Abmahnung Lacoste

Auskunft, Schadensersatz und Anwaltskosten nach einer Markenrechtsabmahnung – was müssen Sie wirklich leisten?

Sie haben eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung erhalten und sollen nicht nur eine Unterlassungserklärung abgeben, sondern zusätzlich Auskunft erteilen, Schadensersatz zahlen und die Rechtsanwaltskosten des Markeninhabers übernehmen?

Gerade diese finanziellen Forderungen können erhebliche Ausmaße annehmen. Häufig wird zunächst umfassend Auskunft über Einkauf, Bezugsquellen, Stückzahlen, Verkaufspreise, Umsätze und erzielte Gewinne verlangt. Auf Grundlage dieser Angaben können anschließend weitere Zahlungsforderungen beziffert werden.

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Wichtig ist deshalb: Auskunft, Schadensersatz und Anwaltskosten sind unterschiedliche Ansprüche und müssen jeweils gesondert geprüft werden. Auch wenn eine Markenrechtsverletzung tatsächlich vorliegt, bedeutet dies nicht automatisch, dass jede verlangte Auskunft erteilt und jeder geforderte Betrag bezahlt werden muss.

Welche Ansprüche können nach einer Markenrechtsverletzung auf mich zukommen?

Eine Markenrechtsabmahnung beschränkt sich häufig nicht auf den Anspruch, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen. Der Markeninhaber kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen weitere Ansprüche geltend machen.

Eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung beschränkt sich häufig nicht auf den Anspruch, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen. Der Markeninhaber kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen weitere Ansprüche geltend machen.

Dazu können insbesondere Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten gehören. Die einzelnen Ansprüche erfüllen dabei unterschiedliche Funktionen.

Der Auskunftsanspruch soll dem Markeninhaber insbesondere ermöglichen, Umfang und wirtschaftliche Auswirkungen einer Rechtsverletzung festzustellen. Verlangt werden können deshalb beispielsweise Angaben zu Herkunft und Vertriebswegen der Waren, Lieferanten, Abnehmern, Einkaufsmengen, Verkaufsmengen und Preisen.

Der Schadensersatzanspruch betrifft demgegenüber den finanziellen Ausgleich für eine schuldhaft begangene Markenrechtsverletzung. Seine Höhe steht bei Eingang der Abmahnung häufig noch gar nicht fest. Gerade deshalb kann die zuvor verlangte Auskunft für die spätere Bezifferung des Schadensersatzes von erheblicher Bedeutung sein.

Daneben verlangen Markeninhaber regelmäßig die Erstattung der für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten. Deren Höhe hängt insbesondere vom zugrunde gelegten Gegenstandswert und den weiteren Voraussetzungen des jeweiligen Kostenerstattungsanspruchs ab.

Deshalb sollten diese Forderungen nicht als ein einheitlicher „Zahlungsbetrag“ behandelt werden. Jeder Anspruch ist nach Grund und Höhe gesondert zu prüfen.

Muss ich die verlangte Auskunft vollständig erteilen?

Nicht jede in einer Abmahnung verlangte Information muss allein deshalb mitgeteilt werden, weil der Markeninhaber sie fordert.

Zunächst muss geprüft werden, ob überhaupt ein Auskunftsanspruch besteht und welchen Umfang er im konkreten Fall hat. Dabei kommt es unter anderem darauf an, welche Markenrechtsverletzung tatsächlich vorliegt und welche Informationen zur Durchsetzung der hieraus folgenden Ansprüche erforderlich sind.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn umfangreiche Angaben zu Lieferanten, Bezugsquellen, Einkaufspreisen, Verkaufszahlen, Umsätzen oder Gewinnen verlangt werden. Solche Informationen können für die weitere Anspruchsverfolgung und insbesondere für die spätere Berechnung des Schadensersatzes von erheblicher Bedeutung sein.

