichte der konkreten Ware.

Grundsätzlich muss die Ware vom Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung im maßgeblichen EWR-Gebiet in Verkehr gebracht worden sein. Hat beispielsweise der Markeninhaber ein Originalprodukt innerhalb des EWR verkauft oder den dortigen Vertrieb durch einen anderen erlaubt, kann er den späteren Weiterverkauf dieses konkreten Produkts grundsätzlich nicht mehr allein mit seinem Markenrecht verhindern.

Deshalb können bei der Prüfung Fragen wichtig werden wie: Wo wurde die Ware erstmals verkauft? Wer hat sie in Verkehr gebracht? Stammt sie aus einem autorisierten Vertriebsweg? Und lässt sich nachvollziehen, wie die konkrete Ware in den EWR gelangt ist?

Gerade bei mehreren Zwischenhändlern oder internationalen Lieferketten kann die Antwort schwieriger sein, als es auf den ersten Blick erscheint.

Warum reicht es nicht aus, dass die Ware echt ist?

Ein häufiges Missverständnis lautet: „Wenn das Produkt original ist, darf ich es doch auch verkaufen.“ Markenrechtlich ist diese Schlussfolgerung zu kurz.

Die Echtheit des Produkts und die Erschöpfung des Markenrechts beantworten zwei unterschiedliche Fragen. Bei der Echtheit geht es darum, ob tatsächlich ein Originalprodukt des Markeninhabers vorliegt. Bei der Erschöpfung geht es dagegen darum, ob der Markeninhaber den weiteren Vertrieb dieses konkreten Originals noch mit seinem Markenrecht verhindern kann.

Ein echtes Markenprodukt kann beispielsweise ursprünglich für einen Markt außerhalb des EWR bestimmt und dort rechtmäßig verkauft worden sein. Allein dieses Inverkehrbringen außerhalb des EWR führt grundsätzlich noch nicht dazu, dass sich die Markenrechte für einen anschließenden Vertrieb innerhalb des EWR erschöpft haben. Der EuGH hat für das europäische Markenrecht gerade keine weltweite, sogenannte internationale Erschöpfung angenommen.

Originalware bedeutet deshalb nicht automatisch erschöpfte Ware. Wenn beispielsweise Luxusprodukte von Marken wie Hermès ursprünglich für den amerikanischen Markt bestimmt und dort in Verkehr gebracht wurden, bedeutet dies noch nicht, dass sie anschließend ohne Zustimmung des Markeninhabers auch im EWR vertrieben werden dürfen. Gerade bei Importware sollte deshalb geprüft werden, wo die konkrete Ware erstmals in Verkehr gebracht wurde und ob der Markeninhaber einem Inverkehrbringen im EWR zugestimmt hat.

Lassen Sie die Herkunft Ihrer Originalware und die Voraussetzungen der Erschöpfung prüfen. 

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Was gilt bei Parallelimporten aus Ländern außerhalb des EWR?

Besonders wichtig wird der Erschöpfungsgrundsatz beim sogenannten Parallelimport. Dabei werden Originalprodukte außerhalb der vom Markeninhaber vorgesehenen Vertriebswege beschafft und anschließend auf einem anderen Markt weiterverkauft.

Stammt ein Originalprodukt beispielsweise aus den USA, China, Japan, der Schweiz oder einem anderen Staat außerhalb des EWR, ist allein aufgrund des dortigen rechtmäßigen Erwerbs noch keine Erschöpfung für den EWR eingetreten.

Entscheidend bleibt, ob die konkrete Ware vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht wurde. Auch eine Zustimmung zum Vertrieb außerhalb des EWR darf nicht ohne Weiteres als Zustimmung zum Inverkehrbringen innerhalb des EWR verstanden werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss eine entsprechende Zustimmung eindeutig zum Ausdruck kommen; sie kann unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich oder aus Umständen beziehungsweise Verhalten folgen.

Deshalb ist die Aussage „Es ist Originalware und ich habe sie legal gekauft“ bei einem Parallelimport noch nicht das Ende der markenrechtlichen Prüfung.

Umgekehrt sollte aus der Herkunft von Originalware aus einem Drittstaat auch nicht pauschal geschlossen werden, dass jeder Weiterverkauf automatisch rechtswidrig ist. Entscheidend sind die konkrete Ware, ihr Vertriebsweg und eine mögliche Zustimmung des Markeninhabers.

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Kann auch Originalware wegen fehlender Erschöpfung vom Zoll angehalten werden?

Ja. Auch bei Originalware kann eine Einfuhr markenrechtliche Probleme verursachen. Entscheidend ist nicht allein, ob das Produkt echt ist. Wurde die Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht, kann sich die Frage stellen, ob der Markeninhaber einem Inverkehrbringen dieser konkreten Ware im EWR zugestimmt hat.