Eine vorschnell oder ungenau erteilte Auskunft kann zudem weitere Probleme verursachen. Deshalb sollte zunächst geklärt werden, welche Angaben tatsächlich geschuldet sind, für welchen Zeitraum Auskunft verlangt werden kann und welche Unterlagen zur Verfügung stehen.

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Muss ich Rechnungen und Belege vorlegen?

Mit einem Auskunftsverlangen kann im Einzelfall auch die Frage verbunden sein, ob Belege oder andere Unterlagen vorzulegen sind.

Auch hier sollte genau zwischen dem geschuldeten Inhalt einer Auskunft und weitergehenden Forderungen unterschieden werden. Welche Angaben und Nachweise verlangt werden können, hängt vom jeweiligen Anspruch und den konkreten Umständen der behaupteten Markenrechtsverletzung ab.

Vorhandene Einkaufsrechnungen, Verkaufsbelege, Bestellbestätigungen, Plattformdaten und sonstige Unterlagen sollten deshalb zunächst gesichert und nicht verändert oder vernichtet werden.

Sie können nicht nur für die Erfüllung eines berechtigten Auskunftsanspruchs wichtig sein. Sie können zugleich der eigenen Verteidigung dienen – beispielsweise bei der Frage, wie viele Produkte tatsächlich verkauft wurden, woher die Ware stammt oder ob es sich um Originalware gehandelt hat.

Warum ist die Auskunft für den späteren Schadensersatz so wichtig?

Der Markeninhaber kennt die wirtschaftlichen Vorgänge auf Seiten des Abgemahnten regelmäßig nicht. Er weiß beispielsweise nicht ohne Weiteres, wie viele beanstandete Produkte eingekauft oder verkauft wurden, welche Umsätze erzielt wurden oder welchen Gewinn der Verkäufer erzielt hat.

Genau diese Informationslücke kann durch einen Auskunftsanspruch geschlossen werden.

Deshalb ist die Auskunft häufig die wirtschaftliche Grundlage der nächsten Stufe der Auseinandersetzung: Erst anhand der mitgeteilten Zahlen kann der Markeninhaber entscheiden, ob und in welcher Höhe er anschließend Schadensersatz verlangt.

Wer Auskunft erteilt, sollte deshalb wissen, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen die mitgeteilten Angaben haben können.

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Muss ich nach einer Markenrechtsverletzung immer Schadensersatz zahlen?

Nein. Unterlassungsanspruch und Schadensersatzanspruch müssen voneinander unterschieden werden.

Ein Schadensersatzanspruch nach § 14 Abs. 6 MarkenG setzt grundsätzlich voraus, dass die Markenrechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Es muss deshalb nicht nur geprüft werden, ob objektiv eine Markenrechtsverletzung vorliegt, sondern auch, ob dem Betroffenen hinsichtlich dieser Verletzung ein Verschulden vorzuwerfen ist.

Gerade bei komplizierten Vertriebswegen, vermeintlicher Originalware, Importen oder Produkten unbekannter Herkunft kann diese Frage im Einzelfall erhebliche Bedeutung haben.

Deshalb sollte eine in der Abmahnung verlangte Schadensersatzzahlung nicht ungeprüft anerkannt werden.

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Wie wird der Schadensersatz bei einer Markenrechtsverletzung berechnet?

Für die Berechnung des Schadensersatzes kommen im Markenrecht grundsätzlich verschiedene Berechnungsmethoden in Betracht. Der Markeninhaber kann seinen Schaden insbesondere anhand des konkret entstandenen Schadens, des Verletzergewinns oder im Wege der sogenannten Lizenzanalogie berechnen.

Welche Methode wirtschaftlich relevant wird, hängt stark vom jeweiligen Fall ab.

Deshalb lässt sich die Höhe eines möglichen Schadensersatzes nicht allein daraus ableiten, dass überhaupt eine Markenrechtsverletzung stattgefunden hat.

Was bedeutet Schadensersatz nach der Lizenzanalogie?