Gerade bei Parallelimporten aus Drittstaaten kann deshalb auch Originalware Gegenstand einer zollrechtlichen Maßnahme werden. Wird eine Sendung wegen des Verdachts einer Markenrechtsverletzung angehalten, kann der Zoll den betroffenen Rechteinhaber beziehungsweise dessen Vertreter informieren. Dieser kann anschließend prüfen, ob er gegen die Einfuhr oder den weiteren Vertrieb der Ware vorgeht.

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Für den Empfänger ist deshalb wichtig, zwei Situationen auseinanderzuhalten: Eine Fälschung ist keine Originalware. Bei einem Parallelimport kann dagegen echte Originalware vorliegen, bei der die Markenrechte für den Europäischen Wirtschaftsraum dennoch nicht erschöpft sind. Gerade diese Unterscheidung kann für die weitere rechtliche Beurteilung entscheidend sein.

Aus einer Zollmaßnahme kann sich zudem eine weitere Auseinandersetzung mit dem Markeninhaber entwickeln. Je nach Sachverhalt können anschließend Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Kostenansprüche geltend gemacht werden. Eine vom Zoll angehaltene Sendung sollte deshalb nicht allein mit dem Argument verteidigt werden, die Produkte seien „garantiert original“.

Lassen Sie deshalb frühzeitig prüfen, ob tatsächlich Originalware vorliegt, wo diese erstmals in Verkehr gebracht wurde und ob die Voraussetzungen der Erschöpfung erfüllt sind.

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Wer muss beweisen, dass die Markenrechte erschöpft sind?

Diese Frage ist in Abmahnungen wegen Originalware häufig von erheblicher praktischer Bedeutung. Denn es genügt nicht immer, lediglich zu erklären, dass die angebotenen Produkte Originale seien.

Grundsätzlich trägt derjenige, der sich gegenüber dem Markeninhaber auf Erschöpfung beruft, die Darlegungs- und Beweislast für deren Voraussetzungen. Für einen Händler kann deshalb entscheidend werden, ob sich nachvollziehen lässt, woher die konkrete Ware stammt und wie sie in den Europäischen Wirtschaftsraum gelangt ist.

Dabei können beispielsweise Rechnungen, Lieferbelege, Angaben zum Lieferanten, Produkt- oder Seriennummern, Verpackungen und sonstige Herkunftsnachweise von Bedeutung sein. Welche Nachweise tatsächlich erforderlich und geeignet sind, hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab.

Die Beweislast ist allerdings nicht ausnahmslos starr. Der EuGH hat insbesondere für Konstellationen selektiver Vertriebssysteme entschieden, dass eine uneingeschränkte Beweislast des Händlers die Gefahr einer Abschottung nationaler Märkte begründen kann. Besteht eine tatsächliche Gefahr einer solchen Marktabschottung, kann sich die Beweislast verschieben.

Deshalb wäre es falsch, pauschal zu behaupten, ein Händler müsse in jedem Fall und ohne Ausnahme seine vollständige Lieferkette offenlegen. Auch die konkrete Vertriebsstruktur und die Gefahr einer Marktabschottung können für die Beweisfrage relevant sein.

Gerade bei einer Abmahnung wegen vermeintlich nicht erschöpfter Originalware sollte deshalb frühzeitig geprüft werden, welche Herkunftsnachweise vorhanden sind und welche Angaben tatsächlich erforderlich sind.

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Kann der Markeninhaber den Weiterverkauf trotz Erschöpfung verbieten?

Auch eine grundsätzlich eingetretene Erschöpfung bedeutet nicht, dass sich der Markeninhaber unter allen Umständen mit seinem Markenrecht nicht mehr gegen den weiteren Vertrieb wehren kann.

§ 24 Abs. 2 MarkenG enthält eine wichtige Ausnahme. Danach greift die Erschöpfung nicht, wenn sich der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb der Ware aus berechtigten Gründen widersetzt. Das Gesetz nennt insbesondere den Fall, dass der Zustand der Ware nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert wurde.

In der Praxis können deshalb Veränderungen am Produkt, an seiner Aufmachung oder je nach Einzelfall auch Veränderungen von Verpackungen und Kennzeichnungen rechtlich relevant werden. Ob tatsächlich ein berechtigter Grund vorliegt, lässt sich allerdings nicht allein anhand eines einzelnen Schlagworts beantworten.

Für den Verkäufer bedeutet das: Auch wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Originalprodukt mit Zustimmung des Markeninhabers im EWR in Verkehr gebracht wurde, muss im Streitfall zusätzlich geprüft werden, ob besondere Umstände dem weiteren Vertrieb entgegenstehen.