Bei der Lizenzanalogie wird danach gefragt, welche angemessene Vergütung vernünftige Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn für die konkrete Nutzung der Marke eine entsprechende Erlaubnis eingeholt worden wäre.

Es geht also nicht darum, ob der Verletzer tatsächlich bereit gewesen wäre, einen Lizenzvertrag abzuschließen. Vielmehr wird die Vergütung betrachtet, die für eine rechtmäßige Nutzung unter vergleichbaren Umständen angemessen gewesen wäre.

Welche Lizenzhöhe zugrunde gelegt werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Die vom Markeninhaber verlangte Summe ist deshalb nicht automatisch die tatsächlich geschuldete Lizenzgebühr.

Was bedeutet der Verletzergewinn?

Bei der Berechnung anhand des Verletzergewinns wird betrachtet, welchen Gewinn der Verletzer aufgrund der Markenrechtsverletzung erzielt hat.

Dabei darf jedoch nicht ohne Weiteres der gesamte Umsatz mit dem maßgeblichen Gewinn gleichgesetzt werden. Vielmehr muss geprüft werden, welcher wirtschaftliche Vorteil tatsächlich auf der Rechtsverletzung beruht und welche relevanten Kosten bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind.

Gerade deshalb können Angaben über Verkaufszahlen, Umsätze und Kosten für die spätere Schadensberechnung von erheblicher Bedeutung sein.

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Kann der Markeninhaber auch seinen konkreten Schaden verlangen?

Auch eine Berechnung anhand des konkret entstandenen Schadens kommt grundsätzlich in Betracht.

Dabei muss der Markeninhaber darlegen, welcher Vermögensnachteil ihm gerade durch die Markenrechtsverletzung entstanden ist. Je nach Sachverhalt kann dies beispielsweise die Frage betreffen, ob und in welchem Umfang dem Markeninhaber eigene Geschäfte oder Gewinne entgangen sind.

In der Praxis hängt die geeignete Berechnungsmethode stark von der Art der Markenverletzung und den wirtschaftlichen Umständen des konkreten Falls ab.

Spielt es eine Rolle, ob nur wenige Produkte verkauft wurden?

Ja. Umfang und wirtschaftliche Bedeutung der Verletzung können für die Höhe der finanziellen Ansprüche eine erhebliche Rolle spielen.

Es macht einen Unterschied, ob über einen längeren Zeitraum große Mengen rechtsverletzender Produkte vertrieben wurden oder ob lediglich einzelne Waren angeboten beziehungsweise verkauft wurden.

Bei Verkäufen über eBay, Kleinanzeigen, Vinted, Amazon oder andere Plattformen sollte außerdem zunächst geprüft werden, ob überhaupt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Ein tatsächlich rein privater Verkauf kann bereits für die vorgelagerte Frage entscheidend sein, ob markenrechtliche Ansprüche überhaupt bestehen.

Mehr erfahren: Privatverkauf und Markenrecht – wann liegt Handeln im geschäftlichen Verkehr vor?

Was gilt, wenn ich Originalware verkauft habe?

Bevor über Schadensersatz gesprochen wird, muss zunächst geklärt werden, ob überhaupt eine Markenrechtsverletzung vorliegt.

Handelt es sich um echte Originalware, kann insbesondere der markenrechtliche Erschöpfungsgrundsatz entscheidend sein. Wurde die konkrete Ware vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht, kann das Markenrecht hinsichtlich des weiteren Vertriebs grundsätzlich erschöpft sein.

Die Fragen „Liegt eine Markenrechtsverletzung vor?“ und „Wie hoch ist ein möglicher Schadensersatz?“ dürfen deshalb nicht miteinander vermischt werden.

Mehr erfahren: Originalware und Erschöpfung im Markenrecht

Muss ich die Rechtsanwaltskosten des Markeninhabers bezahlen?

Mit einer Markenrechtsabmahnung werden regelmäßig auch die Kosten der gegnerischen Rechtsanwälte verlangt.

Ob ein Kostenerstattungsanspruch besteht und in welcher Höhe Kosten verlangt werden können, muss ebenfalls geprüft werden. Von Bedeutung sind insbesondere die Berechtigung der Abmahnung, der zugrunde gelegte Gegenstandswert und die konkrete Gebührenberechnung.

Gerade im Markenrecht werden häufig erhebliche Gegenstandswerte angesetzt. Dadurch können bereits die mit der Abmahnung verlangten Rechtsanwaltskosten beträchtlich sein.

Auch die Kostenforderung sollte deshalb nicht allein deshalb akzeptiert werden, weil sie in einem anwaltlichen Abmahnschreiben beziffert wurde.

Was ist der Gegenstandswert bei einer Markenrechtsabmahnung?

Der Gegenstandswert ist nicht mit dem Schadensersatz zu verwechseln. Er dient insbesondere als Grundlage für die Berechnung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren.

Bei seiner Bemessung können unter anderem die wirtschaftliche Bedeutung der verletzten Marke, Art und Umfang der beanstandeten Handlung sowie das Interesse des Markeninhabers an der Unterbindung weiterer Verletzungen eine Rolle spielen.

Der in einer Abmahnung angesetzte Gegenstandswert ist deshalb nicht automatisch verbindlich. Auch insoweit kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein.

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Muss ich trotz Zahlung zusätzlich eine Unterlassungserklärung abgeben?

Ja, das sind rechtlich unterschiedliche Fragen. Die Zahlung von Schadensersatz oder Rechtsanwaltskosten beseitigt einen bestehenden Unterlassungsanspruch grundsätzlich nicht.

Umgekehrt erledigt die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht automatisch mögliche Auskunfts-, Schadensersatz- oder Kostenerstattungsansprüche.

Gerade die strafbewehrte Unterlassungserklärung kann den Betroffenen über viele Jahre binden und bei einem späteren Verstoß erhebliche weitere finanzielle Folgen auslösen. Sie sollte deshalb nicht lediglich als Bestandteil eines Gesamtpakets ungeprüft unterschrieben werden.

Mehr erfahren: Unterlassungserklärung im Markenrecht – was müssen Sie beachten?

Was sollte ich tun, wenn Auskunft und hohe Zahlungen verlangt werden?

Zunächst sollten die verschiedenen Forderungen voneinander getrennt geprüft werden.

Entscheidend ist zuerst, ob überhaupt eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Danach ist zu untersuchen, ob und in welchem Umfang Auskunft geschuldet wird, ob ein Verschulden und damit ein Schadensersatzanspruch besteht und auf welcher Grundlage dessen Höhe berechnet werden kann.

Auch die verlangten Rechtsanwaltskosten und der angesetzte Gegenstandswert sollten gesondert überprüft werden.

Vorhandene Rechnungen, Einkaufsbelege, Bestellbestätigungen, Verkaufsdaten, Plattformnachrichten und Herkunftsnachweise sollten gesichert werden. Gleichzeitig sollte gegenüber dem Markeninhaber nicht vorschnell eine umfassende Auskunft erteilt oder eine Zahlungspflicht anerkannt werden.

Wir helfen Ihnen – Was wir als spezialisierte Anwaltskanzlei für Markenrecht für Sie tun können

Wir prüfen zunächst, ob die geltend gemachte Markenrechtsverletzung überhaupt besteht und welche Ansprüche daraus tatsächlich folgen können.

Wir prüfen den verlangten Auskunftsumfang, die Voraussetzungen und Berechnung eines möglichen Schadensersatzes, den angesetzten Gegenstandswert und die geforderten Rechtsanwaltskosten. Dabei berücksichtigen wir auch mögliche Verteidigungsansätze wie Originalware und Erschöpfung oder die Frage, ob überhaupt im geschäftlichen Verkehr gehandelt wurde.