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Darf ich erschöpfte Originalware bei eBay, Amazon oder im eigenen Onlineshop verkaufen?

Sind die Markenrechte an einem Originalprodukt erschöpft und bestehen keine berechtigten Gründe im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG, kann sich der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb der konkreten Ware grundsätzlich nicht allein aufgrund seines Markenrechts widersetzen.

Das gilt nicht nur für den klassischen Verkauf im Ladengeschäft. Der Erschöpfungsgrundsatz ist selbstverständlich auch für den Vertrieb über eBay, Amazon, andere Verkaufsplattformen oder einen eigenen Onlineshop von Bedeutung.

Dabei sollte allerdings zwischen zwei Fragen unterschieden werden: Darf die konkrete Ware weiterverkauft werden? Und wie darf die Marke im Angebot und in der Werbung verwendet werden?

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Auch die Gestaltung eines Angebots kann markenrechtliche Fragen aufwerfen. Deshalb bedeutet die Erschöpfung hinsichtlich der Ware nicht, dass eine Marke anschließend völlig uneingeschränkt für jede Form der Werbung oder Außendarstellung eingesetzt werden darf.

Umgekehrt beweist die Löschung eines Angebots durch eBay, Amazon oder eine andere Plattform noch nicht, dass tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Die Entscheidung einer Plattform ersetzt nicht die rechtliche Prüfung, ob die Voraussetzungen der Erschöpfung erfüllt sind und ob dem Markeninhaber tatsächlich ein Unterlassungsanspruch zusteht.

Wurde Ihr Angebot mit Originalware gelöscht oder gesperrt, lassen Sie die konkrete markenrechtliche Situation prüfen.

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Ich habe Originalware verkauft und eine Abmahnung erhalten – was soll ich jetzt tun?

Wenn Sie wegen des Verkaufs vermeintlich nicht erschöpfter Originalware eine markenrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollte die rechtliche Prüfung Schritt für Schritt erfolgen.

Zunächst ist zu klären, ob es sich tatsächlich um Originalware handelt. Anschließend muss geprüft werden, wo die konkrete Ware erstmals in Verkehr gebracht wurde, ob dies durch den Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR geschah und welche Nachweise hierfür vorhanden sind.

Daneben ist zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer sich der Markeninhaber trotz grundsätzlich eingetretener Erschöpfung dem weiteren Vertrieb widersetzen kann.

Erst danach lässt sich zuverlässig beurteilen, ob tatsächlich ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht.

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Liegt der Abmahnung bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, sollte diese nicht ungeprüft unterschrieben werden. Ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen eingetretener Erschöpfung unbegründet, kann bereits die Verpflichtung zur Unterlassung problematisch sein. Besteht dagegen ein Unterlassungsanspruch, muss geprüft werden, welche Erklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderlich ist.

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Wir prüfen die Herkunft Ihrer Originalware, eine mögliche Erschöpfung der Markenrechte und die gegen Sie geltend gemachten Ansprüche.

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Unsere Erfahrung

Wir haben jahrelange Erfahrung aus tausenden Abmahnungen, insbesondere mit Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen.


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Unser Ziel

Wir prüfen, ob es sich um Originalware handelt und ob die Markenrechte an den betroffenen Produkten bereits erschöpft sind. Dabei untersuchen wir insbesondere die Herkunft der Ware, ihren Vertriebsweg und die Frage, ob sie vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurde.

Unser Ziel ist es, unberechtigte Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche abzuwehren und berechtigte Forderungen soweit wie möglich zu begrenzen.

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Ihr Nutzen

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Haben Sie Originalware verkauft und trotzdem eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten? Entscheidend ist nicht allein, ob die Ware echt ist. Es muss auch geprüft werden, ob die Markenrechte an den konkreten Produkten bereits erschöpft sind.

Lassen Sie insbesondere Herkunft, Vertriebsweg und das erstmalige Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum prüfen. Wir klären für Sie, ob der Markeninhaber den Weiterverkauf tatsächlich untersagen kann und wie Sie auf die Abmahnung reagieren sollten.

Wurde Ihr Angebot mit Originalware bei eBay oder Amazon plötzlich gelöscht, obwohl Sie sicher sind, dass es sich um echte Markenprodukte handelt, sollte die Ursache genau geprüft werden. Eine Angebotslöschung bedeutet nicht automatisch, dass tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt.

Entscheidend kann sein, wo die Ware erstmals in Verkehr gebracht wurde und ob die Markenrechte bereits erschöpft sind. Lassen Sie die Herkunft und den Vertriebsweg Ihrer Originalware frühzeitig prüfen – insbesondere bevor Sie gegenüber dem Markeninhaber Erklärungen abgeben oder eine Unterlassungserklärung unterschreiben.