Sind Ansprüche dem Grunde nach berechtigt, prüfen wir, ob und in welchem Umfang die finanziellen Forderungen reduziert werden können. Wir übernehmen die Korrespondenz mit dem Markeninhaber und der gegnerischen Kanzlei und entwickeln für Sie eine auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte Verteidigungsstrategie.

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Unsere Erfahrung

Wir verfügen über 20 Jahre Erfahrung im Markenrecht und haben in dieser Zeit tausende Abmahnverfahren bearbeitet und Mandanten bundesweit bei der Abwehr markenrechtlicher Ansprüche vertreten.

Dabei geht es regelmäßig nicht nur um die Unterlassungserklärung, sondern auch um Auskunft, Schadensersatz und die Erstattung hoher Rechtsanwaltskosten. Wir wissen daher, an welchen Stellen Forderungen genau geprüft werden müssen und wo sich Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung ergeben können.

 


Erfahrungen & Bewertungen zu Anwaltskanzlei Schäfer

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Unser Ziel

Wir prüfen, ob es sich um Originalware handelt und ob die Markenrechte an den betroffenen Produkten bereits erschöpft sind. Dabei untersuchen wir insbesondere die Herkunft der Ware, ihren Vertriebsweg und die Frage, ob sie vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurde.

Unser Ziel ist es, unberechtigte Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche abzuwehren und berechtigte Forderungen soweit wie möglich zu begrenzen.

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Ihr Nutzen

Lassen Sie Auskunfts-, Schadensersatz- und Kostenforderungen nach einer Markenrechtsabmahnung prüfen, bevor Sie Angaben machen, Forderungen anerkennen oder Zahlungen leisten.

Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Ersteinschätzung. Wir sind eine auf Markenrecht spezialisierte Anwaltskanzlei und wissen, wie wir Ihnen helfen können.

Haben Sie eine Markenrechtsabmahnung erhalten und sollen Auskunft erteilen, Schadensersatz zahlen oder hohe Rechtsanwaltskosten übernehmen? Erfüllen Sie diese Forderungen nicht ungeprüft. Entscheidend ist, welche Ansprüche im konkreten Fall tatsächlich bestehen und in welchem Umfang sie durchgesetzt werden können.

Lassen Sie insbesondere den verlangten Auskunftsumfang, die Berechnung des Schadensersatzes, den angesetzten Gegenstandswert und die geforderten Rechtsanwaltskosten prüfen. Wir klären für Sie, welche Forderungen berechtigt sind, wo Verteidigungsmöglichkeiten bestehen und wie Sie auf die Abmahnung reagieren sollten.

Was gilt bei Abmahnungen wegen Angeboten auf eBay oder Amazon?

Wurde Ihr Angebot bei eBay, Amazon oder einer anderen Verkaufsplattform gelöscht und folgt anschließend eine Markenrechtsabmahnung, können neben der Unterlassungserklärung schnell weitere Forderungen hinzukommen. Markeninhaber verlangen häufig Auskunft über Herkunft, Einkauf, Verkaufszahlen und Vertriebswege und machen anschließend Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten geltend.

Gerade bei Luxusartikeln, Mode, Fahrzeugteilen und Elektronikprodukten sollte zunächst geklärt werden, ob überhaupt eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Bei Originalware kann insbesondere entscheidend sein, wo die Ware erstmals in Verkehr gebracht wurde und ob die Markenrechte bereits erschöpft sind.

Auch die Art des Verkaufs kann eine Rolle spielen. Bei einzelnen Angeboten über eBay oder andere Plattformen ist zu prüfen, ob tatsächlich im geschäftlichen Verkehr gehandelt wurde oder ein rein privater Verkauf vorliegt.

Konkrete Fälle zeigen, wie unterschiedlich die rechtliche Prüfung ausfallen kann – etwa bei einem Hermès Birkin Bag auf eBay, bei BMW-Fahrzeugteilen oder bei anderen Marken- und Luxusprodukten.